Panoramablick auf die roten Dächer der historischen Häuser im Zentrum von Zagreb mit der katholischen Kathedrale, der Himmel mit einigen Wolken ist blau
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Kroatien: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 4 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Zagreb die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk. 

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich. 

Arbeitsrecht und Entsendung

Das kroatische Arbeitsrecht wurde nach dem EU-Beitritt an die relevanten EU-Regelungen angepasst und gilt seit 7. August 2014 in der Fassung 151/22. Es schützt in hohem Maße die Rechte der Arbeitnehmer:innen. Das kroatische Arbeitsrecht deckt alle relevanten Bereiche wie Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Entlohnung, Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit, etc. ab. Anfang 2023 wurden auch Regelungen für Homeoffice und für die Arbeit über digitale Plattformen ins Arbeitsrecht aufgenommen. Eine Unterscheidung zwischen Arbeits- und Dienstnehmerverträgen besteht im kroatischen Arbeitsrecht nicht.

Entsendungen von Arbeitnehmern aus Österreich nach Kroatien können bis zu einer Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in einem Kalenderjahr, ohne polizeiliche Meldung durchgeführt werden.

Dazu muss bei der in Österreich zuständigen Sozialversicherungsanstalt ein A1-Dokument beantragt und in Kroatien mitgeführt werden. Die ausstellende Sozialversicherungsanstalt leitet Kopien des Dokuments direkt an die kroatische Pensionsversicherungsanstalt weiter. Das Dokument dient als Nachweis dafür, dass für diese Tätigkeit die Sozial- und Pensionsversicherungsbeiträge in Österreich zu zahlen sind beziehungsweise ordnungsgemäß entrichtet werden.

Weiters muss die Entsendebestätigung (Posting declaration) per E-Mail ausgefüllt an die im Formular angegebene E-Mail Adresse der Abteilung für die Kontrolle von Arbeitsschutz und Anmeldung von Arbeitnehmern im Ministerium für Arbeit, Rentenversicherung, Familie und Sozialpolitik gesendet werden.

Die Entsendebestätigung wird immer von der Firma gesendet, in welcher die Arbeitskraft angestellt ist, dies kann auch eine Leihfirma sein. Man erhält meist keine Empfangsbestätigung. Bei einer Kontrolle und eventuellen Rechtsstreitigkeiten ist eine Sendebestätigung ausschlaggebend.

Es sollte auch ein schriftlicher Nachweis (z.B. Vertrag, Auftragserteilung, etc.) mitgeführt werden, aus welchem folgende Mindestangaben ersichtlich sind:

  • Auftraggeber in Kroatien,
  • österreichischer Auftragnehmer,
  • Art der Dienstleistungen/Arbeiten, die durchgeführt werden,
  • Ort der Dienstleistungs-/Arbeitserbringung,
  • Dauer der Dienstleistung/Arbeiten.

Im Falle einer Kontrolle durch kroatische Behörden, sollten diese Nachweise vorgelegt werden können. 

Steuerliche Rahmenbedingungen

Die steuerlichen Rahmenbedingungen sind in Kroatien im Wesentlichen im allgemeinen Steuergesetz bzw. den darin genannten Spezialgesetzen für Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Gewinnsteuer (Körperschaftssteuer) und Grunderwerbssteuer geregelt.

Die Einkommenssteuer beträgt bis zu einem Jahreseinkommen von 47.780,16 Euro 20% und darüber 30%. Dazu kommt noch die Stadtsteuer, die zwischen 0% und 18% beträgt.

Die Umsatzsteuer beträgt in Kroatien grundsätzlich 25% und gilt für alle steuerpflichtigen Umsätze. Nur für bestimmte Produktgruppen/Dienstleistungen gelten ermäßigte Umsatzsteuersätze von 13% bzw. 5%.

Die Gewinnsteuer beträgt 18% und für Unternehmen mit Umsätzen bis zu 995.421,06 Euro 10%. 

