Stadtansicht von Tokio mit vielen Hochhäusern und dem bekannten rot-weißen Tokyo Tower unter blauem Himmel. Über das Bild wurde ein weißes Austria A gelegt.
© beeboys | stock.adobe.com

Japan: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 6 Minuten

13.10.2023

Export und Import: So geht's 

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kunden und Lieferanten. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen Ihre Experten in den Landeskammern.

Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns!

Importbestimmungen

Das japanische Importregime ist sehr weitgehend liberalisiert. Liberalisierte Waren können ohne Genehmigung und Mengenbeschränkungen im Rahmen des so genannten „Import Declaration”-Verfahrens eingeführt werden – elektronische Zollanmeldung (alternativ auch noch auf Papier möglich), nicht wesentlich komplizierter als das Verfahren in der EU. 

Nicht liberalisiert sind nur noch wenige Waren, z.B. einige landwirtschaftliche Güter, Kohle, bestimmte Chemikalien und Rüstungsgüter. Bei nicht-liberalisierten Waren benötigt der Importeur die Zuteilung aus einer Importquote. Diese Quote wird vom japanischen Wirtschaftsministerium (METI), teilweise mit vorheriger Zustimmung des Landwirtschaftsministeriums, erteilt.

Waren mit Präferenzursprung in der EU sind aufgrund des Freihandelsabkommens EU-Japan weitgehend zollbefreit, in etlichen Fällen laufen die Zollabbaustufen noch einige Jahre, und bei einer Reihe von Gütern gibt es Kontingente für die Zollfreiheit oder Zollermäßigung. Dies gilt etwa auch für die mengenmäßig bedeutsamen österreichischen Exporte in den Bereichen Fleisch-, Milch- und verarbeitete Gemüseprodukt.

Zollbestimmungen

Zölle werden auf Basis des CIF-Werts berechnet und sind im Durchschnitt niedrig. Der japanische Zolltarif basiert natürlich auch auf dem (fast) weltweit Harmonisierten System, d.h. die ersten sechs Stellen der nationalen Zolltarifnummern sind gleich.

Das EU-Japan Economic Partnership Agreement (EPA, in Österreichs Medien oft auch JEFTA für Japan-EU Free Trade Agreement abgekürzt) ist seit 1. Feber 2019 in Kraft. Mit dem EPA sind fast alle EU-Produkte in Japan zollfrei und umgekehrt, viele bereits seit Inkrafttreten, andere mit Übergangsfristen, die teilweise noch laufen.

Auf dem EU-Website Access2Markets/Tariffs and Rules of Origin können Sie anhand der Zolltarifnummer (4-Steller oder 6-Steller) den gegenüber der EU angewendeten Zolltarif Japans sowie den für die genannte Zolltarifnummer vorgesehenen Zollabbauplan Japans inklusive der Ursprungsregeln abfragen.

Handelsabkommen

Die Beziehungen der EU mit Japan basieren auf (auch) informellen Dialogen zu einer Vielzahl von Politikbereichen: Umwelt, Informationsgesellschaft, Wissenschaft & Technologie, Handel, Finanzdienstleistungen und Industriepolitik.

Um die Beziehungen mit Japan weiter zu vertiefen, verhandelte die EU und Japan über ein Handelsabkommen (Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und Investitionsschutzabkommen) sowie über ein Abkommen über eine Stratgische Partnerschaft.

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ist am 1. Feber 2019 in Kraft getreten, das Investitionsschutzabkommen aufgrund politischer Widerstände in Europa weiterhin nicht formell unterzeichnet.

Sonstige Einfuhrabgaben 

Akzisenähnliche Steuern für nur einige wenige Produktgruppen, wie z.B. alkoholische Getränke. Allgemeine Einfuhr-Umsatzsteuer i.H.v. 10% (Regelsatz). Das AußenwirtschaftsCenter Tokio berät Sie gerne bei konkreten Fällen.

Muster

Muster ohne Handelswert können zollfrei importiert werden. Es liegt dabei jeweils im Ermessen des Zollbeamten festzulegen, ob die Ware nach Art und Wert als Muster oder Handelsware zu betrachten ist (bis zum Wert von JPY 5.000, umgerechnet ca. EUR 35, gibt es üblicherweise keine Probleme).

Japan ist Mitglied des internationalen Abkommens über das Carnet A.T.A. Warenmuster können daher unter Vorlage des von der jeweiligen österreichischen Wirtschaftskammer ausgestellten Carnets zoll- und steuerfrei nach Japan ein- und wieder ausgeführt werden. Mitunter ergeben sich bei der persönlichen Wiederausfuhr im Flugverkehr aufgrund bürokratischer Handhabung Verzögerungen. Es empfiehlt sich, Unterlagen (z.B. Fotos), aus denen die Art der Ware hervorgeht, beizuschließen, um Missverständnisse bei der Zollabfertigung in Japan zu vermeiden, und je nach Art, Wert und Umfang der mitgebrachten Güter mindestens eine halbe Stunde bis Stunde zusätzlich am Flughafen einzurechnen.

E-Commerce

Die Nutzung von E-Commerce-Plattformen ist in den letzten Jahren in Japan sehr stark angestiegen. Besonders großer Beliebtheit erfreuen sich folgende Produktgruppen:

  • Lebensmittel
  • Körperpflegeprodukte
  • Haushalts/Reinigungsprodukte
  • Kleidung und Modeaccessoires

Die wichtigsten E-Commerce-Plattformen in Japan sind vorranging:

Beim Versand von Waren über E-Commerce-Anbieter sind einige Besonderheiten zu beachten. Für den Versand nach Japan ist ein Importer of Record (IOR) oder ein Attorney for Customs Procedure (ACP) erforderlich.

