- Lockdown: Erste Öffnungsschritte ab 8. Februar und weitere Wirtschaftshilfen
- Wege zur Öffnung: Teststrategie beschlossen und auf General-Kollektivvertrag geeinigt
- Grenzkontrollen zwischen Tschechien und Slowakei: Vom 9.1., 0 Uhr bis inkl. 18.1., 24 Uhr bei der Einreise nach Österreich
- Lockdown seit 26.12.: Unterstützung für Unternehmen ausgeweitet
- WKÖ-Kriterienliste: Welche Betriebe müssen geschlossen bleiben? Welche dürfen offen bleiben?
Coronavirus FAQ: WKÖ-Informationen für Unternehmen
Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Corona im betrieblichen Alltag
Hinweis zu den Maßnahmen:
Die nachfolgenden FAQ stellen die bundesweiten Beschränkungen dar, wie sie sich aus der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung und beziehen sich auf die Bereiche „Ausgangsregelungen, Schutzmaßnahmen, öffentlicher Raum“, „Einschränkungen in Betriebsstätten“ sowie „Events und Veranstaltungen“.
Die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist am 26. Dezember 2020, 0:00 Uhr, in Kraft getreten und tritt (nach derzeitigem Stand) mit 24. Jänner 2021, 24:00 Uhr, außer Kraft.
Zusätzlich zu den bundesweiten Maßnahmen gelten in bestimmten Gebieten von Österreich auch (zusätzliche) regionale Gesundheitsschutzauflagen. Eingehendere Informationen zu den regionalen Maßnahmen finden Sie auf corona-ampel.gv.at.
FAQ - Fragen und Antworten
Stand: 15.1.2021 | 19:00 Uhr
Ausgangsregelungen, Schutzmaßnahmen und öffentlicher Raum
Für den Zeitraum von 26.12.2020, 0:00 Uhr, bis 24.1.2021, 24:00 Uhr, wird eine Ausgangssperre verhängt. Das Verlassen (bzw. das Verweilen außerhalb) des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur aus folgenden Gründen zulässig:
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftigen Personen sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
- zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
- zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z.B. Spaziergänge, Joggen etc.)
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (inkl. Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper, mündliche Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden)
- zur Teilnahme an Wahlen
- zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben
- zum Abholen vorbestellter Waren („Click and Collect“) im Handel
- zur Teilnahme an zulässigen Veranstaltungen
Der Aufenthalt im Freien kann nur alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt sowie mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) oder einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird stattfinden.
Unter „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ ist insbesondere Folgendes zu verstehen:
- Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner
- Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen (mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird)
- Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (z.B. Einkaufen)
- Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen
- Deckung eines Wohnbedürfnisses
- Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse (z.B. Friedhofsbesuch)
- Versorgung von Tieren
Kontakte im Rahmen der Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens dürfen nur stattfinden, wenn daran
- auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
- auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
An öffentlichen Orten im Freien ist gegenüber anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten („Babyelefant“).
In öffentlichen, geschlossenen Räumen ist zusätzlich zur Einhaltung des Mindestabstandes auch eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS-Maske) zu tragen. Andere Schutzvorrichtungen („Face-Shields“) sind grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes gilt zB nicht
- wenn zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind wie zB Trennwände oder Plexiglaswände (unter dem Begriff „Plexiglaswände“ sind in diesem Zusammenhang sämtliche Wände aus Glas und allen Arten von Kunststoffen zu verstehen)
- in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten
- zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen
- zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben
- zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder
- zur Betreuung und Hilfeleistung sonstiger unterstützungsbedürftiger Personen
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
Gesichtsvisiere (bzw. "Face-Shields" oder "Half-Face-Shields") erfüllen nicht mehr die Funktion der Schutzvorrichtung und stellen daher auch keine gleichwertige Alternative zu MNS-Masken mehr dar. Dies gilt seit 3. November 2020.
Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske), einer Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske gelten nicht:
- für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie
- für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann
- während der Konsumation von Speisen und Getränken
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine mechanische Schutzvorrichtung (insb. MNS-Masken) tragen können, haben die Möglichkeit stattdessen eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht (jedenfalls verboten sind Kinnschilder). Wenn der Person auch dies nicht zugemutet werden kann, gilt die Verpflichtung zum Tragen einer mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
In öffentlichen Verkehrsmitteln wie Zügen, U-Bahnen, Straßenbahnen etc. ist gegenüber anderen Personen ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten und eine mechanische Schutzvorrichtung (insb. MNS-Masken) zu tragen.
Wenn auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist, kann ausnahmsweise davon abgewichen werden.
Bei Luftfahrzeugen als Massenbeförderungsmittel darf der Mindestabstand unterschritten werden.
In den zu den öffentlichen Verkehrsmitteln dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen ist ebenfalls gegenüber anderen Personen ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten und eine mechanische Schutzvorrichtung (insb. MNS-Masken) zu tragen.
Wenn auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist, kann ausnahmsweise davon abgewichen werden.
Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen (insb. Privat-PKW) durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Zusätzlich ist eine mechanische Schutzvorrichtung (insb. MNS-Maske) zu tragen.
Werden Fahrzeuge des Arbeitgebers zu beruflichen Zwecken verwendet, dann gilt die allgemeine Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes von 1 Meter sowie die Pflicht zum Tragen einer mechanischen Schutzvorrichtung (insb. MNS-Maske), sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie die Anbringung von Trennwänden aus Glas/Kunststoff oder das Bilden von festen Teams) minimiert werden kann.
Die Nutzung von Taxis und taxiähnlichen Betrieben durch mehrere Personen ist grundsätzlich auch weiterhin zulässig. Handelt es sich dabei um Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, dürfen in jeder Sitzreihe nur zwei Personen befördert werden. Der Lenker ist mitzuzählen.
Bei der Durchführung von Schüler- und Kindergartentransporten bzw. beim Transport von Menschen mit Behinderungen darf von dieser Regelung abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
Zusätzlich ist eine mechanische Schutzvorrichtung (insb. MNS-Maske) zu tragen.
Seit 24. Dezember 2020 dürfen Seil- und Zahnradbahnen wieder generell (und daher auch zu Freizeitzwecken wie z.B. zum Skifahren) unter den unten genannten Voraussetzungen benützt werden. Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen haben ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
Die Entscheidung darüber, ob die Skilifte tatsächlich öffnen, liegt bei den Bundesländern.
Bei der Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt Folgendes:
- Es ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten und eine MNS-Maske zu tragen (auch im Freiluftbereich).
- In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
- Wenn auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist, dann kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
Gondeln, Kabinen oder abdeckbare Sesseln dürfen höchstens zu 50 % ausgelastet sein. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- Spezifische Hygienevorgaben
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
- Risikoanalyse
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
- Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken
- Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden
- Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen
- Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen
Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Im Parteienverkehr vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten ist gegenüber anderen Personen ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten sowie eine mechanische Schutzvorrichtung (insb. MNS-Masken) zu tragen.
Sofern eine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist und diese das gleiche Schutzniveau gewährleistet, kann das Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung für Behördenleiter und Mitarbeiter bei Kontakt mit Parteien unterbleiben.
Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit im Zuge des Parteienverkehrs erforderlich ist.
