LKW-Wochenendfahrverbote in Tschechien
Fahrtbeschränkung einiger Fahrzeuge
Welche Fahrzeug sind betroffen?
- Fahrzeuge mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen
- Fahrzeuge und Sonderfahrzeuge mit einem höchstzugelässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen inkl. Anhänger.
Wann gelten die Fahrverbote?
- an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen: 13:00 Uhr bis 22:00 Uh
- an Sonntagen im Zeitraum von 1. Juli bis 31. August: 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr
- an Freitagen im Zeitraum von 1. Juli bis 31. August: 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Wochenendfahrverbote in den Ferien (15. April bis 30. September)
- am letzten Werktag vor Samstag oder Feiertag: 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr
- am ersten Feiertag und am Samstag, falls der Feiertag nach einem Arbeitstag folgt: 7:00 Uhr bis 11:00 Uhr
- am letzten Feiertag: 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Ausnahmegenehmigung
Erforderliche Unterlagen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind:
- Begründung, warum das Fahrzeug am Wochenende (während des Fahrverbots) fahren muss
- Genaue Route, die das Fahrzeug in Tschechien fahren wird
- Kopie des Fahrzeugbriefes
- Handelsregisterauszug
- Konzession
Der Antrag muss dem Verkehrsministerium mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Fahrt entweder persönlich oder per Post zugestellt werden:
- Ministerstvo dopravy - odbor pozemnich komunikaci
Nabr. L. Svobody 12
110 15 Praha 1
T +420 225 131 404
KTP Herr Ing. Hron (spricht nur Tschechisch)
E karel.hron@mdcr.cz
W www.mdcr.cz
Die Bewilligung kann nur für ein Fahrzeug (in Ausnahmefällen für mehrere) ausgestellt werden und ist kostenlos. Der Antrag muss auf Tschechisch einreicht werden.
Beide Sprachversionen (deutsch und tschechisch) sind im Download-Bereich. Diese sind identisch, daher sollte kein Problem beim Ausfüllen der tschechischen Version auftreten.
Die Fahrverbote gelten NICHT für folgende Fahrzeuge:
- Kombinierter Transport per Bahn oder auf dem Binnenwasserweg und Verkehrsweg vom Übersender bis zu dem am nächsten gelegenen Güterumladeplatz des kombinierten Verkehrs oder vom Umladeplatz zum Empfänger
- Notwendiger landwirtschaftlichen Saisonverkehr
- Jene Tätigkeiten, die unmittelbar mit der Reparatur oder dem Ausbau von Verkehrswegen verbunden sind
- Beförderung von schnell verderblichen Produkten (*), falls diese Ware mehr als die Hälfte der Ladung ausmacht
- Beförderung von lebenden Tieren
- Transport von Treibstoffen für die Versorgung von Tankstellen
- Be- und Entladen von Flugzeugen, Schiffen oder Waggons für eine Entfernung von bis zu 100 km
- Transport von Postsendungen
- Leerfahrten, die mit Punkt a) bis h) zusammenhängen
- Fahrzeuge zur Hilfe bei Naturkatastrophen
- Fahrzeuge von Streitkräften (Militär) und Feuerwehr
- Transport von chemischen Mitteln, die wärmeempfindlich oder anfällig für Kristallisation sind
- Ausbildungsfahrten für LKW-Fahrer
- Beseitigung von Wasser- und Kanalisationsgebrechen für den öffentlichen Bedarf
(*) – Bekanntmachung Nr. 61/1983 Abkommen über internationale Beförderungen von schnell verderblichen Lebensmitteln und über Sonderbeförderungsmittel für diese Art der Beförderung, im novellierten Wortlaut (ATP)
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