Blick auf Wellington, Neuseeland, und den Central Business District, mit vielen Wolkenkratzern, Hafen, Meer und Bergkette im Hintergrund
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Neuseeland: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 8 Minuten

Export und Import: So geht's 

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.

Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns! 

Importbestimmungen

Bei der Einfuhr nach Neuseeland sind eine Vielzahl von gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten, die häufig dem Schutz der australischen Bevölkerung, Umwelt und Landwirtschaft dienen. Davon zu unterscheiden sind Bestimmungen, die zwar beim Import nicht überprüft werden, die aber erfüllt werden müssen, bevor die Waren an (End)Kunden verkauft werden dürfen.

Für die Einfuhr von organischen Produkten müssen Importeure die Biosicherheitsanforderungen des einschlägigen IHS (import health standards) erfüllen.

Neben den Biosicherheitsanforderungen müssen Sie sich, wenn Sie Lebensmittel importieren, bei der MPI als Lebensmittelimporteur registrieren lassen.

Alle kommerziell eingeführten Waren müssen vom neuseeländischen Zoll abgefertigt werden. Importeure müssen sich also beim Zoll registrieren lassen und eine Einfuhranmeldung oder elektronische Frachtinformationen (ECI) einreichen. Mehr Informationen finden Sie auch auf der Hompage des New Zealand Customs Service.

Wie bereits erwähnt, können für den Vertrieb von Waren, weitere Bestimmungen gelten. In diesem Zusammenhang können folgende weiterführende Links von Bedeutung sein:

Zollbestimmungen

Der neuseeländische Zolltarif folgt dem harmonisierten Zolltarifschema. Bemessungsgrundlage für die Verzollung ist der Warenwert exklusive Transport- und Versicherungskosten (FOB-Wert). Damit weicht Neuseeland in der Berechnung des Zolls zugunsten der Importeure von der sonst üblicherweise gehandhabten CIF Regel ab. Für die meisten Tarifnummern gilt ein Zollsatz von 0 oder 5 %. Bei einigen Produkten ist das Gewicht oder das Volumen die Berechnungsbasis (“specific rate“). Bei Bier und Spirituosen sind die Einfuhrzölle vom Alkoholgehalt abhängig. Keine Zollabgaben werden eingehoben, wenn der zu zahlende Gesamtbetrag unter NZD 60 (ca. EUR 40) liegt bzw. der Warenwert NZD 220 nicht übersteigt. Auskunft zu den einzelnen Zolltarifen finden Sie auf der Homepage des New Zealand Customs Service

Auch bestehen mit zahlreichen Ländern bilaterale Abkommen über Zollfreiheit bzw. können für ausgewählte Güter (keine Inlandsproduktion, humanitäre Lieferungen usw.) Zollkonzessionen beantragt/gewährt werden. Eine Übersicht über die zahlreichen Free Trade Agreements können Sie auf der Homepage des Ministry of Foreign Affairs and Trade einsehen, gewährte Zollkonzessionen können auf der Seite des New Zealand Customs Service abgerufen werden.

Sonderregeln bzgl. Zoll und GST (siehe nachstehend) gibt es für online-Verkäufe an neuseeländische EndverbraucherInnen.

Das neuseeländische Zollrecht kennt für bestimmte Warengruppen auch eine temporäre Einfuhr gegen vorherige Anmeldung und Leistung einer Sicherheit. Carnet ATA gelten in Neuseeland für Waren wie Handelsmuster, Berufsausrüstung, wissenschaftliche Ausrüstung und Waren, die auf Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen ausgestellt oder verwendet werden. Weiterführende Informationen finden Sie nachstehend unter Muster.

Handelsabkommen

Seit 12. Jänner 2017 wird das Partnerschaftsabkommen über Beziehungen und Zusammenarbeit (PARC) der EU mit Neuseeland vorläufig angewendet.

