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Nach Jordanien exportieren / aus Jordanien importieren

Grenzen engen uns ein: Wir helfen Ihnen dabei, Ihre geschäftlichen Grenzen zu überwinden und im Ausland Erfolg zu haben

Das Exporthandbuch

Warum exportieren? Ganz einfach: Der Markt in Österreich ist begrenzt. Allein der bayrische Markt ist eineinhalb Mal größer als der österreichische. Genauso einfach ist es aber, diese Grenze zu durchbrechen, denn Exportieren ist leichter als man denkt: Die Kolleginnen und Kollegen der Wirtschaftskammer Tirol haben in ihrem ausführlichen Exporthandbuch zusammengefasst, was Sie bei Ihren ersten Schritten über die Grenze beachten sollten. Von A wie Ausfuhrbeschränkungen bis Z wie Zollbestimmungen.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Die Internationalisierungsoffensive go-international unterstützt Sie auch finanziell bei Ihren Internationalisierungsbestrebungen.

Sie wollen Ihr erstes Mal wagen? Unsere Fachleute aus den Landeskammern helfen Ihnen beim Schritt über die Grenze. Melden Sie sich einfach!

Mit einem Klick in neue Märkte: Das Exporthandbuch der Wirtschaftskammer Tirol

Wir unterstützen bei Export und Import

Damit Ihr geschäftlicher Grenzübertritt kein Sprung ins kalte Wasser wird, beraten wir Sie bei Ihren Export- und Importvorhaben. Und wir wollen, dass Sie möglichst weit springen: Die Internationalisierungsoffensive go-international bietet viele verschiedene Förderprogramme für Markteintritt, Marktbearbeitung und das Bezugsquellengeschäft im Ausland.

Starthilfe für Exporteurinnen und Exporteure

Wer ganz am Anfang steht, den nehmen unsere Fachleute aus den Landeskammern an der Hand und unter die Lupe. Sie prüfen mit Ihnen, ob Sie ausreichend auf Ihr Vorhaben vorbereitet sind, helfen bei der Einschätzung von Aufwand und Erfolgsaussichten und definieren mit Ihnen Zielgruppen und Testmärkte. Am Ende wird aus Ihrer Idee eine Strategie. Die macht dem AußenwirtschaftsCenter, das Ihren ersten Markteintritt begleitet, die Suche nach Partnerinnen und Partnern leicht.

Geben Sie den Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Landeskammer Bescheid! Gemeinsam machen wir die ersten Schritte in den Export.

Exportfinanzierung

Nur wer sät, kann auch ernten. Gerade beim Geschäft über die Grenze dürfen Vorlaufkosten und Risiken nicht unterschätzt werden. Hausbanken, Exportfonds, Kontrollbank, AWS und private Exportversicherer haben viele Antworten auf Fragen zu Finanzierung, Absicherung von Exportgeschäften und Direktinvestitionen.

Unsere Expertinnen und Experten suchen mit Ihnen die beste Lösung und geeignete Partner. Melden Sie sich bei uns! 

Exportförderungen

Sie wollen erstmalig exportieren oder einen neuen Exportmarkt erschließen? Sie möchten wissen, welche Fördermöglichkeiten dafür vorgesehen sind? Bei einem Beratungsgespräch evaluieren wir mit Ihnen die unterschiedlichen Fördermöglichkeiten und schnüren ein maßgeschneidertes Exportförderpaket für Ihr Exportvorhaben.

Wir haben den Überblick über alle Fördermaßnahmen und sorgen dafür, dass Sie sich im Förderdschungel zurechtfinden! 

Auslandsaktivitäten absichern und finanzieren

Risiken kann man selten ausschließen. – Aber man kann sie minimieren: Mit den Exporthaftungen des Bundes und Refinanzierungen über Ihre Hausbank bietet die Österreichische Kontrollbank (OeKB) kräftige Instrumente, die Österreichs Unternehmen und ihre Partner im weltweiten Wettbewerb stärken.

Hier finden Sie die aktuellen Deckungsrichtlinien für Projektgeschäfte, Investitionsgüterlieferungen und Beteiligungen in Jordanien.

