Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) der EU mit Bosnien und Herzegowina

Basis für die Beziehungen der EU zu Bosnien und Herzegowina ist das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA), das seit 1. Juni 2015 in Kraft ist.

Lesedauer: 3 Minuten

Im November 2005 genehmigte der Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ ein Verhandlungsmandat für ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina. Nach zügigen Verhandlungen konnte das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sowie ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zur vorläufigen Anwendung des Handelsteils des SAAs am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnet werden. 

Durch diese Vereinbarungen zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina wird eine Freihandelszone innerhalb von maximal 5 Jahren nach Inkrafttreten des Interimsabkommens geschaffen.

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sieht folgendes vor:

  • die Unterstützung der Bemühungen zur Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina;
  • einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Bosnien und Herzegowina und in der gesamten Region;
  • die Schaffung eines Rahmens für den politischen Dialog, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina erlaubt;
  • die Unterstützung der Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der internationalen Zusammenarbeit in Bosnien und Herzegowina, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die EU; 
  • die Unterstützung Bosnien und Herzegowinas beim Übergang zur Marktwirtschaft
  • die Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen und die schrittweise Schaffung einer Freihandelszone zwischen Bosnien und Herzegowina und der EU;
  • Förderung der regionalen Zusammenarbeit in allen Bereichen, die im Abkommen angeführt sind.

Durch das Interimsabkommen wurde der Handelsteil des SAAs vorzeitig in Kraft gesetzt. Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen trat am 1. Juli 2008 in Kraft.

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) der EU mit Bosnien und Herzegowina trat am 1. Juni 2015 in Kraft.

Dadurch wurde insbesondere die Beziehungen der EU zu Bosnien und Herzegowina durch die Gründung eines eigenen institutionellen Rahmens aktualisiert: SAA-Rat, SAA-Komitee sowie sektorale Unterausschüsse. Durch das SAA wird auch ein parlamentarischer Ausschuss zwischen dem Europäischen Parlament und der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina eingerichtet.

Ab 1. Februar 2017 wird das das Beitrittsprotokoll Kroatiens zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen der EU mit Bosnien und Herzegowina vorläufig angewendet.

Kroatien wird damit ab 1. Februar 2017 Vertragspartei und das Beitrittsprotokoll Kroatiens und seine Anhänge werden Bestandteil des SAA.

Präferenzursprungsnachweise

Rechtsakte

  • Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (ABl L 164 vom 30. Juni 2015)
  • Berichtigung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, unterzeichnet in Luxemburg am 16. Juni 2008 ( ABl. L 164 vom 30.6.2015 ) (ABl L 223 vom 4. September 2018)

Weitere relevante Rechtsakte

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen

  • Mitteilung über das Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (ABl L 164 vom 30. Juni 2015)
  • Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 12 vom 17. Jänner 2017)
  • Informationen über die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 14 vom 18. Jänner 2017)
  • Beschluss Nr. 1/2016 des stabilitäts- und assoziationsrates EU-Bosnien und Herzegowina vom 9. Dezember 2016 zur Ersetzung des Protokolls Nr. 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl L 22 vom 27. Jänner 2017)
  • Informationen über das Inkrafttreten des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl L 238 vom 16. September 2017)

Interimsabkommen


Stand: 11.01.2022

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