Handelsabkommen der EU mit Kasachstan

Vertieftes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (Enhanced Partnership and Cooperation Agreement, EPCA)

Lesedauer: 3 Minuten

Basis für die Beziehungen der EU zu Kasachstan ist das vertiefte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (EPCA) welches seit 1. Mai 2016 vorläufig angewendet wurde und mit 1. März 2020 in Kraft trat. 

Vertieftes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (EPCA)

Seit 1. Mai 2016 wurden die Teile des vertieften Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (EPCA, Enhanced Partnership and Cooperation Agreement), die in die Zuständigkeit der Union fallen, vorläufig angewendet 

Nachdem alle EU-Mitgliedstaaten das EPCA ratifiziert haben, trat das Abkommen am 1. März 2020 in Kraft und ersetzte das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen aus 1999.

Das Abkommen gewährleistet bessere rechtliche Rahmenbedingungen für Wirtschaftsbeteiligte in Bereichen wie Handel mit Dienstleistungen, Aufbau und Betrieb von Unternehmen, Kapitaltransfer, Rohstoffe und Energie, öffentliches Beschaffungswesen und geistige Eigentumsrechte.

Das vertiefte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen legt den Schwerpunkt der Kooperation vor allem auf die Zusammenarbeit im Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit (Rechtsstaatlichkeit, Datenschutz, Migration, die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus, des Drogenmissbrauchs sowie der organisierten Kriminalität und der Korruption) sowie die verstärkte Zusammenarbeit in 29 Schlüsselsektoren (u.a. Energie, Verkehr, Umwelt und Klimawandel, Beschäftigung und Soziales, Kultur, Bildung und Forschung sowie wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit).

Im Rahmen der Transparenz-Initiative veröffentlicht die Europäische Kommission regelmäßig die Berichte der durch das EPCA eingesetzten Gremien zur Umsetzung des Abkommen.

Hintergrundinformation EPCA EU-Kasachstan

Um die Beziehungen zu Kasachstan weiter zu verstärken, verhandelte die EU seit Juni 2011 über ein vertieftes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, welches das bestehende Abkommen von 1999 ersetzt.

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der EU mit Kasachstan, welches seit 1. Juli 1999 in Kraft war, diente zur:

  • Bereitstellung eines geeigneten Rahmens für den politischen Dialog,
  • Unterstützung der Anstrengungen dieser Länder zur Konsolidierung ihrer Demokratie und Entwicklung ihrer Wirtschaft,
  • Begleitung ihres Übergangs zur Marktwirtschaft und
  • Förderung von Handel und Investitionen.

Das Abkommen schuf eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen Gesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, zivile Wissenschaft und Technik und Kultur. Beim Warenhandel räumten die EU und Kasachstan einander gegenseitig die Meistbegünstigung (MFN) ein. Ferner erlaubten sie die freie Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet.

Nach Abschluss der Verhandlungen konnte am 20. Jänner 2015 das neue Abkommen (EPCA) mit Kasachstan parphiert und am 21. Dezember 2015 unterzeichnet werden. 

Seit 1. Mai 2016 wurden die Teile des vertieften Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (EPCA, Enhanced Partnership and Cooperation Agreement), die in die Zuständigkeit der Union fallen, vorläufig angewendet:

"Artikel 3 (1) Bis zum Inkrafttreten des Abkommens werden im Einklang mit Artikel 281 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen die nachstehend aufgeführten Teile des Ankommens zwischen der Union und der Republik Kasachstan vorläufig angewendet, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:

  1. Titel I,
  2. Titel II: Artikel 4, 5, 9 und 10,
  3. Titel III: (mit Ausnahme der Artikel 56 und 58, Artikel 62 — soweit dieser die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums betrifft — und Artikel 147), Die vorläufige Anwendung des Artikels 141 berührt nicht die Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten über ihre Kohlenwasserstoffressourcen nach dem Völkerrecht, einschließlich ihrer Rechte und Pflichten als Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982.
  4. Titel IV: Kapitel 5, 6 und 7 (mit Ausnahme des Artikels 210 Buchstabe c und des Artikels 212 Buchstaben b, f, g, h und i) und Kapitel 12 und 15,
  5. Titel V: Artikel 235 und Artikel 238 (mit Ausnahme der Absätze 2 und 3),
  6. Titel VI: Kapitel 5 und 9,
  7. Titel VII,
  8. Titel VIII (soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen),
  9.  Titel IX (ausgenommen Artikel 281 Absatz 7, soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens im Sinne dieses Artikels sicherzustellen),
  10. Anhänge I bis VII sowie das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

(Beschluss (EU) 2016/123 des Rates vom 26. Oktober 2015, ABl L 29 vom 4. Februar 2016)

Am 1. März 2020 trat das EPCA in Kraft

Rechtsakte

Abkommen

Weitere Rechtsakte

Stand: 11.01.2022

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