FCA (Free Carrier)

Frei Frachtführer benannter Lieferort

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Bei Nutzung der Klausel „Frei Frachtführer“ liefert der Verkäufer die Waren in einer von zwei Verfahrensweisen an den Käufer.

  • Wenn der benannte Ort auf dem Gelände des Verkäufers liegt, gelten die Waren als geliefert,
    • sobald sie auf das vom Käufer organisierte Beförderungsmittel verladen wurden.
  • Wenn der benannte Ort hingegen an einem anderen Ort liegt, gelten die Waren als geliefert,
    • wenn sie nach der Verladung auf das Beförderungsfahrzeug des Verkäufers,
    • den benannten anderen Ort erreichen und
    • auf diesem Beförderungsmittel des Verkäufers entladebereit sind sowie
    • dem Frachtführer oder einer anderen vom Käufer benannten Person zur Verfügung stehen.

Unabhängig davon, welcher dieser beiden Orte als Lieferort gewählt wird, legt dieser Ort damit fest, wo und wann der Gefahren- und Kostenübergang vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt.

Quelle: Publikation „Incoterms® 2020 by the International Chamber of Commerce (ICC)“, Auszug aus den deutschsprachigen, erläuternden Kommentaren zur Klausel FCA. Den Originaltext mit einer umfassenden Beschreibung der mit der jeweiligen Klausel verbundenen Rechte und Pflichten erhalten Sie bei der ICC Austria . 

Stand: 08.06.2020