„Made in ...“-Kennzeichnung

„Made in Austria“ im Zusammenhang mit zollrechtlichem Ursprung

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In der Europäischen Union ist die zwingende Anbringung des Hinweises über das Herstellungsland aufgrund eines EUGH-Urteils seit 1982 nicht mehr erforderlich. Einige Drittstaaten verlangen allerdings noch die Kennzeichnung von Importwaren, was mit verbraucherschutzrechtlichen Gründen argumentiert wird. Die USA sollen hier beispielshaft erwähnt werden. Es ist auch wichtig zu wissen, dass die Bezeichnung "Made in EU" in einigen Staaten nicht anerkannt wird. Dies gilt beispielsweise für Katar, Mexiko, Saudi-Arabien, USA und die Ukraine. Hier ist das tatsächliche Herstellungsland anzuführen.

Durch die zunehmende Zahl der arbeitsteiligen Prozesse stellt sich für viele Exporteure jedoch die Frage, ob das in Österreich (end)gefertigte Produkt noch als „Made in Austria“ bezeichnet werden kann. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die österreichische Rechtsordnung keine Regeln für das Anbringen bzw. die Verwendung der Herkunftsbezeichnung "Made in Austria" definiert. Lediglich § 2 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt irreführende Angaben über den Ursprung von Waren. Herkunftsangaben über ein Produkt sind falsch, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen in einer Weise verstanden werden, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, d.h. wenn die Angaben geeignet sind, die beteiligten Verkehrskreise irrezuführen.

In diesem Zusammenhang ist auch die Judikaturlinie des österreichischen Obersten Gerichtshofes (OGH) zu betrachten. Herkunftsangaben sind nach der Rechtsprechung irreführend, wenn sie geeignet sind, einen nicht ganz unerheblichen Teil der Abnehmer über die wahre Herkunft zu täuschen. Dabei genügt bereits die bloße Gefahr einer Täuschung. Zum Begriff der „Herstellung“ hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass unter Herstellung im allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls mehr verstanden wird als Planung und Kontrolle oder die Gestaltung des Designs. Der Zusammenbau der einzelnen Teile eines Produktes bilde geradezu den Kern des Begriffs „Herstellung" (Geschäftszahl des OGH 4Ob42/08t). 

Noch etwas weiter ging der OGH mit dem Urteil vom 11.8.2015 (Geschäftszahl 4Ob121/15). Konkret ging es in diesem Urteil um geräucherte Forellenfilets, die von einer Lebensmittelkette angeboten wurden und auf der Vorderseite folgende Verpackungsaufschriften trugen:

  • Forellenfilet geräuchert
  • In Österreich über feinem Buchenholz geräuchert
  • Einzigartige Gourmetrezeptur
  • HACCP und IFS-zertifizierter österreichischer Familienbetrieb

Die Forellenfilets wurden tatsächlich in Österreich geräuchert und verpackt, stammten jedoch aus italienischer Aquakultur. Das Unternehmen, das das Räuchern und Verpacken vornahm ist tatsächlich ein IFS-zertifizierter Betrieb. Schon das Berufungsgericht hielt in seinem Urteil fest, dass der blickfangartige Hinweis auf den österreichischen Familienbetrieb sei im Sinne des § 2 UWG irreführend, weil damit eine Täuschung des Publikums über die Herkunft der Fischteile sehr wahrscheinlich gemacht werde. Ein mündiger Verbraucher, der die Vorderseite der Verpackung liest, werde unter anderem auch deswegen, weil es sich bei der Forelle um einen heimischen Fisch handelt, annehmen, dass das gesamte Produkt aus Österreich stammt. Der Hinweis auf der Rückseite der Verpackung, wonach der Rohfisch aus Aquakultur in Italien stammt, sei nicht geeignet, diese Irreführung aufzuheben. Dies wurde vom OGH bestätigt, da durch die Aufschrift ein nicht unwesentlicher Teil der Abnehmer beeinflusst werden könnte. Das Urteil ist deswegen höchst interessant, da nicht die Aufschrift „Made in Austria“ beurteilt wurde, sondern nur der Hinweis auf den „österreichischen Familienbetrieb“.

Man kann auch subsidiär die Rechtsprechung in Deutschland heranziehen. So hat der Bundesgerichtshof mit seinem Entschluss vom 27.11.2014 klargestellt und bestätigt, dass für die rechtmäßige Anbringung der Produktkennzeichnung „Made in Germany“ allein die Verbrauchersicht entscheidet! In diesem Fall importierte ein deutsches Unternehmen Kondome aus einem Drittland. In Deutschland werden die Kondome einer Qualitätskontrolle unterzogen, befeuchtet, verpackt und versiegelt. Wegen der Klage eines Mitbewerbers hatten sich die deutschen Gerichte mit der Frage zu beschäftigen ob der Aufdruck „Made in Germany“ eine Irreführung der Verbraucher darstelle.

