PANEUROPA-Mittelmeer-Kumulierung

Erweiterung des Systems der paneuropäischen Ursprungskumulierung auf Partnerländer im Mittelmeerraum

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1. Vorbemerkungen

1997 beginnend wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Estland, Lettland und Litauen, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Ungarn und Slowenien (mittlerweile sämtliche ebenfalls EG, wie auch Malta und Zypern), der Schweiz (mit Liechtenstein), Norwegen, Island, Bulgarien und Rumänien ein System der diagonalen Ursprungskumulierung errichtet und 1999 um die Türkei erweitert. 

Als Folgemaßnahme des Barcelona-Prozesses, der im November 1995 durch die Erklärung von Barcelona eingeleitet worden war, wurde auf der Europa-Mittelmeer-Handelsministertagung in Toledo im März 2002 vereinbart, dieses System der paneuropäischen Ursprungskumulierung schrittweise auch auf die Partnerländer im Mittelmeerraum (Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Palästinenserbehörde) auszuweiten. 

Auf der Europa-Mittelmeer-Handelsministertagung in Palermo im Juli 2003 billigten die Minister das neue Protokoll über die Ursprungsregeln. Danach begann der Prozess der Integrierung der neuen Regeln in die bilateralen Abkommen, welche die Partnerländer untereinander verbinden. 

Die Erweiterung der Zone wird erst vollendet sein, wenn die neuen Regeln Bestandteil jedes bilateralen Abkommens geworden sind. Die EK veröffentlicht den Anwendungsbeginn jedes Abkommens als Eintrag in einer Matrix im ABlEU. Aus dieser Tabelle, die von der EK regelmäßig zu überarbeiten ist, ergibt sich jeweils aktuell, welche Partnerländer bereits mit welchen anderen kumulieren können. 

2. Bilaterale versus diagonale (multilaterale) Kumulierung

Bislang konnte in der Praxis zwischen der EU und dem jeweiligen Mittelmeer-Partnerland nur bilateral kumuliert werden, d.h. es konnten in der Produktion nur Vormaterialien mit Ursprung der beiden Vertragspartner wie eigene Ursprungserzeugnisse eingesetzt werden. Im Endausbau der EUROPA-MITTELMEER-Kumulierung wird jeder Vertragsstaat gem. Punkt 4.1.1. Vormaterialien mit Ursprung aller anderen Vertragspartner wie eigene Ursprungserzeugnisse einsetzen können.

3. Anwendungsbeginn

Gem. den neuen Ursprungsprotokollen ist die Kumulierung ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im ABlEU (Reihe C) angegeben ist. 

4. Die wesentlichen Unterschiede zwischen den neuen Protokollen und dem bisherigen PANKUM-Regelwerk

Einleitend ist festzuhalten, dassdas neue Regelwerk so gestaltet ist, dass grundsätzlich nur jener Wirtschaftsbeteiligte, der die neuen Kumulierungsmöglichkeiten mit den Mittelmeerländern nutzen möchte, Anpassungsbedarf hat. 

Für Präferenzverkehre, die auf die bisherige PANKUM-Zone beschränkt sind, bleibt es bei den bisherigen Modalitäten. 

4.1.1. Diagonale Ursprungskumulierung - Länderkreis

Der Kreis der Länder, mit denen diagonal kumuliert werden kann, wird um die Färöer und die Mittelmeer-Partner ausgeweitet: EU, Island, Norwegen, die Schweiz (einschließlich Liechtenstein), Bulgarien, Rumänien, Türkei und die Färöer sowie die Mittelmeer-Partnerländer, d.h. Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, der Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, das Westjordanland und der Gazastreifen.

4.1.2. Diagonale Ursprungskumulierung - Warenkreis

Neben der Ausweitung des Kreises der Länder, die schrittweise in die Kumulierungszone einbezogen werden sollen, ist zu beachten, dass agrarische Vormaterialien türkischen Ursprungs nicht mehr von der Kumulierung ausgenommen sind.

4.1.3. Diagonale Ursprungskumulierung - Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die Ursprungskumulierung ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a) Zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland muss ein Präferenzabkommen Anwendung finden.

b) Die Vormaterialien und Erzeugnisse müssen die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die den neuen Regeln der PANEUROPA-MITTELMEER-Kumulierung entsprechen.

c) Die Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung müssen in der Gemeinschaft im ABlEU und im Gebiet der anderen Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht worden sein.

Die Kumulierung ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im ABlEU (Reihe C) angegeben ist (siehe Punkt 3). 

Zusammengefasst ist die diagonale Kumulierung jeweils nur zwischen jenen unter 4.1.1. genannten Ländern zulässig, die Präferenzabkommen mit identen Ursprungsregeln verbinden, wobei diese Tatsache und das Datum des Anwendungsbeginns der PANEUROPA-MITTELMEER-Kumulierung im ABlEU zu veröffentlichen sind. Durch die Veröffentlichung soll die geordnete, übersichtliche und zeitgerechte Information von Wirtschaft und Verwaltung sichergestellt werden. 

