Handelsabkommen der EU mit der Ukraine

Assoziierungsabkommen, dessen integraler Bestandteil ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen (DCFTA) ist

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Basis für die Beziehungen der EU zur Ukraine ist das Assoziierungsabkommen, das am 1. September 2017 in Kraft trat.

Teile, die in die Zuständigkeit der Union fallen (Titel I-III, Titel V-VII, Protokoll III sowie einige Anhänge), wurden bereits seit 1.11.2014 vorläufig angewendet.

Der Handelsteil des Abkommens (DCFTA) wurde bereits seit 1.1.2016 vorläufig angewendet.

Präferenzursprungsnachweis

Hinweis: Gemäß dem Abkommen werden für den präferenziellen Warenverkehr zwischen der EU und der Ukraine ab dem 1.1.2016 nur mehr Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 anerkannt werden können, die von den ukrainischen Zollbehörden ausgestellt wurden. Alternativ kann der Präferenzursprungsnachweis durch eine Erklärung auf der Rechnung erbracht werden, die innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro von jedem Ausführer ausgestellt werden kann. Die EU-Zollbehörden werden ab 1.1.2016 für Zwecke einer Präferenzbegünstigung nach dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine keine Präferenzursprungsnachweise mit dem Vermerk „Autonomous trade measures“ oder „Mesures commerciales autonomes“ auf Grundlage der zum 31.12.2015 endenden autonomen Maßnahme akzeptiert können.

Verzeichnis der Europäischen Kommission zu den verschiedenen Abkommen und ihre wesentlichen Bestimmungen über Ursprungserwerb und Kumulierung:

Präferenzmassnahme Ursprungsregel/Kumulierung
Ukraine (1.1.2016)
Assoziierungsabkommen, ABl. L 161, 29.5.2014, p.3
Protokoll I (S. 1994)
Bilaterale Kumulierung

Details zum Abkommen

Das Assoziierungsabkommen ersetzt das seit 1998 in Kraft befindliche Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PCA). Es handelt sich um ein umfassendes Abkommen, das das gesamte Spektrum der bestehenden Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine erfasst. 

Der Kernteil dieses Abkommens ist ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen (DCFTA). Es ist das erste einer neuen Generation von tiefgreifenden und umfassenden Freihandelsabkommen, das alle handelsrelevanten Bereiche, einschließlich Dienstleistungen, geistiges Eigentum, Zoll, öffentliches Beschaffungswesen, Energie-Fragen, Wettbewerb, etc. beinhaltet und auch sogenannten "jenseits der Grenze"-Hindernisse durch tiefe regulatorische Annäherung an den EU-acquis behandelt.

Gemäß dem Abkommen gibt es folgende Ziele:

  • "die schrittweise Annäherung zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger, privilegierter Bindungen zu fördern und die Assoziierung der Ukraine mit der Politik der EU sowie ihre Teilnahme an Programmen und Agenturen zu verstärken;
  • einen geeigneten Rahmen für einen intensiveren politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu bieten;
  • Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen Dimension im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 sowie den Zielen der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 zu fördern, zu erhalten und zu stärken;
  • die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integration der Ukraine in den Binnenmarkt der EU führen, unter anderem durch die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) vorgesehene Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, und die Anstrengungen der Ukraine zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union zu vollenden;
  • die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stärken;
  • die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen."

Hintergrundinformation

Die Verhandlungen über ein neues vertieftes Abkommen der EU mit der Ukraine wurden offiziell am 6. Februar 2007 im Rahmen der EU-Ukraine-Außenminister-Troika in Kiew eröffnet. Nachdem der Beitritt der Ukraine Anfang Februar 2008 von der WTO beschlossen wurde, wurden am 18.2.2008 offiziell die Verhandlungen der EU mit der Ukraine über ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen (DCFTA) begonnen, das integraler Bestandteil des neuen Abkommens ist. 2008 einigte man sich darauf das neue Abkommen als Assoziierungsabkommen zu bezeichnen.

