Der innergemeinschaftliche Erwerb
Regeln für die Versteuerung von Wareneinkäufen / Importen aus anderen EU-Ländern
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Wareneinkauf aus der EU
Von einem innergemeinschaftlichen Erwerb spricht man, wenn ein Unternehmen Ware von einem anderen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erwirbt. Unter bestimmten in weiterer Folge behandelten Umstände ist diese Lieferung steuerfrei und vom Erwerber zu besteuern.
Sonderregelung für Schwellenerwerber
Bei nachstehenden Unternehmern liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, wenn die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro nicht überschritten wird:
- Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen,
- pauschalierte Land- und Forstwirte,
- juristische Personen, die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.
Wurde einem der vorgenannten Schwellenerwerber wegen meldepflichtiger sonstiger Leistungen eine UID erteilt, hat er trotz UID keine innergemeinschaftlichen Erwerbe zu versteuern, solange seine Erwerbe die Erwerbsschwelle nicht überschritten haben oder er auf die Erwerbsschwelle nicht verzichtet hat. Verwendet ein Schwellenerwerber seine UID, bei seinem Lieferer in einem anderen Mitgliedstaat, um steuerfrei Waren einkaufen zu können, so ist dies der Verzicht auf die Erwerbsschwelle.
Ausländische Lieferer, die unter die Regelung für innergemeinschaftlichen Versandhandel fallen, müssen sich in Österreich steuerlich erfassen lassen. Alternativ können die Umsätze – bei Vorliegen der Voraussetzungen – über den EU-OSS abgerechnet werden.
Handelt es sich beim Lieferer um einen ausländischen Unternehmer der innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze an die genannten Schwellenerwerber tätigt, so haben sie die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und an das für den Lieferer zuständige Finanzamt (Dienststelle Graz-Stadt) in dessen Namen abzuführen.
Alle weiteren Regelungen für Kleinunternehmer finden Sie auf der Infoseite Versandhandel.
Der innergemeinschaftliche Erwerb – B2B
Warenlieferungen innerhalb der EU erfolgen ohne Grenzformalitäten. An die Stelle der Einfuhrumsatzsteuer, wie bei Lieferungen aus Staaten außerhalb der EU, tritt die Besteuerung des innergemeinschaftlichen (ig) Erwerbes. Diese Umsatzsteuer auf den Erwerb (kurz Erwerbsteuer) ist im Unternehmen zu berechnen und kann, wenn der Wareneinkauf für das Unternehmen erfolgt, als Vorsteuer abgezogen werden.
Aus steuerlicher Sicht sind bei der Abwicklung von Handelsgeschäften innerhalb der EU neben den Bestimmungen zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auch für verbrauchsteuerpflichtige Produkte (zum Beispiel: Alkohol, Bier, Wein, Schaumwein, Tabak, Mineralöl) die Verbrauchsteuerregelungen zu beachten.
Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb
Ein ig Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Ware gelangt von einem Mitgliedstaat in den anderen.
- Der Erwerber ist entweder ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder nicht für ihr Unternehmen erwirbt.
- Der Lieferer ist Unternehmer. Er liefert gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens und ist nicht als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit.
Durch die Verschärfung der Nachweisführung der innergemeinschaftlichen Lieferung kann es auch für den Erwerber zu einem erhöhten Aufwand kommen, um den Lieferer in die Lage zu versetzen, den Liefernachweis vollständig zu führen. Der Umfang ist von der Umsetzung der VO im jeweiligen Lieferland abhängig.
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbes
Wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Unternehmer in dem Gebiet des Mitgliedstaates, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, einen ig Erwerb zu besteuern.
Ausnahme: Der Erwerber verwendet die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) eines anderen Mitgliedstaates. In diesem Fall gilt der Erwerb so lange auch im Gebiet dieses Mitgliedsstaates bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb im Bestimmungsland besteuert wo