Der IOR ist eine in Japan ansässige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für die importierte Ware übernimmt, sobald diese in Japan eintrifft. Japanische E-Commerce-Plattformen fungieren selbst nicht als IOR, deshalb müssen ausländische Anbieter eine dritte natürliche oder juristische Person als IOR ernennen.

Alternativ kann der ausländische Verkäufer als „gebietsfremder“ Importeur auftreten, indem er einen Attorney for Customs Procedure (ACP) ernennt, der sich in seinem Namen um Zölle und Steuern kümmert. Für alle ausländischen Verkäufer ohne IOR ist es obligatorisch, einen japanischen Dienstleister als ACP zu ernennen.

Für nähere Auskunft hierzu ist das Team des AußenwirtschaftsCenter Tokio gerne für Sie da.

Paketversand

Bei Postsendungen sind gleichfalls für die Zollabfertigung die Handelsfaktura dreifach, die internationale Paketkarte (oder das Pendant des jeweiligen Kurierdienstes) und die Zollinhaltserklärung erforderlich. Ist die Einfuhr importlizenzpflichtig, so empfiehlt sich die Importlizenz oder eine Fotokopie derselben beizuschließen und dies auf der Verpackung mit dem Vermerk „Import licence enclosed” kenntlich zu machen.

Achtung: Die japanische Gelbe Post stellt nur Pakete bis 25 kg zu.

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Heu und Stroh sind als Verpackungsmaterial nicht zugelassen. Besondere Bestimmungen sind vor allem bei Verpackungen aus Metall, Glas, Keramik, emailliertem Material sowie Kunstharzen (Obergrenzen u.a. bei Kadmium und Blei) zu beachten. Bei Holzverpackungen kann es abhängig vom Ursprung der Verpackung (z.B. VR China) zu Problemen kommen; die einschlägigen Vorschriften entsprechen dabei im Wesentlichen den europäischen.

Begleitpapiere für den Warenexport

  • Handelsrechnungen (3-fach)

firmenmäßig gezeichnet, in englischer Sprache mit folgenden Angaben:

  • Ort und Datum der Ausstellung
  • Name und Anschrift des Absenders (Verkäufers)
  • Name und Anschrift des Empfängers
  • Genaue Warenbezeichnung unter Angabe von Ware, Art, Qualität, Handelsmarken (möglichst Zolltarifnummer der Ware)
  • Brutto- und Nettogewichte
  • Wert der Ware pro Einheit und insgesamt, bei CIF-Verkauf Angabe der einzelnen CIF-Kosten
  • Konnossemente
    für Schiffsfrachtsendungen (Bill of Lading) bzw. Luftfrachtbriefe (Air Way Bill) für Luftfrachten, keine Beglaubigung erforderlich
  • Packliste (3-fach)

mit klarer Übersicht über die einzelnen Packstücke unter Angabe von Marke, Nummer, Art, Gewicht sowie einer Beschreibung des Inhalts und eventueller Besonderheiten 

  • Ursprungszeugnisse von Sonderfällen abgesehen nicht erforderlich
  • Die Präferenzerklärung für Zollfreiheit oder Zollermäßigung gemäß Freihandelsabkommen EU-Japan ist eine formelle Selbstdeklaration, die nur für Präferenzexporte nach Japan gilt und je nach Produkt eine mitunter auch komplizierte Recherche und Buchführungspflicht bedingt. Ihre Zollexperten in den Landeskammern sowie am AußenwirtschaftsCenter Tokio beraten Sie gerne.

Restriktionen

Besondere Bestimmungen für Lebensmittel („Bioterrorism Act“): Für Nahrungsmittel gilt in Japan das „Food Sanitation Law“, das Regelungen zu Nahrungsmittelinhaltsstoffen, chemischen Rückständen, Verpackung, Beschriftung etc. beinhaltet.

Zusatzstoffe: Von besonderer Bedeutung ist, dass in Japan bei Nahrungsmittelzusatzstoffen eine Positivliste geführt wird. All jene Substanzen, die darauf nicht aufscheinen, sind verboten.

Details finden Sie in der Positive List System for Agricultural Chemical Residues in Foods

Seitens des japanischen Gesundheitsministeriums gibt es bereits Bestrebungen, zahlreiche Nahrungsmittelzusatzstoffe, die global weitreichend in Verwendung sind, keine gesundheitliche Gefahr darstellen und vom UNO-Sachverständigenausschuss für Nahrungsmittelzusatzstoffe JECFA (Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives) anerkannt sind, im Sinne der Anpassung an etablierte, internationale Standards auch für Japan zuzulassen.

Chemische Rückstände in Nahrungsmittel: Seit 29. Mai 2006 ist in Japan eine Positivliste für chemische Rückstände (insbesondere Pestizide) in Nahrungsmittel in Kraft getreten. Details zu diesem Positivlistensystem für MRL (Maximum Residue Level) finden Sie auf der Seite des japanischen Gesundheitsministeriums.

Andere Warengruppen: Es bestehen auch für andere Warengruppen, wie etwa Pharmazeutika, Textilien, Alkoholika etc. umfangreiche Sondervorschriften. Es wird dringend empfohlen, beim Importeur rückzufragen, welche Sonderbestimmungen zu beachten sind.

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) ist 1973 in Washington abgeschlossen worden und 1980 in Japan in Kraft getreten.

Wissenswertes zu Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen, Ausfuhrkontrollen, Embargos, Warenursprung und Zoll haben wir für Sie im Außenwirtschafts- und Zollrecht zusammengefasst.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Tokio hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.