Eine erstinstanzliche Entscheidung lautete, dass wesentliche Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, in Deutschland stattgefunden haben muss, um das Produkt als „Made in Germany“ zu bezeichnen. In zweiter Instanz bestätigte das OLG Hamm diese Entscheidung. Danach erwarten Verbraucher bei der Bewerbung des Produkts mit „Made in Germany“, dass wesentliche Leistungen für das Produkt in Deutschland erbracht worden sind. Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. In der Beschwerde dagegen, die vom Bundesgerichtshof abgewiesen wurde, bestätigte der BGH allerdings die durch die beiden Vorinstanzen herausgearbeiteten Punkte zur Produktkennzeichnung „Made in Germany“:

„Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht angenommen, die aus Sicht des Verbrauchers wesentlichen Eigenschaften der Dichtigkeit und Reißfestigkeit eines Kondoms bildeten sich während der Fertigung des Produkts im Ausland heraus. Die Chargenprüfungen im deutschen Werk der Beklagten dienten nicht der Schaffung dieser Eigenschaften, sondern der nachträglichen Kontrolle auf ihr Vorhandensein. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.“

Der BGH bezog sich dabei in seinem Beschluss (BGH (Beschluss vom 27.11.2014 – I ZR 16/14) auf ein richtungsweisendes Urteil aus dem Jahr 1973 ( I ZR 33/72), das auch auf den Produktionsprozess zur Beurteilung wo eine Ware als hergestellt gilt, abstellt.

Als Ergänzung ist auch ein richtungsweisendes Urteil des Landesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2003 anzuführen. Das deutsche Gericht hat die Angabe "Quality made in Germany" bei einem Multimedia PC für irreführend angesehen, da die wesentlichen Bestandteile des Gerätes, wie Festplatte, Grafikkarte, DVD Laufwerk, Brenner usw. im Drittland gefertigt worden waren. Nach der Auffassung des Gerichts bestimmen sie aber die Wertschätzung und Gütevorstellungen des Konsumenten. Qualitätskontrolle, Prüfvorgänge und Planung des PC in Deutschland sind für allfällige Kaufentscheidungen nicht ausschlaggebend. Die Angabe "Made in Germany" erwecke in der Bevölkerung nach wie vor den Hinweis auf eine bestimmte Produktqualität, stellte das Gericht fest und geht damit sogar noch einen Schritt weiter als der österreichische OGH.

Wie kann ein Exporteur nun beurteilen, ob er seine Ware als „Made in Austria“ bezeichnen kann? Bei Handelsware muss er die Beurteilung dem Verkäufer überlassen, der ihm das entsprechende Land auch bestätigen sollte. Bei Eigenerzeugung ist der Grad der Verarbeitungstiefe in Österreich entscheidend. In Anlehnung an das österreichische OGH-Urteil sind Minimalbehandlungen keinesfalls geeignet um eine Ware als „Made in Austria“ zu kennzeichnen. Nachstehend eine nicht vollständige Aufzählung von Minimalbehandlungen aus zollrechtlicher Sicht:

  • Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen) oder Behandlungen, die die Versendung oder Beförderung erleichtern;
  • einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Waschen, Zerschneiden;
  • Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
  • Zusammenstellung von Waren in Sortimenten oder Kombinationen oder Aufmachung für den Verkauf;
  • Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen ähnlichen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Verpackungen;
  • einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;
  • Zerlegen oder Änderung des Verwendungszwecks;
  • Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis g genannten Behandlungen.

Bestimmte Tätigkeiten wie z.B. Design, Planen, Erstellen von Plänen, Projektierung, Kontrollen, Prüfen und Testen oder Zusammenstellen einer Sendung sind nicht als Be- oder Verarbeitungen zu werten wodurch sich auch die Frage der Minimalbehandlung nicht stellt.

Im Normalfall sollte man die Erzielung des nichtpräferenziellen Ursprungs als Anhaltspunkt für die Kennzeichnung als Indiz ansehen können. Dies sollte in der Praxis bedeuten, dass davon auszugehen ist, dass man ein Produkt als „Made in Austria“ kennzeichnen kann, wenn dafür ein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis, den österreichischen Ursprung ausweisend, von einer der Wirtschaftskammern Österreichs ausgestellt wird. Dagegen spricht aber das vorerwähnte Urteil des OGH über das Räuchern von italienischen Forellen in Österreich. Das der Verarbeitungsvorgang in Österreich sicherlich über eine Minimalbehandlung hinausgeht und in einem Ursprungszeugnis das Ursprungsland Österreich bestätigt werden könnte, muss man doch immer die Verkehrsansicht der Abnehmer/Konsumenten ins Kalkül ziehen. Dass der OGH sogar den Hinweis auf der Rückseite der Verpackung als nicht ausreichend angesehen hat, sollte dies auch bei Ihren Überlegungen berücksichtigt werden.

Detailinformationen über den nichtpräferentiellen Ursprung finden sie auf wko.at/ursprung.

Beachten Sie bitte auch die Informationen bezüglich „Austria-A“.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter

Stand: 28.02.2024

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