Blick auf die Prager Altstadt mit vielen historischen Gebäuden, rechts im Bild sieht man  die Moldau mit vielen Brücken, darunter die Karlsbrücke
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Tschechien: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 4 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Prag die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk.

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch. 

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich.

Arbeitsrecht und Entsendung 

Sie wollen mit Hilfe Ihrer in Österreich angestellten Mitarbeiter:innen einen Auftrag in Tschechien abwickeln? Gemäß dem tschechischen Beschäftigungsgesetz Nr. 435/2004 Slg. i.a.F. dürfen physische oder juristische Personen, die in einem anderen EU-Land die Berechtigung zur Vermittlung/Überlassung von Arbeitskräften haben, diese zeitweilig und vorübergehend (tschechisch: ojediněle a dočasně) nach Tschechien entsenden.

Voraussetzung: Das Unternehmen hat im Heimatland (Österreich) eine aufrechte Berechtigung für jene Tätigkeit, die es in Tschechien durchführen will.

In Tschechien wurde die EU-Entsenderichtlinie 96/1971 voll übernommen. Dank der EU-Dienstleistungsfreiheit sind für eine Entsendung grundsätzlich keine nationalen Prüfungen, Genehmigungen oder Anerkennungen notwendig. Dennoch sind in Tschechien bestimmte Meldungen durchzuführen bzw. Vorschriften zu beachten:

  1. Informations- und Erfassungspflicht (Meldung und Dokumentation der Entsendung)
  2. Sozialversicherung → siehe EU-Verordnung Nr. 883/2004
  3. Arbeitsrecht und Lohnbestimmungen
  4. Steuerliche Auswirkungen
  5. Gewerberecht (reglementiertes oder nicht reglementiertes Gewerbe)

Tipps zur konkreten Vorgangsweise erhalten Sie in der Aufzeichnung des Webinars „Tschechien: Praxisfragen zur Mitarbeiterentsendung“.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht bleibt das Verhältnis mit dem ursprünglichen EU-Arbeitgeber während der Entsendung nach Tschechien aufrecht. Gemäß § 319 des tschechischen Arbeitsgesetzbuches Nr. 262/2006 Slg. i.a.F. gelten die tschechischen Vorschriften (z.B. für Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen) dann, wenn diese für die entsendete Person vorteilhafter sind als die Bestimmungen des Heimatlandes. Für welche Bereiche des Arbeitsrechts diese Regel greift, hängt von der Dauer der Entsendung ab.

Hinweis: Von der Entsendung sind die Regelungen bei Teleworking über die Grenze („Home Office) zu unterscheiden.

Steuerliche Rahmenbedingungen 

Wenn Sie Geschäfte mit Tschechien abwickeln, sollten Sie insbesondere folgende Steuerbereiche im Auge haben:

Umsatzsteuer:

  • Die Umsatzsteuer wird durch das tschechische Mehrwertsteuer-Gesetz Nr. 235/2004 Slg. i.a.F. geregelt.
  • Grundsätzlich beträgt die Umsatzsteuer in Tschechien für alle Waren und Dienstleistungen 21 %. Daneben gibt es einen ermäßigten Umsatzsteuersatz iHv. von 12 % für Waren bestimmter Zolltarifnummern bzw. für Dienstleistungen mit bestimmten CPA-Codes.
  • Welche steuerlichen Auswirkungen innergemeinschaftliche Lieferungen, Leistungen und Erwerbe mit Tschechien haben – ob etwa eine Anmeldung zur tschechischen Mehrwertsteuer notwendig ist oder doch das Reverse-Charge-System bzw. eine Sonderregelung wie beim Dreiecksgeschäft zur Anwendung kommt – hängt ganz von der individuellen Vertrags- und Geschäftsgestaltung ab.

Verbrauchssteuer:

  • Die Verbrauchssteuer wird durch das tschechische Verbrauchssteuer-Gesetz Nr. 353/2003 Slg. i.a.F. geregelt.
  • Betroffen sind in Tschechien folgende Produktgruppen:
    • Mineralöl
    • Spirituosen
    • Bier
    • Wein und Zwischenprodukte
    • Tabakware 
  • Grundsätzlich gilt das Bestimmungslandprinzip. Die Erfassungspflichten sind für Waren im Verfahren der Steueraussetzung und für Waren im steuerfreien Verkehr ähnlich. 

Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer:

  • Die Einkommenssteuer wird durch das tschechische Einkommenssteuergesetz 586/1992 Slg. ia.F. geregelt.
  • Die Einkommenssteuer von natürlichen Personen wird bis zum 36-fachen Durchschnittslohn mit 15 % besteuert, darüber hinaus mit 23 %.
  • Der Körperschaftssteuersatz beträgt in Tschechien 21 %.
  • Für Kleinunternehmen ist eine Pauschalierung möglich.

Binnenmarkt

Aus steuerlicher Sicht sind bei Handelsgeschäften innerhalb der EU die Bestimmungen zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie für verbrauchsteuerpflichtige Produkte zu beachten.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. 

Wichtige Eckpunkte zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das Österreich mit Tschechien abgeschlossen hat, finden Sie im Kurzüberblick zum DBA Österreich-Tschechien.

Firmengründung und Investition

Ausländische Personen können in Tschechien zu gleichen Bedingungen und im selben Umfang unternehmerisch tätig sein wie tschechische Staatsbürger. Dafür stehen verschiedene Rechtsformen zur Auswahl.

Für die Gründung einer Niederlassung wird am häufigsten die mit der österreichischen Gesellschaft beschränkter Haftung (GmbH) vergleichbare společnost s ručením omezným (s.r.o.) gewählt. Die tschechische s.r.o. kann mit einem Gesellschaftsvertrag (Notariatsakt) durch mindestens eine physische oder juristische Person gegründet werden. Das Mindestgrundkapital beträgt CZK 1,- (umgerechnet etwa EUR 0,04) und die Haftung ist auf die Höhe der Einlagen beschränkt.

Im Gründungsprozess sind neben dem Gellschaftsvertrag mehrere weitere Schritte (z.B. Gewerbeberechtigung und Eintragung ins das tschechische Handelsregister www.justice.cz) notwendig. Für die praktische Abwicklung ist eine Beratung und Begleitung durch versierte Expert:innen jedenfalls zu empfehlen. 

Investitionsschutz

Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen.

Vertretungsvergabe 

Die Vergabe einer Handelsvertretung ist in Tschechien grundsätzlich möglich und wird durch das BGB Nr. 89/2012 Slg. i.a.F. (Teil 5 – Handelsvertretung § 2483 - § 2520) gesetzlich geregelt.

In der Praxis haben selbstständige Handelsvertreter:innen im tschechischen Markt derzeit nur eine untergeordnete Bedeutung.

Sie suchen verlässliche Geschäftspartner in Tschechien? Wir beraten Sie gerne individuell über gängige Vertriebswege in Ihrer Branche und stellen Kontakte zu passenden Importeurs- und Distributionsfirmen her.

Stand: 10.01.2024