Geldstrafen
Aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes und des Epidemiegesetzes 1950 können die Bezirksverwaltungsbehörden bei Verstößen gegen geltende Auflagen eine Verwaltungsstrafe verhängen. Die Verwaltungsstrafe ist grundsätzlich eine Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall kann auch eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Auch gerichtliche Strafen im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) sind möglich.
a) COVID-19-Maßnahmengesetz
Eine Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro droht:
- wenn eine Betriebsstätte oder ein Arbeitsort betreten werden oder ein Verkehrsmittel benutzt wird, obwohl dies durch Verordnung untersagt ist
- wenn ein Ort betreten wird, obwohl dies durch Verordnung untersagt ist
- wenn gegen Ausgangsregelungen (Verlassen des privaten Wohnbereichs) verstoßen wird
- wenn das Betreten, die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt wird
Eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro droht:
- wenn eine Betriebsstätte oder ein Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen benutzt wird
- wenn ein Ort entgegen den in einer Verordnung festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten wird
In diesen Fällen hat die Exekutive auch die Möglichkeit, Organstrafverfügungen einzuheben:
- 25 Euro Geldstrafe bei Fehlen einer mechanischen Schutzvorrichtung (insb. MNS-Masken)
- 50 Euro Geldstrafe bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes
Strafen für Inhaber von Betriebsstätten, Arbeitsorten und Betreiber eines Verkehrsmittels:
- Eine Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro droht soweit der Inhaber bzw. Betreiber nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort oder das Verkehrsmittel entgegen den Vorgaben einer Verordnung betreten oder befahren wird.
- Eine Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro droht soweit der Inhaber bzw. Betreiber nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort oder das Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird.
b) Epidemiegesetz
Das Epidemiegesetz sieht Geldstrafen bis zu 2.180 Euro für Verstöße gegen Anzeige- oder Meldepflichten vor (z.B. Erstattung der Anzeige bei einem COVID-19-Fall an das Gesundheitsamt). Sonstige Übertretungen des Epidemiegesetzes (z.B. Pflicht zur behördlichen Desinfektion von bestimmen Räumen, Absonderungsmaßnahmen kranker oder verdächtiger Personen, Verstöße gegen Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen) werden mit Geldstrafen bis zu 1.450 Euro geahndet.
Bei Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen (va Demonstrationen), kann die Exekutive auch Organstrafverfügungen einheben:
- 25 Euro Geldstrafe bei Fehlen einer mechanischen Schutzvorrichtung (insb. MNS-Masken)
- 50 Euro Geldstrafe bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes
c) Freiheitsstrafen nach dem StGB
Gemäß § 178 bzw. § 179 StGB macht sich gerichtlich strafbar, wer fahrlässig bzw. vorsätzlich eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen. Verstöße sind mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren zu ahnden.
Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Rechtsgrundlage hierfür ist vor allem § 8 COVID-Maßnahmen-Gesetz. Nach dieser Bestimmung muss der Inhaber einer Betriebsstätte „dafür Sorge tragen“, dass beim Betreten derselben (auch von Kunden) die geltenden gesundheitspolizeilichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 eingehalten werden. Insofern ist also vor allem auf die Einhaltung der bestehenden Abstands- und Maskenpflichten hinzuwirken.
Der Betriebsinhaber wird grundsätzlich jedoch straffrei, wenn er die ihm im Einzelfall zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um Kunden von Rechtsverstößen abzuhalten.
Von Betriebsinhabern wird verlangt, dass sie ihre Kunden ernsthaft und nachdrücklich auf die geltenden Gesundheitsschutzauflagen (insb. Abstands- und Maskenpflicht) hinweisen.
In den meisten Fällen ist es hinreichend, wenn im Betrieb gut sichtbare Aushänge zu den jeweiligen gesundheitspolizeilichen Vorgaben angebracht werden („Aushangpflicht“). Sofern vom Betriebsinhaber bzw. seinen Mitarbeitern beobachtet wird, dass sich einzelne Kunden dennoch rechtswidrig verhalten, müssen sie diese darüber hinaus individuell ansprechen und mit angemessenem Nachdruck auf das Fehlverhalten hinweisen („Hinweispflicht“).
Auf Rückfrage wurde seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mitgeteilt, dass Betriebsinhaber nicht alleine deshalb zu bestrafen sind, weil sie es unterlassen, sich rechtswidrig verhaltende Kunden aus der Betriebsstätte zu verweisen („keine Verweispflicht“). Ebenso wenig sind Betriebsinhaber verpflichtet, die Polizei zu verständigen („keine Anzeigepflicht“). Im Einzelfall können beide Maßnahmen aber dennoch zweckmäßig sein, um andere Kunden und die eigenen Mitarbeiter zu schützen sowie um eine Eskalation der Situation zu vermeiden.
Von Betriebsinhabern wird erwartet, dass sie auf all jene Rechtsverletzungen durch Kunden reagieren, die sie während des gewohnten Geschäftsbetriebs wahrnehmen. Dementsprechend sind Betriebsinhaber nicht dazu verpflichtet, zusätzliche Kontrollgänge durch Mitarbeiter oder Security-Dienstleister zu organisieren. Allerdings müssen Betriebsinhaber in der soeben beschriebenen Weise einschreiten, sobald sie auf Rechtsverletzungen in ihrer Betriebsstätte hingewiesen werden (z.B. Beschwerde eines Kunden, der sich selbst rechtskonform verhält und das Fehlverhalten eines anderen Kunden beobachtet hat).
Obige Ausführungen beziehen sich auf das Verhalten in Betriebsstätten bei üblichem Geschäftsbetrieb.
Der Begriff "Mund-Nasen-Schutz" wird in der derzeitigen Notlage auch für Mittel zur Bedeckung von Mund und Nase verwendet, an die keinerlei spezifische Anforderungen gestellt werden.
Details: Sozialministeriums-Info zum Mund-Nasen-Schutz
Medizinischer Mund-Nasen-Schutz muss eine CE-Kennzeichnung tragen, während dies für selbst genähten Mund-Nasen-Schutz nicht erforderlich ist, es handelt sich demnach um kein Medizinprodukt. Damit unterliegt „selbst genähter Mund-Nasen-Schutz“ nicht dem reglementierten Gewerbe.
Details: CE-Kennzeichnung von Atemschutz
Am 4. September 2020 ist die Corona-Ampel in Betrieb gegangen. Dieses ist online unter corona-ampel.gv.at abrufbar.
Die Corona-Ampel dient einerseits der Information über die epidemiologische Situation. Andererseits sollen die Risikobewertungen als Entscheidungsgrundlage dienen, um zielgerichtete regionale Maßnahmen zu ermöglichen. Letztere gelten dann zusätzlich zu den bundesweiten Auflagen gemäß der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.
Zwischenzeitlich sind einige Bundesländer bzw. Bezirke dazu übergegangen, solche regionalen Maßnahmen zu erlassen. Weitere Informationen auf corona-ampel.gv.at.
Einschränkungen in Betriebsstätten
Grundsätzlich nein, jedoch können einige Handels- und Dienstleistungsunternehmen ihre Kundenbereiche trotzdem offen halten.
Das Betreten des Kundenbereichs von
- Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
- Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen,
- Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder
- Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen
ist untersagt.
Ausnahmen: Es bestehen einige Ausnahmen zur Deckung des Bedarfs des täglichen Lebens.
Erlaubt ist auch die Abholung vorbestellter Waren („Click and Collect“) in Betriebsstätten des Handels. Jedoch dürfen bei der Abholung geschlossene Räume der Betriebsstätte nicht betreten werden und es ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Für zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte (B2B) dürfen Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren sowie Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahe von körpernahen Diensleistungen weiterhin betreten werden.
Körpernahe Dienstleistungen: Als körpernahe Dienstleistungen gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), die Tätigkeit des Piercens und Tätowierens, sowie Dienstleistungen der Masseure und Fußpfleger.
