Tschechien: Recht, Steuern, Investitionen
Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich
- Beratung in Rechtsfragen
- Arbeitsrecht und Entsendung
- Steuerliche Rahmenbedingungen
- Firmengründung und Investition
- Vertretungsvergabe
Beratung in Rechtsfragen
Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.
Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Prag die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk.
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Arbeitsrecht und Entsendung
Sie wollen mit Hilfe Ihrer in Österreich angestellten Mitarbeiter:innen einen Auftrag in Tschechien abwickeln? Gemäß dem tschechischen Beschäftigungsgesetz Nr. 435/2004 Slg. i.a.F. dürfen physische oder juristische Personen, die in einem anderen EU-Land die Berechtigung zur Vermittlung/Überlassung von Arbeitskräften haben, diese zeitweilig und vorübergehend (tschechisch: ojediněle a dočasně) nach Tschechien entsenden.
Voraussetzung: Das Unternehmen hat im Heimatland (Österreich) eine aufrechte Berechtigung für jene Tätigkeit, die es in Tschechien durchführen will.
In Tschechien wurde die EU-Entsenderichtlinie 96/1971 voll übernommen. Dank der EU-Dienstleistungsfreiheit sind für eine Entsendung grundsätzlich keine nationalen Prüfungen, Genehmigungen oder Anerkennungen notwendig. Dennoch sind in Tschechien bestimmte Vorschriften einzuhalten und Meldungen durchzuführen:
- Informations- und Erfassungspflicht (Meldung der Entsendung)
- Sozialversicherung → siehe EU-Verordnung Nr. 883/2004
- Arbeitsrechtliche und Lohnbestimmungen
- Gewerberecht
Aus arbeitsrechtlicher Sicht bleibt das Verhältnis mit dem ursprünglichen EU-Arbeitgeber während der Entsendung nach Tschechien aufrecht. Gemäß § 319 des tschechischen Arbeitsgesetzbuches Nr. 262/2006 Slg. i.a.F. gelten die tschechischen Vorschriften (z.B. für Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen) dann, wenn diese für die entsendete Person vorteilhafter sind als die Bestimmungen des Heimatlandes. Für welche Bereiche des Arbeitsrechts diese Regel greift, hängt von der Dauer der Entsendung ab.
In Hinblick auf das Gewerberecht ist zu unterscheiden, ob die Tätigkeit in Tschechien reglementiert ist oder nicht. Sollen in Tschechien zeitweilig und vorübergehend Arbeiten durchgeführt werden, die unter die reglementierten Gewerbe fallen, ist eine entsprechende Meldung beim Industrie- und Handelsministerium zu machen. Wenn die Tätigkeit in Tschechien nicht reglementiert ist, muss lediglich eine Kopie des österreichischen Gewerbescheines (mit einfacher Übersetzung ins Tschechische) mitgeführt werden.
Steuerliche Rahmenbedingungen
Wie andere EU-Länder hat auch Tschechien ein komplexes Steuersystem. Wenn Sie Geschäfte mit Tschechien abwickeln, sollten Sie insbesondere folgende Steuerbereiche beachten:
Umsatzsteuer:
- Die Umsatzsteuer wird durch das tschechische Mehrwertsteuer-Gesetz Nr. 235/2004 Slg. i.a.F. geregelt.
- Grundsätzlich beträgt die Umsatzsteuer in Tschechien für alle Waren und Dienstleistungen 21%. Daneben gibt es zwei ermäßigte Umsatzsteuersätze iHv. von 15% bzw. 10% für Waren bestimmter Zolltarifnummern bzw. für Dienstleistungen mit bestimmten CPA-Codes.
- Welche steuerlichen Auswirkungen innergemeinschaftliche Lieferungen, Leistungen und Erwerbe mit Tschechien haben – ob etwa eine Anmeldung zur tschechischen Mehrwertsteuer notwendig ist oder doch eine Ausnahmeregelung wie das Reverse-Charge-System und das Dreiecksgeschäft zur Anwendung kommt – hängt ganz von der individuellen Vertrags- und Geschäftsgestaltung ab.
Verbrauchssteuer:
- Die Verbrauchssteuer wird durch das tschechische Verbrauchssteuer-Gesetz Nr. 353/2003 Slg. i.a.F. geregelt.
- Betroffen sind in Tschechien folgende Produktgruppen:
- Mineralöl
- Spirituosen
- Bier
- Wein und Zwischenprodukte
- Tabakware
Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer:
- Die Einkommenssteuer wird durch das tschechische Einkommenssteuergesetz 586/1992 Slg. ia.F. geregelt.
- Der Körperschaftssteuersatz beträgt in Tschechien 19%.
- Für Kleinunternehmen ist eine Pauschalierung möglich.
- Österreich hat mit Tschechien ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, um eine mehrfache Besteuerung u.a. im Bereich der Einkommnes-, Lohn- und Körperschaftssteuer zu vermeiden.
Binnenmarkt
Aus steuerlicher Sicht sind bei Handelsgeschäften innerhalb der EU die Bestimmungen zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie für verbrauchsteuerpflichtige Produkte zu beachten.
Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung.
Firmengründung und Investition
Ausländische Personen können in Tschechien zu gleichen Bedingungen und im selben Umfang unternehmerisch tätig sein wie tschechische Staatsbürger. Dafür stehen verschiedene Rechtsformen zur Auswahl.
Für die Gründung einer Niederlassung wird am häufigsten die mit der österreichischen Gesellschaft beschränkter Haftung (GmbH) vergleichbare společnost s ručením omezným (s.r.o.) gewählt. Die tschechische s.r.o. kann mit einem Gesellschaftsvertrag (Notariatsakt) durch mindestens eine physische oder juristische Person gegründet werden. Das Mindestgrundkapital beträgt CZK 1,- (umgerechnet etwa EUR 0,04) und die Haftung ist auf die Höhe der Einlagen beschränkt.
Im Gründungsprozess sind neben dem Gellschaftsvertrag mehrere weitere Schritte (z.B. Gewerbeberechtigung und Eintragung ins das tschechische Handelsregister www.justice.cz) notwendig. Für die praktische Abwicklung ist eine Beratung und Begleitung durch versierte Expert:innen jedenfalls zu empfehlen.
Vertretungsvergabe
Die Vergabe einer Handelsvertretung ist in Tschechien grundsätzlich möglich und wird durch das BGB Nr. 89/2012 Slg. i.a.F. (Teil 5 – Handelsvertretung § 2483 - § 2520) gesetzlich geregelt.
In der Praxis haben selbstständige Handelsvertreter:innen im tschechischen Markt derzeit nur eine untergeordnete Bedeutung.
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