4.2. Ausstellung und Vorlage von Präferenzursprungsnachweisen

Neben den bekannten Präferenzursprungsnachweisen Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Anhang IIIa der neuen Ursprungsprotokolle) und (Ursprungs)Erklärung auf der Rechnung (Anhang IVa) wurden neu die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED (Anhang IIIb) sowie die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED (Anhang IVb) geschaffen. 

Die Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Paneuropa-Mittelmeer im ABlEU Nr. C 83 vom 17.04.2007 (geändert durch  ABlEU Nr. C 219 vom 19.09.2007) kategorisieren die Fälle der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. EUR-MED folgendermaßen:  

Wahlweise Verwendung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann ausgestellt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des Ausfuhrlandes oder eines der unter Punkt 4.1.1. genannten anderen Länder sind, sofern die Kumulierung mit den Färöern oder einem der Mittelmeerländer mit Ausnahme der Türkei nicht angewandt worden ist (Anm.: Bei Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 in der EU wird die Präferenzverkehrseignung der Ware auf die bisherige PANKUM bzw. auf das unmittelbare Zielland unter den MED-Ländern eingeschränkt. Die Möglichkeit eines präferenziellen Weiterversands wird damit unterbunden.)  

Verpflichtende Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muss ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die diagonale Ursprungskumulierung Paneuropa-Mittelmeer nicht erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn das Verbot der Zollrückvergütung im bilateralen Handel zwischen zwei der unter Punkt 4.1.1. genannten Länder nicht beachtet worden ist oder wenn die Kumulierung der Be- oder Verarbeitung (volle Kumulierung) der EU mit Marokko, Tunesien oder Algerien angewandt worden ist (was derzeit noch nicht möglich ist). 

Verpflichtende Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED muss ausgestellt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des Ausfuhrlands oder eines der unter Punkt 4.1.1. genannten anderen Länder sind und die Kumulierung mit den Färöern oder einem der Mittelmeerländer mit Ausnahme der Türkei angewandt worden ist. 

Im Feld 7 der WVB EUR-MED ist ein Kumulierungsvermerk in englischer Sprache einzutragen: ,CUMULATION APPLIED WITH … (name of the country/countries)´;

oder

,NO CUMULATION APPLIED`; 

Eine parallele Regelung ist betreffend die Ausstellung von Erklärung auf der Rechnung bzw. Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED vorgesehen.

Es besteht die Möglichkeit, eine WVB EUR.1 nachträglich (nach der Ausfuhr) durch eine WVB EUR-MED zu ersetzen, soferne den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer WVB EUR-MED erfüllt sind.

Der Vermerk über die nachträgliche Ausstellung ist einheitlich in englischer Sprache anzubringen. Dasselbe gilt für Duplikatsvermerke.

Die WVB EUR-MED (amtliche Drucksorte) ist bei den üblichen Bezugsquellen für Zollformulare erhältlich. 

4.3. Übergangsregelung

Die Ursprungsprotokolle enthalten als Schlussbestimmungen auch die üblichen Übergangsregelungen für Transit- und Lagerware:

Waren, die die Voraussetzungen der neuen Ursprungsprotokolle erfüllen und die sich bei Inkrafttreten derselben im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellte WVB EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden. 

4.4. Verbot der Zollrückvergütung im bilateralen und im diagonalen Handel

Nach den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Mittelmeerländern mit Ausnahme Israels gilt das Verbot der Zollrückvergütung, wenn die Ware die Ursprungseigenschaft aufgrund der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der unter Punkt 4.1.1. genannten Länder mit Ausnahme des Bestimmungslands erworben hat oder wenn im Hinblick auf die anschließende Anwendung der diagonalen Kumulierung ein Ursprungsnachweis EUR-MED ausgestellt wird. Nach den Abkommen zwischen der Gemeinschaft, Bulgarien, Rumänien, der Türkei, der Schweiz, Norwegen, Island und den Färöern sowie nach dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Israel gilt das Verbot der Zollrückvergütung immer. 

5. Außerdem Wissenswertes

Für die Ausstellung von Präferenznachweisen EUR-MED sind die Angaben der Lieferantenerklärung gem EG-VO 1207/2001 in der herkömmlichen Form nicht ausreichend. Es muss aus der Lieferantenerklärung auch hervorgehen, ob bei der Herstellung der Ware mit Vormaterialien aus der PanEuroMed Zone kumuliert wurde oder die Waren ohne Kumulierung hergestellt worden sind. Durch die Verordnung 1617/2006 wurde festgelegt, dass unter der Erklärung gegenüber welchen Ländern die Waren die Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr erfüllen, falls notwendig, folgende Erklärung abzugeben ist:

o Kumulierung angewendet mit …….. (Name des Landes/der Länder)

o Keine Kumulierung angewendet

 

Stand: 25.11.2015