Das Betreten von Arbeitsorten, auch von solchen, die außerhalb von Betriebsstätten liegen (daher auch beim Kunden zuhause), zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen, die ohnehin ausgenommen sind, wie Gesundheitsdienstleistungen (z.B. mobile Pflege).
siehe auch Kriterienliste zu Öffnung/Schließung (pdf)
Folgende Betriebe dürfen weiterhin geöffnet bleiben:
- öffentliche Apotheken,
- Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
- Drogerien und Drogeriemärkte,
- Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
- Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
- Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
- veterinärmedizinische Dienstleistungen,
- Verkauf von Tierfutter,
- Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
- Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
- Tankstellen und Stromtankstellen, sowie Waschanlagen,
- Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und Telekommunikation,
- Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
- KFZ- und Fahrradwerkstätten.
siehe auch Kriterienliste Öffnung/Schließung (pdf)
Als Sicherheits- und Notfallprodukte gelten z.B. Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel oder etwa Ersatzteile für Haushaltsgeräte des täglichen Bedarfs wie Waschmaschinen. Waffen und Waffenzubehör gelten nur dann als Sicherheits- und Notfallprodukte, wenn deren Erwerb zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist.
Mehr Details: WKO Kriterienliste zu Öffnung/Schließung
Grundsätzlich alle "nicht-körpernahen Dienstleistungen". Alle Dienstleistungen sollten jedoch tunlichst auf elektronischem Wege angeboten werden.
Dienstleistungen, die nicht vom Betretungsverbot umfasst sind, sind sämtliche Notfall-Dienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege, Banken, Pfandleihbetriebe, Öffentlicher Verkehr und Abfallentsorgungsbetriebe.
Unter die Ausnahmen fallen etwa auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit Hör- und Sehbehelfen (Hörgeräteakustiker, Optiker).
Auch die Abholung bei "nicht-körpernahen" Dienstleistungsunternehmen bleibt weiterhin möglich. So dürfen z.B. Fotos vom Fotografen oder Textilien aus der Reinigung abgeholt werden.
Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Zulässig sind daher z.B. Einzeltrainings, Einzel-Nachhilfe oder Einzel-Sprachstunden.
Handelt es sich um Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, die nicht digital durchgeführt werden können, so gelten diese als zulässige Veranstaltungen und es sind die geltenden Hygiene- und Abstandbestimmungen zu beachten.
siehe auch Kriterienliste zu Öffnung/Schließung (pdf)
Der Kundenbereich darf grundsätzlich nur in der Zeit von 6:00 bis 19:00 Uhr betreten werden.
Achtung: Strengere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Die Einschränkungen gelten nicht für die Warenausgabe aus Automaten.
Weiters gelten diese Einschränkungen nicht für Gesundheits- und Pflegedienstleistungen (wie z.B. Heilmasseure), öffentliche Apotheken, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen sowie Tankstellen. Kunden dürfen zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, den privaten Wohnbereich verlassen und daher den Kundenbereich der Betriebsstätte des Heilmasseurs auch in der Zeit von 19:00 bis 06:00 Uhr betreten.
Erfolgt das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck des Erwerbs von Waren, dürfen nur solche Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der Betriebsstätte des Handels entsprechen.
Mischbetriebe dürfen nur solche Waren anbieten, die dem typischen Warensortiment entsprechen. So dürfen etwa in Mischbetrieben, die unter den Lebensmittelhandel fallen, nur Waren wie Lebensmittel, Sanitärartikel oder Tierfutter angeboten werden, nicht aber Spielzeug, Blumen oder Elektrogeräte.
Hygieneauflagen treffen sowohl Kunden wie auch Betriebsinhaber bzw. deren Mitarbeiter. Folgendes ist zu beachten:
Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter für sämtliche in der Betriebsstätte anwesenden Personen, wie z.B. Kunden, Mitarbeiter, etc.
Ausnahme: Betreiber und Mitarbeiter dürfen den 1-Meter-Mindestabstand gegenüber Kunden unterschreiten, wenn dieser aufgrund der Eigenart einer Dienstleistung nicht eingehalten werden kann (z.B. bei der Änderungsschneiderei und Änderungsarbeiten im Modehandel). In solchen Fällen muss das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden.
Tragen einer mechanischen Schutzvorrichtung (insb. MNS-Masken): Kunden sind jedenfalls zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung verpflichtet.
Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt ebenfalls eine mechanische Schutzvorrichtung (insbes. MNS-Maske) zu tragen. Diese Pflicht gilt für Mitarbeiter nicht, wenn eine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (z.B. Trennwände aus Glas/Kunststoff).
Quadratmeterbeschränkung: Es dürfen sich gleichzeitig nur so viele Kunden im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen. Ist eine Betriebsstätte kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein einziger Kunde das Geschäft betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal („Selbstbedienungsläden“, Automatenräume) gilt die Quadratmeterbeschränkung gleichermaßen. Es ist in der Betriebsstätte auf geeignete Weise auf die Einhaltung der Regeln hinzuweisen.
Die Quadratmeterbeschränkung gilt auch für baulich verbundene Betriebsstätten, wie z.B. Einkaufszentren. Die Flächen der Kundenbereiche der einzelnen Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks sind in diesem Fall zu einer Gesamtfläche zusammenzuzählen. Sowohl auf der so ermittelten Gesamtfläche als auch im Kundenbereich jeder einzelnen Betriebsstätte dürfen sich maximal so viele Kunden aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen: Branchenbezogene Hygieneempfehlungen für Gewerbetreibende erhalten Sie bei Ihrem jeweiligen Fachverband.
Das Betreten des Kundenbereichs von
- Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
- Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen,
- Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder
- Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtung
ist untersagt.
Weiters gibt es ein Betretungsverbot für
- Gastronomiebetriebe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes,
- Beherbergungsbetriebe zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben.
siehe auch Kriterienliste zu Öffnung/Schließung (pdf)
Das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt.
Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind z.B.:
- Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Bäder und bäderähnliche Betriebe (z.B. Saunen)
- Tanzschulen,
- Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
- Schaubergwerke,
- Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
- Indoorspielplätze,
- Paintballanlagen,
- Museumsbahnen
- Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Das sind z.B.:
- Theater,
- Konzertsäle und -arenen,
- Kinos,
- Varietees und
- Kabaretts
- Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen,
- Bibliotheken, Büchereien und Archive.
Weitere Informationen zum Freizeitbereich finden Sie auf www.sichere-gastfreundschaft.at/freizeit.
Es besteht die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter sowie die Verpflichtung zum Tragen einer mechanischen Schutzvorrichtung (insb. MNS-Maske) für Kunden und Mitarbeiter bei Kundenkontakt.
Sofern eine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist und diese das gleiche Schutzniveau gewährleistet (z.B. Trennwände aus Glas/Kunststoff), kann das Tragen einer mechanischen Schutzvorrichtung für Betreiber und Mitarbeiter von Marktständen unterbleiben.
Die Regelung, wonach pro Kunde eine Fläche von 10m² zur Verfügung stehen müsse, gilt auf Märkten nicht.
Ja, auf Baustellen und in Produktionsbetrieben kann auch weiterhin gearbeitet werden. Dabei sind die allgemeinen Hygieneauflagen zu beachten (insbesondere Einhaltung des 1-Meter-Abstandes).
Ist die Einhaltung des Mindestabstandes aufgrund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen nicht möglich ist, dann ist eine mechanische Schutzvorrichtung (insbes. MNS-Maske) zu tragen oder durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (zB durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams oder die Anbringung von Trennwänden aus Glas/Kunststoff).
Das Betreten sämtlicher Gastronomiebetriebe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt. Ausnahmen bestehen für Gastgewerbe, die in folgenden Einrichtungen betrieben werden und damit nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind:
- Kranken-und Kuranstalten
- Alten-, Pflege- und Behindertenheime
- Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
- gastronomische Einrichtungen in Betrieben, die ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen (zB Betriebskantinen).
Grundsätzlich gilt die Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter sowie die Pflicht zum Tragen einer mechanischen Schutzvorrichtung (insbes. MNS-Maske).