Exportabwicklung und Exportdokumente

Unsere Exportprofis

  • beraten Sie bei Zollverfahren,
  • helfen Ihnen bei den Exportdokumenten, die Ihre Exportware begleiten,
  • wissen alles über Ausfuhrbestimmungen und Ausfuhrkontrolle und
  • unterstützen Sie bei der Feststellung des Ursprungs Ihres Exportproduktes.
  • Kurzum: Wir sind Ihre Berater in allen Fragen der Exportabwicklung!

Die Spezialistinnen und Spezialisten in den Landeskammern wissen über Ursprungszeugnisse, Carnet ATA und sonstige für den Export notwendige Dokumente Bescheid und beglaubigen diese auch gerne gleich für Sie.

Importberatung

Man kann sogar von Zuhause aus international tätig sein: Auch andere Märkte haben schöne Produkte und Dienstleistungen. Damit Ihre Lieferungen aus dem Ausland auch reibungslos zu Ihnen finden, haben die Kolleginnen und Kollegen der Wirtschaftskammer Tirol in ihrem ausführlichen Importhandbuch zusammengefasst, was Sie bei der Einfuhr oder Verbringung von Waren nach Österreich beachten müssen.

Sie wollen importieren? Die Spezialistinnen und Spezialisten in den Landeskammern helfen Ihnen dabei, alle Welt nach Österreich zu holen. Melden Sie sich einfach!

Mit einem Klick in neue Märkte: Das Importhandbuch der Wirtschaftskammer Tirol

Bezugsquellen

Wer im Wettbewerb bestehen will, muss ständig sicherstellen, die notwendigen Vorprodukte in der notwendigen Qualität von verlässlichen Lieferantinnen und Lieferanten zu den bestmöglichen Preisen zuzukaufen. Wir identifizieren diese Lieferantinnen und Lieferanten, prüfen deren Bonität und Leistungsfähigkeit, übermitteln Ihre Spezifikationen und holen Angebote ein. Wenn Sie Wert auf Diskretion legen, können Sie sich dabei auch gerne am Anfang hinter uns verstecken. Und dass wir Sie dann auch bei der Abwicklung eines Beschaffungsgeschäftes unterstützen, versteht sich von selbst.

Sie wollen sich eines unserer AußenwirtschaftsCenter als Einkaufsorganisation an Bord holen? Hier gibt es Unterstützung auf den Beschaffungsmärkten dieser Welt.

Marktanalysen

Ein Überblick über die Absatz- und Konkurrenzsituation in einem Zielmarkt gehört ganz oben in den Werkzeugkasten einer Exporteurin und eines Exporteurs. Der Aufstieg zur Aussichtsplattform ist mit uns ein Spaziergang. Jede Warenlieferung über jede Grenze wird weltweit statistisch erfasst. Wir wissen, wie viele Bohrmaschinen Brasilien importiert oder wohin Belgien Babynahrung liefert.

Die Expertinnen und Experten in unserem Servicecenter in Wien werten den Zahlensalat einer riesigen Datenbanken für Sie aus, sagen Ihnen, welche Informationen Sie brauchen, und liefern maßgeschneiderte Warenstromanalysen, die Ihnen helfen, Ihre Nische zu finden.

 Zoll- und Importbestimmungen

Der Großteil des jordanischen Außenhandels ist in den Händen von privaten Firmen. Ausnahme davon sind der Import von bestimmten Grundnahrungsmitteln sowie die allgemeine Versorgung von Armee und Teilen der staatlichen Verwaltung. Die Zölle für Konsum- und Luxusgüter sind grundsätzlich hoch, während Zollsätze für Rohstoffe und Investitionsgüter zum Zwecke der Förderung der Investitionstätigkeit niedrig angesetzt sind. Für Produkte aus dem EU-Raum kommt ein vergünstigtes Zollregime zur Anwendung.

