Dual Use-Regelung

EU-weite Kontrolle der Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung und teilweise der innergemeinschaftlichen Verbringung

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Rechtsquellen:

Dual Use Güter-Verordnung: Verordnung 2021/821 (Konsolidierter Text 26. Mai 2023)

Dual Use Güter-Listen finden sich in: 

  • Anhang I Ausfuhrliste 
  • Anhang IV Kontrollliste für innergemeinschaftliche Verbringung

Die Verordnung 2021/821 beinhaltet die für alle EU-Mitgliedstaaten gültigen Kontrollbestimmungen für die Ausfuhr, Vermittlung, Durchfuhr, technische Unterstützung und teilweise für die innergemeinschaftliche Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual Use Güter).

Dies sind Güter, die aufgrund ihrer hohen technischen Leistungsfähigkeit sowohl zivil als auch für militärische Zwecke verwendet werden können.

Ziel der Dual Use-Regelung ist die Verhinderung des Einsatzes solcher Güter zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen (ABC-Waffen) oder Trägerraketen dafür. Zudem ist es Ziel der Verordnung, die Bereitstellung von Gütern für digitale Überwachung für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu unterbinden.

Für Dual Use-Güter gelten verschiedene Genehmigungs-, Melde- und Hinweispflichten.

Für gelistete Dual Use-Güter ist eine Genehmigung des Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) für die Ausfuhr in Drittstaaten, in manchen Fällen auch eine Genehmigung für die innergemeinschaftliche Verbringung (siehe „gelistete Dual Use Güter“).

Für sensible Endverwendungen gelten unabhängig von der Qualifizierung als gelistete „Dual Use-Gut“ weitere Beschränkungen und Meldepflichten.

Neben der Beschaffenheit (Listung) der Güter ist somit auch die beabsichtigte Endverwendung von entscheidender Bedeutung (siehe „nicht gelistete Güter“/“catch all“-Klausel).

„Güter“-Definition: 
Unter dem Begriff „Güter“ versteht man

Dual Use-Güter können in materieller, aber auch in immaterieller Form (Fax, E-Mail, Telefon, elektronische Medien, Internet/Intranet) ausgeführt, übertragen oder bereitgestellt werden. Allfällige Genehmigungspflichten gelten in gleicher Weise für materielle oder immaterielle Transaktionen. 

Ausführer:
Die Genehmigungs- bzw. Meldepflichten treffen den außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer.
(für Vermittlungsgeschäfte zwischen Drittstaaten den Vermittler: siehe Definitionen in § 1 Z 15-17 AußWG)

Genehmigungs- und Meldepflichten:

Außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen:
Genehmigungen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates erteilt wurden, sind in der gesamten EU gültig. Die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist gebührenfrei. In Österreich ist das BMAW zuständig.

Arten von Genehmigungen

  • Einzelgenehmigung
    wird individuell für eine Transaktion oder für einzelne in der Genehmigung genannte Güter an den genannten Empfänger für eine bestimmte Geltungsdauer erteilt. Abschreibungen innerhalb der Geltungsdauer sind möglich. 
  • Globalgenehmigungen
    Diese können – zeitlich befristet – zur administrativen und kostenmäßigen Ersparnis auf Antrag bestimmten Ausführern gewährt werden, wenn kein besonderes Sicherheitsrisiko besteht und angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Internal Compliance angewendet werden. Ein Ausfuhrverantwortlicher ist zu bestellen. Globalgenehmigungen werden für eine oder mehrere Arten von Gütern im Güterverkehr mit einem oder mehreren genau festgelegten Empfängern erteilt. Sie berechtigen zu einer Vielzahl von Ausfuhren im Rahmen des Geltungsumfanges und der Geltungsdauer der Globalgenehmigung.

    Inhaber von Globalgenehmigungen sind bis zum 1.3. jedes Kalenderjahres zu einer zusammenfassenden Meldung aller im vorangegangen Kalenderjahr getätigten Ausfuhren verpflichtet. Diese Meldepflicht gilt auch im Fall der Nicht-Inanspruchnahme der Globalgenehmigung im vorangegangenen Jahr. 
  • Allgemeingenehmigungen
    erleichtern den Handel zwischen der EU (EU Allgemeine Genehmigungen) oder Österreich (nationale Allgemeine Genehmigungen) und bestimmten Drittstaaten mit bestimmten Produkten. Im Rahmen des Wirkungsbereiches von Allgemeingenehmigungen ist für einzelne Transaktionen keine förmliche Einzelgenehmigung erforderlich, sondern diese gelten ex lege bereits als genehmigt.
    Die Inanspruchnahme von Allgemeingenehmigungen setzt eine vorherige einmalige Registrierung beim BMAW voraus. Es bestehen jährliche Berichtspflichten (zusammenfassende Meldung bis zum 1.3. jedes Kalenderjahres über alle im vorangegangenen Kalenderjahr getätigten Ausfuhren; die Meldepflicht besteht auch im Falle der Nicht-Inanspruchnahme der Allgemeingenehmigung im Berichtszeitraum).
Ausfuhrgenehmigungen können mit Auflagen und Bebindungen versehen sein und sind zeitlich befristet. Erteilte Ausfuhrgenehmigungen gelten kraft Gesetz automatisch als widerrufen, wenn nach Erteilung ein der Ausfuhrgenehmigung widersprechendes Verbot (Sanktion/Embargo!) in Kraft tritt.

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at

Konsultationsmechanismus

Wenn sich die auszuführende Ware zum Antragszeitpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet oder befinden wird als jener, in dem der Antrag auf Einzelgenehmigung gestellt wird, so hat die Genehmigungsbehörde mit dem warenmäßig betroffenen Mitgliedstaat zu konsultieren. Dieser kann binnen längstens 30 Tagen Einwände gegen die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erheben, wenn er wesentliche Sicherheitsinteressen gegen diese Ausfuhr geltend macht.

Rechtsschutzinstrumente
Es stehen folgende Instrumente zur Verfügung, um vor Durchführung einer Transaktion rechtliche Klarheit seitens der Behörde über deren Erlaubtheit bzw über die richtige Güterklassifikation zu erhalten:
  • Auskunft zur Güterliste
  • Voranfrage gem. § 62 AußWG
  • Feststellungsbescheid nach AVG

Details zu den Rechtsschutzinstrumenten 

Stand: 12.06.2023