Für Mitarbeiter und Betreiber besteht die Pflicht zum Tragen einer mechanischen Schutzvorrichtung nur bei Kontakt mit den Gästen und nur dann, wenn keine sonstigen geeigneten Schutzvorrichtungen (z.B. Trennwände aus Glas/Kunststoff), vorhanden sind. Somit müssen z.B. Köche während ihrer Arbeit in der Küche keinen MNS-Schutz tragen.
Gäste müssen eine mechanische Schutzvorrichtung immer dann tragen, wenn sie sich gerade nicht am Verabreichungsplatz aufhalten (z.B. beim Betreten des Lokals). Dies gilt sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien und somit z.B. auch während des Durchscheiten eines Gastgartens.
Zusätzlich gilt weiterhin
- keine Konsumation in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle
- 1 Meter Abstand zwischen den Besuchergruppen und Verabreichungsplätzen oder Maßnahmen zur räumlichen Trennung
- besondere hygienische Vorkehrungen bei Selbstbedienung
- Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden
Weitere Ausnahmen bestehen für
- Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden und für
- öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.
Achtung: Gastgewerbebetriebe dürfen hinsichtlich der genannten Ausnahmen nur im Zeitraum von 06:00 bis 19:00 Uhr betreten werden. Dies gilt nicht für Betriebsangehörige in Schichtbetrieben.
Strengere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Weitere Informationen finden Sie auf www.sichere-gastfreundschaft.at/gastronomie.
Ja, dies ist zulässig. Die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränke ist aber derzeit nur im Zeitraum von 06.00 bis 19.00 Uhr zulässig.
Die Speisen dürfen dabei nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten sowie eine mechanische Schutzvorrichtung (insbes. MNS-Maske) zu tragen.
Das Verbot gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebes
- durch Personen, die sich bereits in Beherbergung befinden (für die im Vorfeld mit vereinbarte Dauer)
- zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen
- aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen
- zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen
- zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses
- durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium organisiert ist
- durch Schüler bzw. Studenten zum Zweck des Schulbesuchs bzw. zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).
Die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste ist möglich. Die Konsumation hat tunlichst in den Zimmern zu erfolgen.
Gäste haben in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine mechanische Schutzvorrichtung (insbes. MNS-Maske) zu tragen.
Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Weitere Informationen finden Sie auf www.sichere-gastfreundschaft.at/beherbergung.
Das Betreten von Indoor-Sportstätten (z.B. Fitnessstudios) zur Ausübung von Sport ist untersagt. Ausgenommen hiervon ist nur die Sportausübung durch Spitzensportler sowie deren Betreuer und Trainer.
Sportstätten im Freien (z.B. Golfplätze, Tennisplätze oder Leichtathletikanlagen) können zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Es ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Pro Sportausübenden muss eine Fläche von 10 m² zur Verfügung stehen.
Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist.
Sportkurse, Trainings etc. gelten als Veranstaltungen und sind daher derzeit grundsätzlich untersagt (Ausnahme Spitzensport).
Weiterhin möglich ist das Anbieten von Online-Trainings. Sofern es erforderlich ist, können hierfür z.B. durch Fitnesstrainer Sportstätten betreten werden.
Auch die Ausübung von Individualsport im Freien (z.B. Joggen) ist weiterhin möglich (im Rahmen der Ausnahmen von der Ausgangsregelung).
Weitere Informationen finden Sie in den FAQ des Sportministeriums.
Ja. Der Inhaber kann verlangen, dass die Befreiung von einer rechtlichen Maskenpflicht von besagtem Kunden mit einem ärztlichen Attest glaubhaft gemacht wird.
Wenn ein solches Attest trotz Hinweis auf die geltende Rechtslage nicht vorgelegt wird, sind Betriebsstätteninhaber (auch zum Schutz ihrer übrigen Kunden) grundsätzlich nicht mehr dazu verpflichtet, besagten Kunden in ihren Betrieb einzulassen bzw. diesen zu bedienen.
Events und Veranstaltungen
Als Veranstaltungen gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
Folgende Veranstaltungen dürfen weiterhin stattfinden:
- unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz
- Sportveranstaltungen im Spitzensport
- unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
- unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
- unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
- Begräbnisse mit maximal 50 Personen
- Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen (unter besonderen Auflagen)
- Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
Mehr Infos: Regelungen Lehrlingsausbildung und berufliche Weiterbildungen
Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (insb. MNS-Maske) zu tragen.
Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte gilt im Kundenbereich der Betriebsstätte die 10 m² Regel nicht.
Folgende Aus- und Weiterbildungen dürfen auch weiterhin stattfinden:
- Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken
- Zusammenkünfte zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz
- Zusammenkünfte zu beruflichen Abschlussprüfungen
Diese Zusammenkünfte dürfen stattfinden, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist. Bei derartigen Zusammenkünften ist gegenüber Personen ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten und eine mechanische Schutzvorrichtung (insb. MNS-Maske) zu tragen.
Wenn aufgrund der Eigenart der Ausbildung der Mindestabstand bzw. das Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden kann, dann ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Bei Zusammenkünften zu unbedigt erforderlichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt im Kundenbereich dieser Betriebsstätten die 10 m² Regel nicht.
Corona-Kurzarbeit
- Factsheet: Corona-Kurzarbeit Phase 3 ab 1.10.
- Übersicht: Änderungen in der Corona-Sozialpartnervereinbarung ab 1.10.
- Corona Kurzarbeit – Sozialpartnervereinbarung: Formular Betriebsvereinbarung ab 1.10.
- Corona Kurzarbeit – Sozialpartnervereinbarung: Formular Einzelvereinbarung ab 1.10.
Weiterführende Infos:
- Die in der wirtschaftlichen Begründung (Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung) erforderliche Bestätigung des Steuerberaters/Bilanzbuchhalters/Wirtschaftsprüfers entfällt, wenn die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns (1.11.2020 bis 24.1.2021) beantragt wird. Beilage 1 ist nach wie vor auszufüllen und zu unterschreiben.
Hinweis: Bei Kurzarbeitsvorhaben mit nicht mehr als 5 Arbeitnehmern benötigt die Beilage 1 auch für Nichtlockdownzeiten keine Bestätigung des Steuerberaters etc. Beilage 1 ist immer auszufüllen und zu unterschreiben. - In der Zeit der Lockdowns (1.11.2020 bis 24.1.2021) entfällt die Verpflichtung der Betriebe, bei Lehrlingen, die in Kurzarbeit sind, 50 % der ausgefallenen Zeit für Ausbildungsmaßnahmen zu verwenden.
Nach wie vor ist bei Arbeitszeiten von unter 30 % die Beilage 2 auszufüllen und zu unterschreiben. Bei Arbeitszeiten unter 30 % müssen die Sozialpartner der Kurzarbeit ausdrücklich zustimmen.
- Die direkt vom Lockdown betroffenen Branchen sind in einer eigenen Beilage zur Kurzarbeitsrichtlinie aufgelistet und entsprechen grundsätzlich jenen, die in der Richtlinie für die Umsatzvergütung genannt sind.
- Für die Zeit des Lockdowns ist eine Arbeitsleistung von 0 % möglich. Eine aus diesem Grund erfolgte Unterschreitung der bewilligten Mindestarbeitszeit von 10 % in den Monaten November, Dezember und auch im Jänner führt zu keiner Beihilfenrückforderung, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten jeweils nicht mehr als 90 % Ausfallszeit verrechnet wird.
- Da für die Überschreitung der 90 % derzeit keine Begehrensstellung vorgesehen ist, ist im Begehren zunächst 90 % Ausfallzeit zu beantragen. In der Folge kann mehr Ausfallzeit abgerechnet werden. In der Sozialpartnervereinbarung und in der Beilage 2 ist die tatsächlich erwartete Ausfallzeit anzugeben.
