International Procurement Instrument (IPI)

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29.12.2023

Der Marktzugang zum öffentlichen Beschaffungswesen für internationale Anbieter ist in der EU kaum eingeschränkt. Europäische Unternehmen hingegen sehen sich immer noch mit Beschränkungen beim Zugang zu Beschaffungsmärkten in Drittländern konfrontiert, was vor allem Sektoren wie das Baugewerbe, den öffentlichen Verkehr, den Energiesektor oder die Pharmaindustrie betrifft.

Öffentliches Recht und Verwaltungsrecht

Die von der Europäischen Union am 23. Juni 2022 angenommene Verordnung 2022/1031 über das Internationale Beschaffungsinstrument (IPI) zielt darauf ab, geschützte Märkte zu öffnen und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem globalen Beschaffungsmarkt zu schaffen.

Untersuchung und Konsultationen durch die Europäische Kommission

Das IPI gibt der Europäischen Kommission neue Instrumente an die Hand, um gegen den Marktschutz bei öffentlichen Aufträgen durch Drittländer vorzugehen. Im Rahmen des IPI wird die Kommission Untersuchungen und Konsultationen einleiten, wenn ein Drittland Maßnahmen, Verfahren oder Praktiken einführt oder beibehält, die den Zugang von Waren, Dienstleistungen und Unternehmen aus der EU zum Beschaffungsmarkt des Drittlandes ernsthaft und wiederholt untergraben. Die EU-Kommission kann von sich aus tätig werden oder auf eine Beschwerde eines Mitgliedstaates oder einer interessierten EU-Partei, z. B. eines potenziellen Bieters, reagieren. Interessierte Parteien können eine Beschwerde über das IPI-Beschwerdeformular online bei der Europäischen Kommission einreichen.

Die Maßnahmen: Punkteanpassung und Ausschluss

Um die wettbewerbsbeschränkende Praxis eines Drittlandes zu revidieren, kann die Europäische Kommission eine von zwei Maßnahmen ergreifen. Sie kann eine Punkteanpassung vornehmen, die sich negativ auf die Bewertung der von Bietern aus diesem Drittland eingereichten Angebote auswirkt und damit anderen Bietern einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Eine zweite mögliche Maßnahme ist der Ausschluss von Angeboten von Bietern aus dem betreffenden Drittland.

Auswirkungen für den erfolgreichen Bieter

Ein Unternehmen, das in einem Vergabeverfahren, das Gegenstand einer IPI-Maßnahme war, den Zuschlag erhält, hat während der gesamten Vertragsausführung bestimmte Verpflichtungen zu beachten.

Der erfolgreiche Bieter darf nicht mehr als 50 % des Gesamtwerts des Auftrags an Unternehmen aus einem Drittland weitervergeben, das einer IPI-Maßnahme unterliegt.

Bei Aufträgen, in deren Rahmen Waren zu liefern sind, muss der erfolgreiche Bieter sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Waren oder Dienstleistungen, die aus dem Drittland stammen, für das eine IPI-Maßnahme gilt, höchstens 50 % des Gesamtwerts des Auftrags ausmachen.

Die Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen kann dazu führen, dass der Zuschlagsempfänger eine finanzielle Belastung zu zahlen hat. Diese finanzielle Belastung ist entweder anteilig oder beträgt zwischen 10 % und 30 % des Auftragswerts.

Umfang der Anwendung

IPI-Maßnahmen können sich nur auf Vergabeverfahren für Aufträge von mindestens 15 Mio. EUR für Bauleistungen und Konzessionen und 5 Mio. EUR für Waren und Dienstleistungen beziehen. Da die IPI-Verordnung in erster Linie auf die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der wichtigsten Handelspartner der EU abzielt, sind die am wenigsten entwickelten Länder im Prinzip nicht betroffen.

Parallel dazu arbeitet die EU an einer Verordnung über ausländische Subventionen, um die Verzerrung des Binnenmarktes für öffentliche Aufträge infolge ausländischer Subventionen zu bekämpfen.

Leitfaden zur Anwendung der IPI-Verordnung

Gemäß Artikel 12 der IPI-Verordnung hat die Kommission in Form einer Mitteilung Leitlinien herausgegeben, um die Anwendung der IPI-Verordnung durch öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sowie durch Wirtschaftsteilnehmer zu erleichtern.

Diese erläutern detailliert die Vorgangsweise zur

  • Bestimmung der Herkunft eines Wirtschaftsteilnehmers
  • Bestimmung des Ursprungs von Dienstleistungen
  • Bestimmung des Ursprungs von Waren
  • Verpflichtungen des erfolgreichen Bieters
  • Anwendung einer IPI-Maßnahme durch öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer