Interpretationshilfe zu EU-Finanzsanktionen

Auslegungshinweise zum mittelbaren Bereitstellungsverbot von wirtschaftlichen Ressourcen an gelistete Personen

Lesedauer: 1 Minute

Viele Sanktionsregelungen verbieten, den jeweils gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen, Unternehmen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen und zwar sowohl unmittelbar als auch mittelbar.

Dieses mittelbare Bereitstellungsverbot kann auf mehrfache Weise angesprochen sein:
zB bei Lieferung eines Gutes an einen Nichtgelisteten zur Weitergabe an einen Gelisteten oder bei Lieferung an „Scheinfirmen“ zur Weitergabe an einen Gelisteten.
Es können aber auch Fälle tangiert sein, wo es nicht zu solchen Weiterlieferungen kommt, sondern wo das Gut bei einem Nichtgelisteten verbleit.
Zu denken ist hier an nicht gelistete Empfänger, die im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Gelisteten stehen.
Die EU hat zur Erleichterung der Beurteilung hierzu eine Interpretationshilfe verfasst.

Eine mittelbare Bereitstellung liegt demnach vor:

  • Bei mehr als 50%igem Eigentum eines Gelisteten am nicht gelisteten Empfänger des Gutes (Beteiligung, Mutter-/Tochterfirmen …..)
  • Bei Vorliegen einer Kontrolle des nicht gelisteten Empfängers durch den Gelisteten. Dafür gibt es Kriterien, wie zB das Bestellungs-/Abberufungsrecht der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans oder die tatsächliche Verfügung über die Mehrheit der Stimmrechte oder die Ausübung eines beherrschenden Einflusses etc. durch die in den Sanktionslisten gelisteten Personen.

Bei Vorliegen von Eigentümerschaft oder Kontrolle im Sinne obiger Bestimmungen gilt somit zwar grundsätzlich eine Lieferung auch an einen Nicht-Gelisteten als verbotene mittelbare Bereitstellung.
Allerdings kann dieser Umstand im Einzelfall als Ergebnis einer Risikoanalyse durchaus auch widerlegt und festgestellt werden, dass eine solche Lieferung trotzdem dem mittelbaren Bereitstellungsverbot nicht unterliegt.

Die EU-Interpretationshilfe nennt dafür wiederum beispielhafte Kriterien:

  • Ist ein Vertrag zwischen dem nicht gelisteten Empfänger und dem gelisteten bekannt, der zB Verkauf, Kauf oder Vertrieb von Gütern zum Gegenstand hat? Wann wurde ein solcher Vertrag geschlossen?
  • Wie relevant ist der Tätigkeitsbereich der nicht gelisteten Organisation für die gelistete? Sind diese in demselben Geschäftsfeld tätig?
  • Kann das zu liefernde Gut sinnvoll durch den Gelisteten verwendet werden? Wie kompliziert wäre ein Gütertransfer?

Auch weitere tatsächliche Faktoren, die möglicherweise gegen eine Weiterleitung der wirtschaftlichen Ressourcen an gelistete Unternehmen sprechen können hilfreich sein.
Allein die Tatsache, dass ein allfälliger Gewinn des nicht gelisteten Empfängers teilweise auch an den gelisteten Teilhaber ausgeschüttet werden könnte, ist hingegen nicht ausreichend, um eine verbotene Mittelbarkeit festzustellen.

Es wird daher unter Umständen im Einzelfall Sinn machen, eine nähere Prüfung der Umstände durchzuführen.

Das zuständige Außenwirtschaftscenter der WKÖ wird Mitgliedsunternehmen im Rahmen der Möglichkeiten bei der Beschaffung von Informationen behilflich sein.

Stand: 10.11.2016

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