Präferenzieller Ursprung: Wann sind Waren zollbegünstigt?

Definition und Voraussetzungen zur Erlangung von Zollbegünstigungen

Lesedauer: 2 Minuten

1. Definition

Als Ursprung bezeichnet man die wirtschaftliche Staatszugehörigkeit von gehandelten Waren. Die Bestimmung der Staatszugehörigkeit von Waren ist erforderlich, um zu ermitteln, welche Zölle und Abgaben erhoben werden und welche sonstigen zollrechtlichen Beschränkungen gelten.

Der präferenzielle Ursprung ist Grundlage für die Gewährung von Zollbegünstigungen bzw. Zollbefreiungen im Handel zwischen bestimmten Ländern. Das sind Länder, die ein entsprechendes Abkommen geschlossen haben, oder ein Land, das Zollbegünstigungen bzw. – befreiungen einseitig (autonom) gewährt.

Präferenzieller Ursprung wird einer Ware nur dann verliehen, wenn diese in dem betreffenden Land vollständig gewonnen oder hergestellt bzw. einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde. Ausreichend be- oder verarbeitet bedeutet eine Verarbeitung im Sinne der Listenregeln, die im Anhang der Abkommen festgelegt sind.

Für die Anwendung der Listenregeln ist die Zolltarifnummer (4-stelliger Code) der Ware erforderlich. 

Der präferenzielle Ursprung ist vom nichtpräferenziellen Ursprung zu unterscheiden.

Der nichtpräferenzielle Ursprung ist die Grundlage für die Anwendung zahlreicher handelspolitischer Maßnahmen (z.B. Antidumpingabgaben, Kontingente); außerdem wird er für statistische Zwecke verwendet. Der nichtpräferenzielle Ursprung ist aber auch für andere Vorschriften, etwa im Bereich der öffentlichen Ausschreibungen oder der Ursprungskennzeichnung von Bedeutung. Die Ausfuhrerstattungen der EU im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik basieren ebenfalls häufig auf dem nichtpräferenziellen Ursprung.

2. Voraussetzungen zur Erlangung von Zollbegünstigungen

Die Voraussetzungen zur Erlangung von Zollbegünstigungen sind in den einzelnen Präferenzabkommen, die bestimmte Länder geschlossen haben, festgelegt. Dabei ist zu beachten, dass diese Regelungen im Vergleich zu einander oft sehr ähnlich, aber nicht immer identisch sind. Bei der Prüfung der Frage, welche Regeln im Warenverkehr mit einem bestimmten Land gelten, ist daher das entsprechende Abkommen heranzuziehen.
Gemeinsam ist diesen Abkommen jedenfalls, dass zur Inanspruchnahme der Zollbegünstigung zumeist folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  • Die zu begünstigende Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein. Von den wichtigsten Freihandelsabkommen sind hauptsächlich Waren des industriell- und gewerblichen Sektors (Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs) erfasst. Landwirtschaftliche Produkte sind manchmal nur punktuell begünstigt.
  • Die Ware muss ein Ursprungserzeugnis eines Vertragspartnerstaates im Sinne der Ursprungsregeln des jeweiligen Abkommens darstellen. Es ist daher zu prüfen, ob die Ware gemäß Ursprungsliste, die als Anhang zum Ursprungsprotokoll angeführt ist, ausreichend be- oder verarbeitet wurde. Die Ursprungsregeln in den Ursprungslisten legen nämlich fest, in welchem Umfang die Vormaterialien ohne Ursprungeigenschaft be- oder verarbeitet werden müssen, damit die aus ihnen hergestellten Waren die Ursprungseigenschaft erlangen. Eine im betreffenden Land vollständig gewonnene bzw. hergestellte Ware erfüllt automatisch präferenziellen Ursprung, sofern sie auch vom Abkommen erfasst ist. Eine Minimalbehandlung der Ware (wie z. B. einfaches Mischen oder einfaches Abfüllen von Erzeugnissen) führt hingegen nie zum präferenziellen Ursprung, selbst dann nicht, wenn die Listenregel erfüllt ist.
  • Die Tatsache der Ursprungseigenschaft ist durch einen besonderen Ursprungsnachweis zu belegen.
  • Die Direktbeförderungsregel ist einzuhalten. Die zollbegünstigte Ware muss daher vom Ausfuhrstaat direkt in den Bestimmungsstaat befördert werden. Dies ist in Zweifelsfällen durch ein durchgehendes Frachtpapier oder durch alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen nachzuweisen.
  • In manchen Abkommen ist ein Drawback-Verbot, d.h. ein Verbot der Zollrückvergütung, vorgesehen. Unter "Zollrückvergütung“ ist jede Rückerstattung von Zöllen oder Abgaben für aus dem Ausland in die EU eingeführte Vormaterialien zu verstehen, die gewährt wird, wenn die hergestellten Waren wieder ausgeführt werden. 

Stand: 04.11.2022

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