- Wirtschaftliche Begründung der Kurzarbeit: Die Bestätigung des Steuerberaters/Bilanzbuchhalters/Wirtschaftsprüfers entfällt. Beilage 1 ist nach wie vor auszufüllen und zu unterschreiben.
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Sie hat den Zweck, die Arbeitskosten vorübergehend zu verringern und die Mitarbeiter zu halten.
In Kurzarbeit verringern die Mitarbeiter ihre Arbeitszeit und erhalten dennoch den Großteil ihres bisherigen Entgelts weiter. Der Arbeitgeber erhält vom AMS (Arbeitsmarktservice) - sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind - die so genannte Kurzarbeitsbeihilfe.
- Die Sozialpartnervereinbarung (SPV) gilt für alle Kurzarbeitsanträge im Zeitraum von 1.10.2020 bis längstens 31.3.2021 (Formulare: SPV mit Betriebsrat | SPV ohne Betriebsrat (Einzelvereinbarung). Eine rückwirkende Antragstellung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Der Kurzarbeitszeitraum beträgt bis zu 6 Monate.
- Der Zugang zur Kurzarbeit erfordert eine wirtschaftliche Begründung. Dafür steht Beilage 1 zur Sozialpartnervereinbarung zur Verfügung, in der wichtige Kennzahlen abgefragt werden (Bewilligung anderer Förderungen, Umsatzentwicklung vor Kurzarbeit und Prognose für den beantragten Zeitraum).
Achtung: Wird die Kurzarbeit für mehr als 5 Arbeitnehmer beantragt, muss ein Steuerberater/Bilanzbuchhalter/Wirtschaftsprüfer die Angaben bestätigen. Bei unmittelbar vom Lockdown betroffenen Unternehmen und Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen, entfällt allerdings die Bestätigung des Steuerberaters etc. unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Beilage 1 ist jedoch in allen Fällen auszufüllen und zu unterschreiben. - Die Höhe des garantierten Entgelts bleibt unverändert.
- Die Arbeitgeber zahlen die Kosten für die tatsächlich geleistete Arbeit, die Mehrkosten für die entfallenen Arbeitsstunden übernimmt weiterhin das AMS, auch die Lohnnebenkosten.
- Die Bandbreite der Arbeitszeit beträgt 30 % bis 80 %. Für besonders betroffene Betriebe kann eine höhere Reduktion der Arbeitszeit genehmigt werden. Dies hat der Arbeitgeber im Beiblatt 2 zur Sozialpartnervereinbarung zu begründen. Bei Ausfallszeiten von über 70 % ist Beilage 2 auszufüllen und zu unterschreiben. In diesen Fällen ist eine Genehmigung des Begehrens durch das AMS erst möglich, wenn die ausdrückliche Zustimmung der Sozialpartner vorliegt.
- Die ausgefallenen Arbeitsstunden können künftig für Weiterbildungen genutzt werden. Die Weiterbildungskosten werden vom AMS gefördert.
- Lehrlinge können weiterhin in die Kurzarbeit einbezogen werden, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. 50 % der Ausfallszeit sind für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen. Eine Förderung der Weiterbildungskosten ist vorgesehen. Hinweis: Für die Zeit des Lockdowns ist die Ausbildungsverpflichtung ausgesetzt.
- Erhöhungen des Entgelts (KV-Erhöhungen, Biennalsprünge) werden bei der Berechnung des Entgelts während Kurzarbeit berücksichtigt.
Im Rahmen der Corona-Kurzarbeit wird der größte Teil der Mehrkosten, die sich für Arbeitgeber im Vergleich zur erhaltenen Arbeitsleistung ergeben, vom AMS ersetzt.
Die Mitarbeiter arbeiten während des Kurzarbeitszeitraums durchschnittlich mindestens 30 % (in begründeten Ausnahmefällen 10 %) und höchstens 80 % ihrer Normalarbeitszeit und erhalten dafür ein Mindestbruttoentgelt.
Ziel: Nach der Krise ein eingespieltes Team
So schwer es für viele Unternehmen in der derzeitigen Situation ist, Mitarbeiter zu halten, so schwierig ist es in guten Zeiten, tüchtige, ausgebildete Fachleute zu finden. Kurzarbeit hilft deswegen doppelt: Menschen werden durch die Maßnahmen gegen das Coronavirus nicht in die Arbeitslosigkeit getrieben und Unternehmen können danach mit einem eingespielten Team neu durchstarten.
Die Inanspruchnahme der Kurzarbeit erfordert eine wirtschaftliche Begründung. Seit 1.10.2020 sind dazu im Zuge der Antragstellung in einem standardisierten Verfahren Angabe zur Entwicklung des Umsatzes bzw. anderer aussagekräftiger Kennziffern zu machen. Ebenso ist eine wirtschaftliche Prognose zum beantragten Kurzarbeitszeitraum abzugeben.
Diese Kennzahlen sind von einem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Bilanzbuchhalter(*) zu bestätigten; bezüglich der Prognose eingeschränkt darauf, dass die Kennziffern nicht offensichtlich unplausibel sind. (Ausnahme: bei Projekten mit höchstens 5 Mitarbeitern in Kurzarbeit.) Für unmittelbar vom Lockdown betroffene Unternehmen und Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen, entfällt die Bestätigung des Steuerberaters etc. unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Beilage 1 ist dennoch in allen Fällen auszufüllen und zu unterschreiben.
* Bilanzbuchhalter nur für Unternehmen, deren Bilanz sie nach BiBuG erstellen dürfen.
Nähere Informationen für den Arbeitgeber bzw. dessen Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer zu den in der Beilage 1 erforderlichen Angaben:
- Ist eine bestimmte Umsatzdefinition heranzuziehen oder kann frei gewählt werden, ob der Umsatz laut Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Unternehmensgesetzbuch udgl als Basis herangezogen wird?
Ja, die Methode kann frei gewählt werden. Aus den Daten soll vor allem hervorgehen, ob die Umsätze durch Corona gelitten bzw. ob sie schon vor Corona saisonal geschwankt haben. - Können die Umsatz- oder sonstigen Kennzahlen aus schon bestehenden Dokumenten (z.B. Umsatzsteuervoranmeldung) genommen werden oder müssen diese einem „true and fair value“ unterzogen werden bzw. auch hinsichtlich Periodenrichtigkeit überprüft werden?
Die Umsatz- und Kennzahlen können aus bestehenden offiziellen Dokumenten genommen werden. - Ist der Arbeitgeber in der Darstellung der Umsatzzahlen (oder sonstigen Kennzahlen) frei, insbesondere auch in der Auswahl der Ebene (Konzern/Unternehmen/Niederlassung/Betrieb/Betriebsteil), wenn das die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nachvollziehbarer darstellen lässt?
Grundsätzlich sind die Umsatzzahlen für den räumlichen Geltungsbereich der Sozialpartnervereinbarung (Betrieb, Betriebsteil) anzugeben, der für die Kurzarbeit gilt. Ist das nicht möglich, sind die Umsatzzahlen für den Betrieb anzugeben. Sind diese nicht aussagekräftig (z.B. Umsatzeinbruch nur in einer Sparte), kann dies zusätzlich in einem Feld der Beilage 1 erläutert werden. - Ist die Umsatzprognose zusätzlich zu einer anderen Kennzahl auch dann anzugeben, wenn sie nicht aussagekräftig ist?
Die Umsatzprognose ist immer anzugeben. Die andere Kennzahl kann die Firma zusätzlich angeben, wenn sie der Ansicht ist, die Umsatzprognose sei nicht aussagekräftig.
Das Begehren auf Kurzarbeitsbeihilfe ist beim AMS über das eAMS-Konto einzubringen und gleichzeitig die Sozialpartnervereinbarung über das eAMS-Konto hochzuladen.
