Stadtansicht von Brüssel mit einem historischen Turm im Zentrum, rund um die alten Häuser und das Reiterstandbild ist ein Park angelegt. Über das Bild wurde ein weißes Austria A gelegt.
© jon_chica | stock.adobe.com

Belgien: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 4 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsBüro Brüssel die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk, 

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich. 

Arbeitsrecht und Entsendung 

Arbeitsverträge können grundsätzlich sowohl befristet als auch unbefristet geschlossen werden (eine Probezeit gibt es nicht), dabei ist die jeweilige regionale Sprache anzuwenden. Aufgrund der Vielsprachigkeit des Landes gibt es in Belgien nämlich eine sog. Sprachengesetzgebung: je nachdem, in welchem Teil Belgiens sich der Sitz eines Unternehmens befindet, ist die dort jeweilige Amtssprache zur Regelung der Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verwenden.

Die gesetzliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden.

Der jährliche Mindest-Urlaubsanspruch beträgt 20 Arbeitstage (bei Fünf-Tage-Woche) unter der Bedingung, dass dieses Recht aufgrund der im vorangehenden Jahr erbrachten Leistungen entstanden ist. 

Im Fall einer Entsendung ist eine LIMOSA-Meldung für die eigenen oder entliehenen Arbeitskräfte vom entsendenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten abzugeben und für beauftragte Subunternehmen von der Subunternehmerin und vom Subunternehmer.

Es gibt einige Ausnahmen von der Meldepflicht. Gerne klären wir mit Ihnen ab, ob eine solche auf Ihr Projekt zutrifft.

Vermeiden Sie häufige Fehler und hohe Strafzahlungen und machen Sie es richtig! Wir haben deshalb eine Checkliste für Sie vorbereitet, die wir Ihnen gerne zusenden.

Das AußenwirtschaftsBüro Brüssel steht für weitere Informationen gerne zur Verfügung: Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.

Steuerliche Rahmenbedingungen

Der Normalsatz der belgischen Mehrwertsteuer beträgt 21% und wird auf alle steuerpflichtigen Warenlieferungen, Dienstleistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Waren angewendet, die in Belgien stattfinden.

Daneben gibt es noch zwei ermäßigte Steuersätze und einen Nullsteuersatz:

  • 12% u.a. für Kohle, Margarine, medizinische Bedarfsgüter und diverse Dienstleistungen, Speisen in Restaurants und Hotelbetrieben.
  • 6% u.a. für Nahrungsmittel, Pharmazeutika, Kunstwerke, Invalidenbedarf, Personenbeförderung, etc.
  • 0% u.a. für Zeitungen und Zeitschriften, Fortbildungskurse, etc. 

Prinzipiell wird für jede mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit (jede Tätigkeit, bei der der Unternehmer einen Umsatz macht bzw. machen lässt und aus dem Ausland fakturiert) in Belgien auch eine Mehrwertsteuernummer benötigt. 

Bei der Erbringung von grundstücksbezogenen Arbeiten in Belgien kann eine österreichische Firma Reverse Charge berechnen, wenn die Leistung von einem belgischen Unternehmen empfangen wird oder von einem ausländischen mit Fiskalvertretung. Das empfangende Unternehmen muss dann in der belgischen Umsatzsteuer-Erklärung die Mehrwertsteuer abführen und kann sie gleichzeitig geltend machen. 

Binnenmarkt

Aus steuerlicher Sicht sind bei Handelsgeschäften innerhalb der EU die Bestimmungen zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie für verbrauchsteuerpflichtige Produkte zu beachten.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. 

Firmengründung und Investition 

Bei einer Niederlassung in Belgien sind verschiedene Möglichkeiten denkbar. Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob eine rechtlich selbständige Gesellschaft nach belgischem Recht (filiale/filiaal) oder aber eine unselbständige Zweigniederlassung (succursale/bijkantoor) gegründet werden soll. Daneben besteht auch die Möglichkeit, reine Informationsbüros, die keinerlei Umsätze tätigen und nur der Informationsbeschaffung, Werbung, etc. dienen, zu eröffnen.

Dem belgischen Recht ist die deutliche Unterscheidung zwischen Kapital- und Personengesellschaft mit allen steuerlichen und rechtlichen Konsequenzen nicht bekannt. So unterliegen grundsätzlich alle Gesellschaften mit Sitz in Belgien der belgischen Körperschaftssteuer, sofern sie gewerbliche Tätigkeiten ausüben und/oder auf Gewinn gerichtet sind (Ausnahme hiervon ggf. die Gesellschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht – Association international sans but lucratif (AISBL) / internationale vereniging zonder winstoogmerk (IVZW)).

Ausführliche Informationen zu Unternehmensgründung, Investitionen und Steuern finden Sie im Fachreport „Belgien: Firmengründung und Steuern“, den Sie beim AußenwirtschaftsBüro Brüssel anfordern können. 

Vertretungsvergabe 

Im Allgemeinen werden Belgien und Luxemburg von Handelsvertretern als exklusives Vertretungsgebiet beansprucht, was im Hinblick auf die geringe geographische Ausdehnung generell auch eingeräumt wird.

Es gibt drei Arten von Absatzmittlern:

  • Selbstständiger Handelsvertreter
    Der Handelsvertreter ist als selbstständiger und unabhängiger Kaufmann tätig, der im Namen und für Rechnung der von ihm vertretenen Firma damit betraut ist, Geschäfte zu vermitteln und/oder abzuschließen.
  • Handelsreisender
    Der Handelsreisende ist ein Arbeitnehmer, der im Namen und auf Rechnung eines Unternehmens regelmäßig eine Kundschaft betreut und mit ihr Geschäfte verhandelt und/oder abschließt. Der Handelsreisende ist weisungsgebunden.
  • Vertragshändler
    Der Vertragshändler ist ein selbstständiger und unabhängiger Kaufmann, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein- und weiterverkauft. Wenn einem solchen Kaufmann vom Lieferanten ein Gebietsschutz (Alleinvertriebsfunktion) eingeräumt wird, genießt er in Belgien einen Kündigungsschutz, der deutlich über dem liegt, was in anderen europäischen Ländern üblich ist.

Das AußenwirtschaftsBüro Brüssel unterstützt Sie individuell bei der Suche nach Handelsvertretern oder Fachmedien, wo Sie für Ihre Branche gezielte Schaltungen durchführen können.

Stand: 23.02.2023