Um die Beziehungen der EU zu Neuseeland weiter zu vertiefen, verhandelt die EU seit Juni 2018 mit Neuseeland über ein Handelsabkommen. Die Verhandlungen wurden am 30. Juni 2022 abgeschlossen. Das Abkommen wurde am 9. Juli 2023 von der EU und Neuseeland unterzeichnet und wird am 1. Mai 2024 in Kraft treten.

Sonstige Einfuhrabgaben

Für den Import fällt gegebenenfalls neben Zoll die sog. Goods and Service Tax (GST) von 15%, als Einfuhrumsatzsteuer an. Basis ist der verzollte Warenwert inkl. Transport und Versicherung. Steuerschuldner ist der Importeur.

Zusätzlich gibt es weitere Gebühren wie die ‚Import Entry Transaction Fee‘ (ca. NZD 29/EUR 17) oder ‚Biosecurity System Entry Levy‘ (ca. NZD 23/EUR 13).

Muster

Sollen Muster oder andere Gegenstände nur für eine beschränkte Zeit nach Neuseeland gebracht werden, bietet sich insbesondere das Carnet ATA an, das Sie über Ihre Wirtschaftskammer erhalten können. Dadurch wird es ermöglicht, Muster bis zu einem Jahr in ein oder mehrere Abkommensländer einzuführen, ohne dafür Steuern oder Zölle zu zahlen. Dies gilt allerdings nur für bestimmte Produktgruppen.

Sollte kein Carnet ATA möglich sein, ist zu prüfen, ob nicht dennoch ein temporärer Import möglich auf Basis einer Voranmeldung und der Leistung entsprechender Sicherheiten in Höhe der Zölle und Steuern, möglich ist. Eine Genehmigung gilt für maximal zwölf Monate und kann unter Umständen verlängert werden. Es ist außerdem zu beachten, dass abhängig von der Art der Waren möglicherweise Einfuhrgenehmigungen für kommerzielle Proben eingeholt werden.

E-Commerce

Hinsichtlich der Besteuerung (GST) gibt es Unterschiede in Abhängigkeit davon, ob die Produkte an Unternehmer oder Nichtunternehmer angeboten werden und welcher Netto-Umsatz jährlich daraus erzielt wird. Eine Goods & Service Tax (GST), wird sowohl bei Waren als auch bei Dienstleistungen fällig und beträgt grundsätzlich 15%. 

Beim e-Commerce-Vertrieb über einen sogennanten Online Marketplace (eine elektronische Plattfrom) ist in der Regel der Betreiber verpflichtet, die GST abzuführen.

Sollten Sie sog. ‚Low Value Goods‘ (Warenwert <AUD 1.000) direkt online an neuseeländische Konsumenten verkaufen und in Neuseeland einen Jahresumsatz (exklusive etwaige Umsätze via Online Marketplace) von 60.000 NZD oder mehr erwirtschaften, müssen Sie sie sich steuerlich für GST registrieren lassen und die 15%-ige australische GST (Basis CIF) an das neuseeländische Finanzamt abführen. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Hompage des Inland Revenue Department.

Paketversand

Pakete bis zu maximal 20 kg können durch die österreichische Post versandt werden und müssen von einer internationalen Paketkarte sowie einer Zollinhaltserklärung in englischer Sprache begleitet sein. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Post. 

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Verpackungsvorschriften 

Im Allgemeinen wird strengstens darauf geachtet, dass Lieferungen sauber und frei von Quarantänerisikomaterial (wie lebenden Insekten, Erde, sonstigen Schmutzresten oder Samen) in Neuseeland ankommen.

Nicht verwendet werden dürfen Materialien mit Rinde oder Resten davon, Stroh, Strohhüllen, Häcksel, Heu, Flachs, Papierwolle sowie bereits verwendete Hanf-, Jute- oder Flachssäcke und alte Reifen.

Bei Verpackungsmaterial aus Holz und Holzpaletten ist eine Behandlung gegen Insektenbefall z.B. nach der ISPM 15 Norm erforderlich. Detaillierte Hinweise zu den für die Verpackung zulässigen Materialien und allfällig erforderlichen Behandlungsmethoden finden Sie auf der Website der Biosecurity New Zealand.