Nach der teilweisen Paraphierung des Abkommens am 30. März 2012, wurde das Assoziierungsabkommen am 19.7.2012 vollständig paraphiert. 

Einige Bestimmungen des politischen Teiles des Assoziierungsabkommens der EU mit der Ukraine wurden am 21.3.2014 unterzeichnet. Die restlichen Bestimmungen des politischen Teiles des Assoziierungsabkommen sowie des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens wurden am 27.6.2014 unterzeichnet.

Obwohl das Assoziierungsabkommen am 16.9.2014 sowohl vom europäischen als auch vom ukrainischen Parlament ratifiziert wurde, haben die EU und die Ukraine gemeinsam beschlossen, die vorläufige Anwendung des Handelsteils des Assoziierungsabkommens (DCFTA) bis zum 13.12.2015 zu verschieben. 

Mit 1. November 2014 wurden jedoch jene Teile des Abkommens, die in die Zuständigkeit der Union fallen (Titel I-III, Titel V-VII, Protokoll III sowie einige Anhänge) bereits vorläufig angewendet (Mitteilung der Europäischen Union vom 31. Oktober 2014).

Mit 1.1.2016 wurde gemäß der Vereinbarung zwischen der EU und der Ukraine schließlich das vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen (DCFTA) der EU mit der Ukraine, das als Handelsteil integraler Bestandteil des Assoziierungsabkommens ist, vorläufig angewendet (Mitteilung der Europäischen Kommission vom 5. Dezember 2015).

Konkret handelte es sich hierbei um folgende Bestimmungen des Assoziierungsabkommens:

  • Titel IV (mit Ausnahme des Artikels 158, soweit dieser Artikel die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betrifft, und mit Ausnahme der Artikel 285 und 286, soweit diese Artikel für Verwaltungsverfahren, die rechtliche Überprüfung und Rechtsbehelfe auf der Ebene der Mitgliedstaaten gelten).
    Die vorläufige Anwendung des Artikels 279 berührt nicht die Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten über ihre Kohlenwasserstoffressourcen nach dem Völkerrecht, einschließlich ihrer Rechte und Pflichten als Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982.
    Die vorläufige Anwendung des Artikels 280 Absatz 3 durch die Union berührt nicht die bestehende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten bezüglich der Gewährung von Zulassungen für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoff;
  • Titel VII (mit Ausnahme des Artikels 479 Absatz 1), soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen.
  • Anhänge I bis XXV sowie die Protokolle I und II. 

Nachdem alle Ratifikations- und Genehmigungsurkunden hinterlegt wurden trat das Assoziierungsabkommen der EU mit der Ukraine am 1. September 2017 in Kraft

Die Ukraine hat sich im Rahmen des Abkommens zu strukturellen Reformen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Handel und nachhaltige Entwicklung verpflichtet. Das Abkommen sieht auch eine stärkere Zusammenarbeit in den Bereichen Umweltschutz, soziale Entwicklung und sozialer Schutz, Verkehr, Verbraucherschutz, Chancengleichheit, Bildung, Jugend und Kultur, Industrie und Energie vor.

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens wird nun die Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik, Justiz, Steuern, Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Wissenschaft un Technologie, Bildung und digitale Technologie verstärkt.

Rechtsakte Assoziierungsabkommen EU-Ukraine

Assoziierungsabkommen

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl L 161 vom 29. Mai 2014)

Protokoll über die Berichtigung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits unterzeichnet in Brüssel am 21. März 2014 und am 27. Juni 2014 (ABl. L 161 vom 29.5.2014)

Beschluss Nr. 1/2018 des Zoll-Unterausschusses EU-Ukraine vom 21. November 2018 zur Ersetzung des Protokolls Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl L 20 vom 23. Jänner 2019)

Weitere relevante Rechtsakte


Stand: 11.01.2022