Importbestimmungen 

Im Zuge der Liberalisierung des Devisenregimes wurde das System der Importlizenzen prinzipiell abgeschafft. Für einige Produktgruppen wie beispielsweise bestimmte Agrarprodukte und andere Produkte (etwa Waffen und Munition) sind Importlizenzen nötig. Jordanische Importeure benötigen zwecks Erhalts der entsprechenden Zollbegünstigungen auch Importlizenzen für Länder, mit denen Jordanien bilaterale Freihandelsabkommen (Ägypten, Syrien, Libanon, Saudi-Arabien, Irak) abgeschlossen hat. Jeder Importeur erhält eine “Import-Card”, welche für einen bestimmten Einfuhrort (Grenzort) gültig ist. Diese “Import-Card” gilt für ein Jahr. 

Das jordanische Importsystem kennt bis dato folgende Warenkategorien: 

a) Waren, deren Einfuhr verboten ist

Nach Unterzeichnung des Friedensabkommens mit Israel und mit Inkrafttreten des bilateralen Handels- und Transportabkommens wurde der bisherige Israel-Boykott obsolet. Die ursprünglichen Boykottgesetze wurden bereits 1995 außer Kraft gesetzt.

Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist daher die Einfuhr nur mehr für Güter verboten, die eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellen. Die Listen entsprechender Produkte können vom AußenwirtschaftsCenter Amman angefordert werden. 

b) Waren, deren Einfuhr beschränkt ist

Für bestimmte Waren existieren Importbeschränkungen. Die Liste dieser Güter wird von Fall zu Fall abgeändert. Eine Liste mit diesen kontrollierten Gütern kann vom AußenwirtschaftsCenter Amman angefordert werden. Beispiele für solche Güter sind gebrauchte Reifen, Chemikalien, hochtechnologische Produkte, Erdöl und Erdölprodukte sowie medizinische Produkte. Dies ist keine abschließende Aufzählung, da die Listen regelmäßig geändert werden empfiehlt sich eine anlassfallbezogene Einzelprüfung. 

c) Waren, deren Einfuhr nicht beschränkt ist 

Zollbestimmungen 

Im Rahmen der euro-mediterranen Partnerschaft (EUROMED) haben die EU und Jordanien ein Assoziationsabkommen unterzeichnet, welches eine Freihandelszone geschaffen hat.

Das bedeutet, dass für Waren europäischen Ursprungs (EUR.1 Warenbescheinigung) mit Ausnahme mancher landwirtschaftlichen Produkte (bspw. Olivenöl), die Zolltarife auf 0% gesenkt wurden. Bitte beachten Sie, das bei Vorlegen einer Warenbescheinigung EUR.1, ein (nicht präferentielles) Ursprungszeugnis nicht mehr notwendig ist.

Achtung! 

Die Akzeptanz von digital/elektronisch signierten UZ (elektronisches Ursprungszeugnis) ist bei der jordanischen Zollbehörde nicht gewährleistet. Nach neuen gesetzlichen Bestrebungen wird die Annahme dieser elektronischen UZ zwar für die Zukunft angestrebt, die Regelungen in dieser Hinsicht sind aber noch nicht gültig. Um Probleme zu vermeiden, empfiehlt das AußenwirtschaftsCenter Amman dringend, Ursprungszeugnisse von der Landeskammer immer zusätzlich per Hand stempeln zu lassen. 

Wir empfehlen Ihnen außerdem grundsätzlich bei Vertragsabschlüssen mit einem jordanischen Kunden darauf zu achten, dass dieser für die Abwicklung des Imports zuständig ist, da es ohne die nötigen Kontakte von Österreich aus schwierig ist, diese Abwicklung erfolgreich zu erledigen.  

Bis April 2015 wurde darüber hinaus von jordanischen Zollbehörden eine „Bearbeitungsgebühr“ von 1% des Warenwerts beim Import eingehoben. Diese Gebühr wird mittlerweile nicht mehr geltend gemacht, da sie gegen das EU-Assoziationsabkommen und WTO-Regeln verstieß. Sollten jordanische Zollbehörden trotz allem weiterhin versuchen diese Bearbeitungsgebühr geltend zu machen, wenden Sie sich bitte an das AußenwirtschaftsCenter Amman

Temporäre Einfuhrgenehmigungen müssen österreichische Firmen gemeinsam mit ihren jordanischen Partnern beantragen, da Jordanien nicht eines der 84 AT Carnet Länder ist. 

