Verbrauchsteuern auf Alkohol, Mineralöle und Tabakwaren
Nationale Steuern auf die Nutzung oder den Verbrauch bestimmter Waren im Steuergebiet
Steuern auf die Nutzung oder den Verbrauch bestimmter Waren werden als Verbrauchsteuern bezeichnet. Zu den verbrauchsteuerpflichtigen Produkten gehören beispielsweise Alkohol und bestimmte alkoholische Getränke, Mineralöle oder Tabak. Die zu leistende Steuer wird in der Regel als fixer Betrag pro Mengeneinheit berechnet (z.B. Alkoholsteuer 12 Euro pro Liter reinem Alkohol); die Höhe der Steuer ist national festgelegt (z.B. im österreichischen Alkoholsteuergesetz).
Damit können die EU-Mitgliedsstaaten unterschiedliche Verbrauchsteuersätze festlegen. Um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden wurde das Bestimmungslandprinzip eingeführt. Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden in der Regel in jenem Bestimmungsland versteuert, in dem sie auch verbraucht werden (Ausnahme: Transport für private Zwecke, z.B. durch Touristen).
Europarechtliche Grundlagen und nationale Vorschriften
In der Europäischen Union sind die Grundlagen für Verbrauchsteuern auf Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren einheitlich geregelt.
Die Richtlinie über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (Systemrichtlinie 2008/118/EG idgF) enthält die wichtigsten gemeinsamen Bestimmungen des innergemeinschaftlichen Verbrauchsteuersystems. Daneben gibt es noch Strukturrichtlinien (enthalten Definitionen der jeweils verbrauchsteuerpflichtigen Waren sowie Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen) und Steuersatzrichtlinien (enthalten Mindeststeuersätze) für alle drei Warenarten.
Nachdem es sich bei den angeführten EU-Richtlinien nicht um in Österreich unmittelbar gültiges Recht handelt, wurden diese in nationale Gesetze umgesetzt. Daher findet man den von diesen Verbrauchsteuern betroffenen Warenkreis und die Steuersätze in der jeweiligen österreichischen Gesetzesgrundlage:
- Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz 2022 - AlkStG 2022)
für Alkohol und alkoholhaltige Waren - Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke (kurz Biersteuergesetz 2022 - BierStG 2022)
für Bier (Teil 1), Zwischenerzeugnisse (Teil 2), Schaumwein und Wein (Teil 3) - Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022)
für Mineralöl, Kraftstoffe und sonstige Heizstoffe - Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Tabakwaren (Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022)
für Tabakwaren
Begleitdokumente für Beförderungen
Die notwendigen Begleitdokumente für die beiden innergemeinschaftlichen Beförderungsverfahren von verbrauchsteuerpflichtigen Produkten sind im Rahmen von direkt geltenden EU-Verordnungen festgelegt.
Die Beförderung im Steueraussetzungsverfahren darf nur zwischen registrieren Unternehmen mit dem "elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD)" durchgeführt werden; dieses e-VD wird vom Versender im elektronischen "Excise Movement Control System (EMCS)" erstellt.
Die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 idgF enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Daten, die das e-VD in den einzelnen Mitgliedsstaaten enthalten muss. Die Details zum Ablauf der Erstellung des e-VD sind in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den österreichischen Verbrauchsteuergesetzen geregelt.
Die Beförderung im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr findet weiterhin mit dem "Vereinfachten Begleitdokument“ auf Papier statt, dessen Ausstellung in der Voerordnung (EWG) Nr. 3649/92 geregelt ist.
Nationale Verbrauchsteuern in anderen EU-Mitgliedsstaaten
Neben den EU-weiten Verbrauchsteuern gibt es auch Waren, die aufgrund nationaler Bestimmungen einer Verbrauchsteuer im bestimmten Land unterliegen, z.B. die Kaffeesteuer in Deutschland, Belgien und Dänemark.