Konfliktmineralien

Überblick Konfliktmineralien-Verordnung

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Verordnung zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

Die Konfliktmineralien-Verordnung verpflichtet Unionseinführer, deren Einfuhren in einem Kalenderjahr die Mengenschwellen der im Anhang I der Verordnung genannten Mineralien oder Metalle bestimmte Mengenschwellen erreicht, Risiken im Bereich ihrer Lieferketten zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zu deren Minimierung zu treffen. Für betroffenen Unionseinführer ergeben sich folgende Pflichten:

  1. Managementsystem (nach Art. 4 Konfliktmineralien-Verordnung idgF)
  2. Risikomanagementpflichten (nach Art. 5)
  3. Audits einschl. Auditberichte durch Dritte (nach Art. 6)
  4. Offenlegungspflichten (nach Art. 7)
  5. Die Dokumente zum Nachweis von Punkt 1 bis 4 sind für nachträglichen Kontrollen der zuständigen nationalen Behörde fünf Jahre aufzubewahren (Siehe unten).

Die Kontrolle der Einfuhr von Mineralien und Metallen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten soll insbesondere dazu beitragen, die Finanzierung bewaffneter Gruppen durch Gewinne aus dem Rohstoffabbau und -handel zu verhindern. Mit der Konfliktmineralienverordnung wurde die Einhaltung dieses wichtigen menschenrechtspolitischen Zieles der Wirtschaft übertragen.

Die EU hat dazu unverbindliche Leitlinien veröffentlicht (siehe rechts unter "Links"). 

Laut Verordnung handelt es sich bei Konflikt- und Hochrisikogebiete um Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind und in denen weit verbreitete und systematische Verstöße gegen internationales Recht einschließlich Menschenrechtsverletzungen stattfinden. 

Eine indikative Liste der Konflikt- und Hochrisikogebiete wurde im Auftrag der Europäischen Union am 17. Dezember 2020 veröffentlicht. 

Eine Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien hat die Europäische Kommission bis dato nicht vorgelegt (Stand Jänner 2021). 

Aufgrund der bereits zahlreichen, auf freiwilliger Basis bestehenden Zertifizierungssysteme (u.a. Responsible Jewelery Council, Responsible Business Alliance, „London Metal Exchange“) sieht die Verordnung die Anerkennung dieser unter bestimmten Voraussetzungen vor.

Normadressaten

Die in der Verordnung vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten richten sich an „Unionseinführer“, nicht an die gesamte nachgelagerte Liefer- und Herstellungskette innerhalb der Union.

„Unionseinführer“ (EU-Erstimporteur) ist die natürliche oder juristische Person, die Minerale oder Metalle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmeldet, oder eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag eine solche Anmeldung abgegeben wird. Unternehmen in der nachgelagerten Liefer- und Herstellungskette sind nicht erfasst.

Die zuständige Behörde erhält zudem gemäß § 222c Abs. 6 MinroG vom Bundesministerium für Finanzen/ Zollamt Österreich Daten über die Importe in Österreich (Mengen, Ursprung und Herkunft der Minerale und Metalle sowie Namen und Adresse der Unionseinführer).

Von der zuständigen Behörde kontrolliert werden Unternehmen deren Einfuhren in die Union den in Anhang I der Konfliktminieralien-Verordnung idgF festgelegten Mengenschwellen übersteigt.

Von der Vorlage eines Audits im Rahmen der Kontrolle durch die zuständige Behörde ausgenommen, sind Unionseinführer über der Mengenschwelle, die einen substantiellen Nachweis erbrigen können, dass 

  • Metalle nur aus verantwortungsvollen Raffinerien und Hütten bezogen weden,
  • alle Importe aus EU-Mitgliedstaaten stattfinden oder
  • nur Rezyklate und Schrotte importiert werden.

Sämtliche Mengenschwellen werden jährlich überprüft und in einer Höhe festgesetzt, durch die sichergestellt wird, dass der überwiegende Teil, mindestens jedoch 95 % der gesamten in die Union eingeführten Mengen eines jeden Minerals und Metalls in dieser Verordnung von den festgelegten Pflichten der Unionseinführer erfasst ist. Die Mengenschwellen werden idR jährliche adaptiert.

Die Pflichten für Unionseinführer gelten ab dem 1.1.2021. Die Wirksamkeit der Verordnung, dh ob strengen Vorgaben als Notwendig erachtet werden, wird bis zum 1.1.2023 und danach alle drei Jahre überprüft werden.

Zuständige Behörde:

Gemäß § 222 Abs. 1 MinroG ist zuständige Behörde die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT). Als Vollzugsabteilung dient die Abt. IV/5 Mineralrohstoffpolitik im BMLRT.

Die Abt. IV/5 wird im Rahmen des § 222c Mineralrohstoffgesetz (MinroG-Novelle 2020) befugt, Kontrollen bei Unionseinführern durchzuführen.

Zur Information der Öffentlichkeit über die Lieferkettenpolitik von Unionseinführern darf das BMLRT, die Namen der Unionseinführer, deren Importmengen im vorangegangenen Kalenderjahr über den Schwellenwerten gelegen sind, sowie deren Internetadressen auf der Homepage des BMLRT zu veröffentlichen. 

Rechtsquellen:

Zuständige Behörde:

Hinweis:

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 17.08.2021