Für jordanische Exporte in die EU gibt es seit 1.01.2017 eine Vereinfachung der Regelungen zur Erlangung von Ursprungszeugnissen. Beim Erreichen der Ausstellung von 60.0000 Arbeitsgenehmigungen für syrische Flüchtlinge, können alle jordanischen Unternehmen die sich auf die Erzeugung von Gütern aus 52 Produktgruppen spezialisiert haben, unabhängig davon ob sie syrische Flüchtlinge beschäftigen oder nicht, von der Regelung der erleichterten Ursprungsregeln profitieren. Für Firmen ist es dann wesentlich einfacher Ursprungszeugnisse ausgestellt zu bekommen, mit deren Hilfe Produkte zollfrei in die EU exportiert werden können.

Sonstige Einfuhrabgaben 

Im Jahr 1995 hat Jordanien die Umsatzsteuer eingeführt. Derzeit gelten in Jordanien folgende Steuersätze:

  • Normalsatz: 16 %
  • Reduzierte Sätze von 0 bis 10% gelten für Bücher, Zeitungen, Lebensmittel, etc.
  • Aqaba Special Economic Zone: 7 %

Der Normalsatz wird erhoben, wenn Waren oder Dienstleistungen an den Käufer geliefert werden und wenn Waren oder Dienstleistungen von außerhalb des Königreichs, bspw. aus einer Free Zone importiert werden. Der reduzierte Satz ist anwendbar auf spezielle Waren und Dienstleistungen, die im Anhang des Gesetzes aufgelistet sind. Auch in und auf Waren aus Development Areas und Free Zones sind spezielle verminderte Steuersätze anwendbar. 

Ebenso wird ein spezieller Steuersatz (zum Teil deutlich über dem normalen Umsatzsteuersatz) auf Güter wie beispielsweise Alkohol, Tabak, Autos und Öl-Produkte erhoben. Darüber hinaus führte Jordanien im Februar 2017 eine Sondersteuer von 10%, bemessen nach dem Warenwert, auf Getränke, die mit Kohlensäure versetzt sind, ein. Die neue Steuer betrifft sowohl jordanische Produzenten als auch importierte Produkte. Da die Steuer auf importierte Produkte von Zollbehörden eingehoben wird, wirkt sie auf betroffene Unternehmen wie eine klassische Zollgebühr. Da die Abgabe allerdings auch bei jordanischen Produzenten eingehoben wird, hat sie keine Schutzfunktion für lokale Unternehmen und kann daher auch im Rahmen des Assoziationsabkommens angewendet werden. 

Muster 

Muster und Proben ohne Handelswert sind bis zu JOD 10 zollfrei. Muster mit Handelswert sind zollpflichtig. Ein Vormerkverfahren mit Stellung einer entsprechenden Zollgarantie bei der Einfuhr bleibt unbenommen. 

Vorschriften für Versand per Post 

Höchstgewicht: 20 kg

1 Internationale Paketkarte, 2 Zollinhaltserklärungen (Englisch oder Arabisch).

Heimzustellungen werden nicht durchgeführt (es existieren keine Briefkästen), stattdessen kann man ein Postfach bei einer Postfiliale mieten und von dort Zustellungen abholen. 

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung 

Alle Packstücke, die nicht über Aqaba versandt werden, müssen den Vermerk “in Transit to Jordan” tragen. Ursprungsbezeichnung auf der Verpackung ist erforderlich und muss auch auf den Waren selbst vorhanden sein. 

Besondere Bestimmungen: 

Die Benutzung von Heu oder Stroh als Verpackungsmaterial ist nicht zugelassen, wenn in den Ursprungsländern Tierkrankheiten herrschen. Im Übrigen müssen für tierische Produkte Gesundheitszeugnisse beigebracht werden. 

Pharma-, Lebensmittel- und Futtermittelimporte

Bei Milchpulver in Dosen, das als Babynahrung bestimmt ist, sind besondere Bestimmungen zu beachten. Besondere Etikettierungsvorschriften gelten für Nahrungsmittel im Allgemeinen. Bei Antibiotika und Nebenprodukten ist eine Analysebescheinigung in englischer und arabischer Sprache erforderlich, für Schädlingsbekämpfungsmittel in arabischer Sprache. 