Ursprungsbezeichnung 

Die Kennzeichnung des Ursprungslandes ist für bestimmte Waren erforderlich, z.B. für Kleidung, Schuhe und Traubenwein. Um einen Hinweis auf den Ursprung des Produkts zu geben, sind Begriffe wie "Made in" oder "Product of" zulässig. Besondere Kennzeichnungsanforderungen gelten für eine Reihe von Produkten, z.B. Saatgut, Lebensmittel, Kleidung, Arzneimittel, Kosmetikprodukte, Möbel, Fahrräder, Reifen, Spielzeug, Giftstoffe, Batterien, elektrische und elektronische Geräte sowie Textilien. Um in den Genuß von Zollbefreiungen unter einem der bilateralen Freihandelsabkommen zu kommen, muss eine Ursprungserklärung, wie im jeweiligen Abkommen festgelegt, beigebracht werden. 

Begleitpapiere

Im Allgemeinen sollten Importdokumente in englischer Sprache verfasst oder, falls dies nicht möglich ist, zusammen mit einer Übersetzung ins Englische eingereicht werden. 

Für Waren mit einem Wert >NZD 1000 wird ein sog. Import Entry verlangt, das elektronisch über Trade Single Window (TSW), innerhalb von 20 Tagen vor der Ankunft der Waren in Neuseeland, eingereicht werden kann. Die neuseeländischen Zollbehörden verwenden somit ein Vorprüfsystem, d.h. die Dokumente sind bei Ankunft der Waren bereits bearbeitet und es erfolgt lediglich eine Warenkontrolle.

Der neuseeländische Zoll erfordert keine spezielle Rechnungsform. Normale Handelsrechnungen sind zulässig, sollten aber mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Zahlungsbedingungen/Incoterms
  • Angabe der Fakturenwährung
  • Name und Adresse des Käufers und Verkäufers
  • Beschreibung der Liefergegenstände
  • Menge und Preis
  • Fracht- und Versicherungskosten 

Restriktionen

Neuseeland ist bestrebt, seine einzigartige Flora und Fauna gegen das Einschleppen von Krankheiten zu schützen. Daher sind die Vorschriften beim Import von organischem Material sehr streng und genau zu befolgen. Für die Prüfung ist die die neuseeländische Quarantänebehörde Biosecurity New Zealand betraut. Die aktuellen Informationen über Quarantäne-/Importbedingungen sind online über die Import Health Standard Search (IHSs) Datenbank von Biosecurity abrufbar. Tiere und Produkte tierischen Ursprungs, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Düngemittel dürfen in vielen Fällen nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines gültigen Import Permits eingeführt werden.

Achtung: In Neuseeland gibt es außerdem immer wieder temporäre Quarantänemaßnahmen wie z.B. gegen die Einschleppung der Braunen Stinkwanze für Lieferungen von Risikogütern insbesondere Maschinen aus bestimmten Risikoländern, u.a. auch Österreich, Deutschland und Italien, die auch den Transport durch diese Länder betreffen.

Aufgrund von BSE bzw. PRRS und PMWS bleibt der Markt für österreichische Rind- und Schweinefleisch(waren) bis auf wenige Ausnahmen weiterhin geschlossen.

Eine vollständige Liste von Produkten, die verboten sind oder Beschränkungen unterliegen, finden Sie auf der Homepage des New Zealand Customs Service.

Artenschutz

Neuseeland ist Mitglied des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) und ist bestrebt, seine einzigartige Flora und Fauna vor weiteren fremden Einflüssen zu bewahren. Die Ein- oder Ausfuhr, der 35.000 CITES-gelisteten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, unterliegt strengen Zollkontrollen bzw. sind zusätzliche Begleitpapiere notwendig. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Sydney hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.

Stand: 12.04.2024