Wenn Sie noch kein eAMS-Konto haben, müssen Sie dieses beim AMS beantragen.
Begehren sind grundsätzlich vor Beginn der Kurzarbeit einzubringen.
Aufgrund des Lockdowns gilt seit 4.1.2021: Während des Lockdowns beginnende (Erst- und Verlängerungs-)Projekte müssen jeweils bis zum 20. des Folgemonats beantragt werden. (Also: Im November 2020 beginnende Projekte müssen bis 4.1.2021 beantragt werden, im Dezember 2020 beginnende bis 20.1.2021; im Jänner 2021 beginnende bis 20.2.2021.)
Der Mitarbeiter erhält (unabhängig von den monatlich tatsächlich geleisteten Stunden) bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit in der Höhe von EUR 1.700,- 90 %, zwischen EUR 1.700,- und EUR 2.685,- 85 % und darüber 80 % seines bisherigen Nettoentgelts („Nettoersatzrate“). Aufgrund der Anwendung der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle (§ 37 Abs. 6 AMSG) kann es zu Abweichungen kommen.
Lehrlinge sowie Personen in gleichgestellten Ausbildungsverhältnissen erhalten während der Kurzarbeit weiterhin das volle vor der Kurzarbeit bezogene Bruttoentgelt.
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Entgelts während der Kurzarbeit ist das Bruttoentgelt des letzten vollentlohnten Monats vor Kurzarbeit inklusive Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstundenentgelte.
Einbezogen werden unwiderrufliche Überstundenpauschalen ebenso wie widerrufliche Überstundenpauschale, wenn diese bei Beginn der Kurzarbeit nicht widerrufen wurden, und Anteile von All-inklusiv-Entgelten, die der Abgeltung von Überstunden gewidmet wurden. Bei schwankenden Entgeltbestandteilen ist ein 3-Monatsschnitt heranzuziehen.
Ausgehend von dem auf diese Weise ermittelten Bruttoentgelt ist der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle das jeweilige Mindestbruttoentgelt zu entnehmen.
Für Kurzarbeitszeiträume ab 1.10.2020 gibt es hier eine wesentliche Änderung. Während in Kurzarbeitszeiträumen bis 30.9.2020 Entgelterhöhungen während der Kurzarbeit grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Mindestbruttoentgelt hatten, ist dies ab 1.10.2020 anders.
Folgende Entgelterhöhungen, die während der Kurzarbeit ab 1.3.2020 erfolgt sind oder künftig eintreten und bisher keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage hatten, ändern ab 1.10.2020 die Bemessungsgrundlage (sog. „Entgeltdynamik“):
- wenn im Kollektivvertrag nichts Anderes geregelt ist, Erhöhungen der Mindestlöhne und -gehälter,
- kollektivvertragliche Vorrückungen, Biennien udgl.,
- kollektivvertragliche Erhöhungen auf Grund von Umstufungen.
Ab 1.10.2020 ist die Bemessungsgrundlage in den erwähnten Fällen in jenem Ausmaß zu erhöhen, wie der Lohn bzw. das Gehalt ohne Kurzarbeit zu erhöhen wäre.
Beispiel:
- Mindestlohn vor Kurzarbeit laut Kollektivvertrag: EUR 1.900,-
- Lohn vor Kurzarbeit: EUR 2.000,-
- keine kollektivvertragliche Erhöhung der Ist-Löhne; Erhöhung des Mindestlohns auf EUR 2.050,-
Die Bemessungsgrundlage ist daher um EUR 50,- auf EUR 2.050,- zu erhöhen. | Variante: Verdient der Mitarbeiter vor der Kurzarbeit EUR 2.100,- ist die Bemessungsgrundlage nicht zu erhöhen.
Änderungen der Normalarbeitszeit während der Kurzarbeit oder innerhalb von 30 Tagen davor ändern die Bemessungsgrundlage des während der Kurzarbeit gebührenden Entgelts im Fall bestimmter Teilzeitarten (z.B. Bildungs-, Pflege- und Altersteilzeit) sowie dann, wenn auf die Änderung der Normalarbeitszeit ein Rechtsanspruch besteht (z.B. bei Sterbebegleitung); ebenso, wenn die Änderungen spätestens 31 Tage vor Beginn der Kurzarbeit vereinbart wurden.
Auf die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe wirkt sich eine Änderung der Normalarbeitszeit während der Kurzarbeit nur mindernd aber nicht erhöhend aus.
Seit 1.10.2020 ist die Bandbreite für die gekürzte Arbeitszeit grundsätzlich enger und sollte während des jeweiligen Kurzarbeitszeitraums im Durchschnitt zwischen 30 % und 80 % liegen. Weiterhin sind Monate ohne Arbeitsleistung möglich.
Eine Unterschreitung der durchschnittlichen Mindestarbeitszeit von 30 % ist nach wie vor möglich, bedarf jedoch einer ausdrücklichen Begründung in der Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung und der expliziten Zustimmung der Sozialpartner.
Im Durschnitt über den gesamten Kurzarbeitszeitraum ist grundsätzlich eine Arbeitszeit von mindestens 10 % zu erreichen bzw. darf die Ausfallszeit nicht mehr als 90 % betragen.
Ausnahme für Lockdownbranchen: Eine Unterschreitung der bewilligten Mindestarbeitszeit von 10 % in den Monaten November, Dezember 2020 und Jänner 2021 führt zu keiner Beihilfenrückforderung, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten jeweils nicht mehr als 90 % Ausfallszeit verrechnet wird.
Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne Arbeitnehmer/Lehrlinge unterschiedlich festgelegt oder vereinbart werden.
Haben nur einzelne Gruppen von Arbeitnehmern/Lehrlingen eine Ausfallszeit von mehr als 70 % und wird die durchschnittliche Ausfallszeit von allen im Betrieb von Kurzarbeit Betroffenen nicht überschritten, kann der Betrieb für diese Gruppen ein gesondertes Begehren einbringen. Nur in diesem Begehren ist die explizite Zustimmung der Sozialpartner erforderlich.
Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Kosten für die Ausfallstunden (Kurzarbeitsbeihilfe). In der Kurzarbeitsbeihilfe sind die anteiligen Sonderzahlungen, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten. Für Einkommensanteile über EUR 5.370,- gibt es keine Beihilfe.
Beispiel für Kurzarbeitsbeihilfe:
Mit einem Mitarbeiter vereinbaren Sie, die Arbeitszeit zu verringern, z.B. auf 50 % der Arbeitszeit vor der Kurzarbeit. Dafür müssen Sie ihm unabhängig von der Arbeitszeitverringerung während Kurzarbeit ein Bruttoentgelt gemäß der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle zahlen.
Der Mitarbeiter erhält ein höheres Entgelt, als es der verringerten Arbeitszeit entspricht. Für Einkommen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (EUR 5.370,-) ersetzt das AMS dem Arbeitgeber zum größten Teil die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeit ergeben, nicht jedoch für den Einkommensteil darüber.
Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Arbeitgeber-Beiträge ab dem 1. Kurzarbeitsmonat.
Mehrkosten während der Kurzarbeit ergeben sich bei Urlaub und Sonderzahlungen während Kurzarbeit. Hier ist das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit zu zahlen. Anteilige Sonderzahlungen werden von der Kurzarbeitsbeihilfe, die das AMS dem Arbeitgeber zahlt, mitabgedeckt.
Dieser Rechner des AMS hilft Ihnen dabei, die für Sie als Unternehmen mögliche Kurzarbeitsbeihilfe im Zusammenhang mit COVID-19 zu ermitteln.
Alle Unternehmen, die durch die Maßnahmen gegen das Coronavirus vorübergehend in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können unabhängig von der Betriebsgröße und der Branche Kurzarbeit beantragen.