Außerdem gelten besondere Vorschriften, die die Bezeichnungen in arabischer Sprache betreffen. Produktions- und Ablaufdaten (sowie in manchen Fällen Temperaturangaben) sind anzugeben und müssen strikt eingehalten werden. Diese Vorschriften sind insbesondere bei Lieferungen von Lebensmitteln zu beachten. Deren Nichtbefolgung führt zur Zurückweisung der Sendung seitens der jordanischen Zoll- und Gesundheitsbehörden. Für Lebensmittelzusätze gelten allgemein die FAO-Bestimmungen. Derzeit ist die Verwendung bestimmter Lebensmittelfarben verboten – dies gilt auch für bestimmte Lebensmittelfarben, deren Verwendung in der EU erlaubt ist. Prinzipiell gilt der Codex Alimentarius (F.A.O.). 

Die Einfuhr von Medikamenten ist nur nach Antragstellung beim Gesundheitsministerium und nach Zulassung unter Angabe von Preis und Zusammensetzung des Mittels und entsprechender Registrierung gestattet. Jeder Lieferung von Antibiotika und Nebenprodukten ist eine von der heimischen Gesundheitsbehörde und vom jordanischen Konsulat bestätigte Analysebescheinigung in englischer Sprache beizufügen.

Begleitpapiere 

Grundsätzlich benötigen Sie folgende Begleitpapiere:

  • eine Original-Handelsrechnung mit Vermerk des Ursprungslandes, wobei die Akzeptanz von digital signierten UZ (elektronisches Ursprungszeugnis) bei der jordanischen Zollbehörde nicht gewährleistet ist. Derzeit genügt die Ausstellung eines Ursprungsvermerkes auf der von der österreichischen Exportfirma auszustellenden und von der zuständigen Landeskammer zu bestätigenden Handelsfaktura. In diesem Fall schlagen die jordanischen Zollbehörden folgende Klausel vor: “We certify this invoice to be true and correct and in accordance with our books and that the goods are of Austrian origin”. Anmerkung: Da die Angabe auch statistischen Zwecken dient, genügt die Angabe des Ursprunges “Europäische Union” nicht, sondern es hat das Ursprungsland konkret auf der Rechnung aufzuscheinen. Dies gilt auch für österreichische Handelsfirmen, die Drittlandswaren verkaufen. Folgende Angaben sind auf der Handelsrechnung verpflichtend: Name und Anschrift des Importeurs, Marke, Nummer, Anzahl, Art und Masse der Packstücke, genaue Warenbezeichnung, Ursprung der Ware, Brutto- und Nettogewichte, Verkaufswert.
  • (Luft-) Frachtbrief (Airwaybill, Bill of Lading oder Waybill) im Original.
  • Packliste im Original 4-fach (nicht obligatorisch, aber empfehlenswert). Bei Lieferung in mehreren Containern werden für jeden Einzelcontainer separate Packlisten verlangt.
  • Ursprungszeugnis oder EUR.1 Warenverkehrsbescheinigung**

** Bitte beachten Sie, dass für eine zollbegünstigte oder zollfreie Einfuhr nach Jordanien die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beigebracht werden muss, da dieses Dokument im Abkommen als Nachweis für die präferentielle Behandlung festgelegt wurde. Bitte beachten Sie weiter, dass bei Vorlegen einer Warenbescheinigung EUR.1, ein (nicht präferentielles) Ursprungszeugnis nicht mehr notwendig ist.

Restriktionen 

„Israel“-Klausel

Das Erfordernis der so genannten „Israel“-Klausel auf der Handelsfaktura ist nicht mehr gegeben. 

Artenschutz 

Österreich ist 1982 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre Produkte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc.

Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumentenpflichtig ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom Kauf solcher Souvenirs abzusehen.

Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpapiere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händlerinnen und Händler, dass das angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die von den Händlerinnen und Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen.

Nähere Informationen sind beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, erhältlich. 

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine genaue Klärung.

Das AußenwirtschaftsCenter Amman hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.