Die Grunderwerbssteuer beträgt 3%.

Darüber hinaus gibt es verschiedene Verbrauchssteuern und -abgaben bzw. Spezialsteuern z.B. für Glücksspiel, Ferienhäuser etc.

Binnenmarkt

Aus steuerlicher Sicht sind bei Handelsgeschäften innerhalb der EU die Bestimmungen zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie für verbrauchsteuerpflichtige Produkte zu beachten.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung.

Firmengründung und Investition

Für eine mittel- bis längerfristige Bearbeitung des kroatischen Marktes empfiehlt sich die Errichtung einer kroatischen GmbH (Drustvo s ogranicenom odgovornoscu, d.o.o.).

Die großen Vorteile einer GmbH liegen darin, dass die Haftung auf das Stammkapital beschränkt ist und die GmbH als juristische Person in eigenem Namen Verpflichtungen eingehen und Verträge abschließen kann. Darüber hinaus gibt es keine Nationalitäts- oder Wohnsitzerfordernisse bezüglich der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder der Geschäftsführung einer GmbH (anders als bei einer Personengesellschaft).

Neben der Ernennung durch den Gründer oder die Gründerin sind für eine österreichische Geschäftsführung in Kroatien keine weiteren Voraussetzungen wie etwa Ortsansässigkeit gefordert. Somit ist es besonders einfach, neben einer kroatischen auch eine österreichische Geschäftsführung zu bestellen und eine gemeinsame Zeichnungsbefugnis zu vereinbaren. Dadurch kann die Kontrolle möglichst nahe am Mutterunternehmen gehalten werden.

Das erforderliche Mindeststammkapital ist mit 2.500,00 Euro (Stammanteil mind. EUR 10,00) vergleichsweise gering. Für Anwaltshonorare und sonstige Gebühren im Zuge der Firmengründung fallen in der Regel weitere 2.000 bis 3.000 Euro an. Die Plattform hitro.hr bietet einen guten Überblick über den Gründungsprozess.

Darüber hinaus steht Ihnen das AußenwirtschaftsCenter Zagreb für Auskünfte und eine persönliche Beratung zur Verfügung. 

Vertretungsvergabe

Ein gesondertes Handelsvertretergesetz existiert in Kroatien nicht. Die rechtlichen Beziehungen mit Handelsvertretern sind in Kroatien im Handelsgesetz, Obligationsgesetz bzw. der Vorschrift über minimale technische Bedingungen für Handelsobjekte geregelt.

Handelsvertreter ist, wer „sich dazu verpflichtet, während der Dauer des Handelsvertretungsvertrages mit dritten Personen über den Abschluss von Verträgen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu verhandeln sowie, falls dies vertraglich vereinbart sein sollte, Verträge im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abzuschließen“ (Art. 804 Obligationsgesetz). Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Handelsvertreter muss laut kroatischem Obligationsgesetz vertraglich unbedingt in schriftlicher Form geregelt sein.

Schließt ein ausländisches Unternehmen mit einem kroatischen Handelsvertreter einen Vertretungsvertrag ab, so besteht die Möglichkeit das auf das Rechtsverhältnis anwendbare Recht im Vertrag, selbst zu bestimmen. Wird keine vertragliche Vereinbarung getroffen, so findet auf das Handelsvertreterverhältnis das Recht des Landes Anwendung, in dem der Handelsvertreter seinen Wohnort beziehungsweise Sitz hat.

In Kroatien gibt es keinen Verband bzw. kein Verzeichnis von selbständigen Handelsvertretern. In der Regel übernehmen Großhändler und Importeure die Vertretung ausländischer Geschäftspartner. Für die Vertriebspartnersuche eignen sich - neben der direkten Kontaktaufnahme mit Großhändlern und Importeuren - auch Inserate in Fachzeitschriften.

Stand: 07.03.2023