Das gilt auch für Unternehmen, die das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ausüben (mehr Informationen).
Insolvente Unternehmen, die sich in einem Konkurs- oder Sanierungsverfahren befinden, erhalten vom AMS keine Kurzarbeitsbeihilfe; ebenso Unternehmen mit Sitz im Ausland.
Kurzarbeit ist für alle arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter möglich, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit bzw. allfälligen Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie unabhängig vom Beschäftigungsausmaß: Auch für Personen in Teilzeit (auch Eltern-, Alters-, Bildungs-, Pflege- und Wiedereingliederungsteilzeit) kommt Kurzarbeit in Betracht. Vor Beginn der Kurzarbeit muss aber mindestens ein voll entlohnter Kalendermonat vorliegen. Neue Mitarbeiter können daher beihilfenrechtlich nicht sofort in die Kurzarbeit einbezogen werden.
Für Mitglieder des geschäftsführenden Organs (Geschäftsführer), die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert sind, ist Kurzarbeit möglich. Auch die Einbeziehung von Gesellschafter-Geschäftsführern ist möglich, sofern sie nicht GSVG-versichert sind. (Zum Beschäftigungsausmaß gewerberechtlicher Geschäftsführer während der Kurzarbeit siehe Frage 33)
Auch freie Dienstnehmer sind förderbar, da sie laut Arbeitslosenversicherungsgesetz echten Dienstnehmer gleichgestellt sind.
Achtung: Da freie Dienstnehmer von keinem Betriebsrat vertreten werden, ist die Einbeziehung nur durch Abschluss einer Sozialpartner-Einzelvereinbarung möglich. Laut Arbeitsministerium muss eine monatliche „Normalarbeitszeit“ ermittelbar sein; sofern dies möglich ist, bringt es die Gefahr mit sich, dass freie Dienstverhältnisse in der Folge als echte Arbeitsverhältnisse qualifiziert werden.
Für geringfügig Beschäftigte ist Kurzarbeit nicht möglich.
Kurzarbeit für Lehrlinge ist nur dann möglich, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. Dabei sind mindestens 50 % der ausgefallenen Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum für ausbildungs- bzw. berufsrelevante Maßnahmen zu nutzen. Die Arbeitgeber erhalten eine Unterstützung zu den Kosten der Ausbildungen während der Kurzarbeit.
In Lockdown-Zeiten entfällt die Verpflichtung der Betriebe, bei Lehrlingen, die in Kurzarbeit sind, 50 % der ausgefallenen Zeit für Ausbildungsmaßnahmen zu verwenden.
Am Ende der Kurzarbeit ist im Durchführungsbericht darzulegen, welche Maßnahmen pro Lehrling und in welchem Ausmaß stattgefunden haben (Ausnahme: die Arbeitszeitreduktion war weniger als 20 %).
Die Entlohnung von Lehrlingen
Lehrlinge erhalten während der Kurzarbeit die ungekürzte Lehrlingsentschädigung. Wechselt der Lehrling während der Kurzarbeit in ein neues Lehrjahr wird die Bemessungsgrundlage auf das aktuelle Lehrjahr erhöht (kollektivvertragliche Sonderregelungen bleiben unberührt).
Nach Ende der Lehrzeit bei Wechsel in ein Dienstverhältnis gebührt ein Mindestbruttoentgelt gemäß der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle.
Beispiel: Kurzarbeit seit März 2020; erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Mai 2020; Beginn des Dienstverhältnisses am darauffolgenden Montag. Die Erhöhung ist mit der Verlängerung der Kurzarbeit ab 1.10.2020 vorzunehmen.
Hinweis: Die Kurzarbeitsbeihilfe gebührt im Falle des Wechsels des jeweiligen Lehrjahres bzw. in der Behaltezeit jedoch auf Grundlage des Bruttoentgeltes vor Einführung der Kurzarbeit. Bei durchgehender Kurzarbeit ab Phase 1 bleibt die Bemessungsgrundlage für die Kurzarbeitsbeihilfe in Phase 3 der Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit in Phase 1, im konkreten Beispiel wäre das die Lehrlingsentschädigung vom Februar 2020.
Ja. Die Kurzarbeitsbeihilfe erfüllt den Zweck, den sich aus der Arbeitszeitverkürzung ergebenden Einkommensverlust zum Teil zu kompensieren. Deshalb muss sie sich in ihrer Bemessung auf mindestens einen voll entlohnten Monat (bei unregelmäßigem Entgelt dem Durchschnitt aus mindestens 3 Monaten) beim selben Arbeitgeber vor Beginn der Kurzarbeit beziehen können.
Dies gilt daher auch
- bei einem Wechsel innerhalb eines Konzerns,
- bei einem unmittelbar davor bestehenden anderen Arbeitsverhältnis,
- bei der Übernahme überlassener Arbeitskräfte in die Stammbelegschaft des Beschäftigerbetriebes, ungeachtet dessen ob der Überlasserbetrieb ein gewerblicher oder gemeinnütziger Arbeitskräfteüberlasser ist.
Wenn jemand sein Arbeitsverhältnis an dem frühestmöglichen Arbeitstag im Monat angetreten hat (z.B. am Montag den 3.2.), wird das für diesen Monat bezahlte Entgelt als volles Monatsentgelt anerkannt.
Für Mitarbeiter, die diese Grundvoraussetzung der 1-monatigen Beschäftigung nicht erfüllen, kann - sobald die Voraussetzung der 1-monatigen Beschäftigung gegeben ist - ein eigener Kurzarbeitsantrag mit einer gesonderten Sozialpartnervereinbarung eingebracht werden.
a) Neueinstellungen im Zusammenhang mit einer Auffüllpflicht
Zur Wahrung des Beschäftigtenstandes können Neueinstellungen während der Kurzarbeit erforderlich sein.
Sie können ab Vollendung eines voll entlohnten Kalendermonats im Betrieb mit eigener Sozialpartnervereinbarung und eigenem Kurzarbeitsantrag mit entsprechendem Beginn und Ende in die Kurzarbeit aufgenommen werden.
Beispiel: Betrieb in Kurzarbeit vom 1.10.2020 bis 31.3.2021. Ein Mitarbeiter wird mit 15.9.2020 neu aufgenommen. Kurzarbeit für diesen Mitarbeiter ist ab 1.11.2020 mit eigener Sozialpartnervereinbarung und eigenem Antrag möglich.
b) Sonstige Neueinstellungen
Es besteht kein Verbot, zusätzliche Neueinstellungen (über die Auffüllpflicht hinaus) vorzunehmen. Diese sind mangels Vorliegens eines voll entlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb nicht förderbar. Die Begründung neuer Dienstverhältnisse ist naheliegend, wenn die Arbeit nicht von den kurzarbeitenden Mitarbeitern erledigt werden kann (z.B. Schlüsselkräfte, Personen mit notwendigem Know-how). Es bedarf dazu keiner Zustimmung der Partner der Sozialpartnervereinbarung (WK, Gewerkschaft).
Tipp: Festhalten, warum diese Tätigkeit nicht von den Mitarbeitern in Kurzarbeit übernommen werden kann.
Das AMS kann später bei Prüfung der widmungsmäßen Verwendung der Beihilfe fragen, warum diese Tätigkeit nicht von den Mitarbeitern in Kurzarbeit verrichtet werden konnte.
Die Kurzarbeitsbeihilfe wird im Interesse der Versichertengemeinschaft, aus deren Beiträgen die Beihilfe finanziert wird, nur für in Österreich arbeitslosenversicherte Mitarbeiter von Unternehmen mit einem Standort in Österreich gewährt. Näheres dazu auch unter FAQs des BMAFJ.
Die Sozialpartnervereinbarung sieht vor, dass allen von Kurzarbeit erfassten Mitarbeitern ein Kurzarbeitsdienstzettel (siehe Anhang der Sozialpartnervereinbarung) oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung auszuhändigen ist. Dies gilt sowohl für Erstanträge als auch für Verlängerungsanträge.
Der Betrieb schließt die Kurzarbeitsvereinbarung mit dem Betriebsrat (in Betrieben ohne Betriebsrat mit den einzelnen Mitarbeitern) ab. Der Betrieb muss NICHT selbst die Zustimmung der Sozialpartner einholen.
Der Betrieb übermittelt die abgeschlossene Vereinbarung direkt dem AMS, indem er diese im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto hochlädt und gleichzeitig den Erst- oder Verlängerungsantrag stellt.
- Genauer Beschäftigtenstand
- Geplante Dauer der Kurzarbeit
- Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter
- Durchschnittliches Einkommen in den jeweiligen Einkommensgruppen
- Geplante maximale Arbeitszeitreduktion
- Kennzahlen zur wirtschaftlichen Begründung der Kurzarbeit (Umsatzrückgang, andere Kennzahlen, Prognosezahlen)
Die Sozialpartner–Betriebsvereinbarung kann auf betroffene Betriebsteile eingeschränkt werden. Innerhalb eines Betriebsteils können wiederum bestimmte Gruppen von der Kurzarbeit ausgenommen werden. Ist eine Gruppenabgrenzung nicht möglich, können Sie eine oder mehrere Sozialpartner–Einzelvereinbarungen abschließen.
Mehrere Sozialpartner-Betriebsvereinbarungen und/oder -Einzelvereinbarungen können Sie zur Vermeidung vielfacher Unterschriften zu einem einzigen Dokument zusammenfügen.
Bitte schließen Sie, wenn möglich, nur eine einzige Vereinbarung pro Betrieb ab.
Hat ein Unternehmen Standorte in unterschiedlichen Bundesländern, muss man in jedem Bundesland einen Antrag stellen. Allerdings kann in solchen Fällen die Zuständigkeit für alle Anträge eines Unternehmens einer einzigen federführenden Landesgeschäftsstelle des AMS übertragen werden.
Wenn die verschiedenen Standorte jeweils Betriebsräte haben, kann pro Standort eine Sozialpartner–Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
Bei gleicher Laufzeit der Kurzarbeit an allen Standorten genügt ein Antrag beim AMS.
Ja, seit 1.10.2020 besteht diese Möglichkeit.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, während der Kurzarbeit Weiterbildungen für seine Beschäftigten anzubieten. Die Beschäftigten sind jedoch verpflichtet, vom Arbeitgeber angeordnete Qualifizierungen zu absolvieren. Angeordnete Bildungszeiten gelten beihilfenrechtlich grundsätzlich als Ausfallszeit, arbeitsrechtlich als Arbeitszeit.
Im Detail:
- Die Verpflichtung des Beschäftigten zur Weiterbildung besteht im Ausmaß der ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit.
- Die Weiterbildungen sind nur maximal im Ausmaß der im Kurzarbeitsbegehren angegebenen Ausfallszeiten (einschließlich der Qualifizierungszeit) als Ausfallstunden verrechenbar.
- Die Bildungsmaßnahme soll während der ursprünglich vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit stattfinden, außer wenn dies nicht möglich ist. Beispiel: Der Kurs wird nur am Abend angeboten. In diesem Fall sind die Beschäftigten grundsätzlich verpflichtet, die Weiterbildungen auch am Abend (außerhalb der sonst üblichen Arbeitszeit) zu besuchen, wenn der Kurs 14 Tage vorher angekündigt wurde und berücksichtigungswürdigende Gründe nicht entgegenstehen (Grundsätze des § 19c AZG).
- Die Bildungszeiten sind bis zur Nettoersatzrate durch diese abgedeckt. Darüberhinausgehende Bildungszeiten sind zusätzlich zu bezahlen (Ausnahmen: Durchrechnung bei flexiblen Arbeitszeitmodellen, Vereinbarung über die Durchrechnung bei gänzlicher Freistellung von der Arbeitsleistung während der Dauer der Bildungsmaßnahme gemäß Abschnitt IV Punkt 5 lit d der Sozialpartnervereinbarungen).
- Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Unterbrechung und/oder einen vorzeitigen Abbruch der Bildungsmaßnahme anzuordnen (Ausnahme; berücksichtigungswürdige Umstände sprechen dagegen). Im Gegenzug dazu hat der Mitarbeiter das Recht, spätestens binnen 18 Monaten ab diesem Zeitpunkt die Bildungsmaßnahme in der Normalarbeitszeit nachzuholen.
- Eine Bildungskostenrückersatzvereinbarung iSd § 2d AVRAG für Bildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit ist unwirksam.
Zur Förderung der Weiterbildungen durch das AMS:
- Neben der Möglichkeit des Arbeitgebers, die Weiterbildungszeiten als Ausfallzeiten zu verrechnen, werden die in diesem Zusammenhang anfallenden Weiterbildungskosten des Arbeitgebers ebenfalls vom AMS gefördert, und zwar mit einem Fördersatz von 60 %. Voraussetzung ist, dass die Schulungen einen Arbeitsmarktbezug haben, mindestens 16 Stunden dauern, überbetrieblich verwertbar sind und innerhalb des Kurzarbeitszeitraums, der frühestens am 1.10.2020 begonnen hat, liegen. Die Fördermöglichkeit endet am 31.3.2021.
- Nicht förderbar sind etwa ordentliche Studien, reine Produktschulungen oder Hobbykurse.
- Eine Kostenbeteiligung der Beschäftigten ist nicht zulässig.
- Grundsätzlich sind Begehren vor Beginn der Schulung einzubringen.
Ausgenommen davon sind:
- Schulungen, die bereits Teil eines genehmigten Schulungskostenförderbegehrens waren, über den dort genehmigten Kurzarbeitszeitraum hinausreichen und im Rahmen eines Kurzarbeits-Verlängerungsprojekts fortgeführt werden.
- Wenn die Projektnummer des entsprechenden Kurzarbeitsprojektes vor Beginn der Schulung noch nicht zur Verfügung steht. In diesem Fall ist das Schulungskosten-Förderbegehren unverzüglich (d.h. spätestens mit Ablauf des nächstfolgenden Tages) nach Bekanntgabe der Kurzarbeitsprojektnummer im eAMS-Konto zu stellen.
Erfolgt der Schulungsbeginn vor Einbringung bzw. Genehmigung des Begehrens, trägt der Arbeitgeber das Risiko der Ablehnung der Förderung.
Gemeinsam mit dem Begehren ist das Angebot des Schulungsveranstalters mit Schulungsinhalten, Schulungszeiten und Schulungskosten vorzulegen. Das Begehren ist ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen einzubringen.
Für die Mitarbeiter in Kurzarbeit muss dem AMS für jeden Kalendermonat eine Abrechnungsliste vorgelegt werden. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung ausgezahlt.
Die Abrechnung kann nur über das eAMS-Konto übermittelt werden; selbsterstellte Abrechnungen werden nicht anerkannt.
Die Bewilligung der Kurzarbeitsbeihilfe kann bei Kredit- und Garantiegebern als Sicherheit vorgelegt werden.
Nach Ablauf der Behaltefrist ist dem AMS ein Durchführungsbericht vorzulegen, der Angaben über die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes sowie über die Einhaltung des Mindest- und Höchstarbeitszeitausfalles enthält. Der Durchführungsbericht ist nach Ablauf der Behaltefrist vorzulegen und vom Betriebsrat mit zu unterfertigen.
In Betrieben, in denen während der Kurzarbeit der Beschäftigtenstand verringert wurde und kein Betriebsrat eingerichtet ist, ist der Durchführungsbericht von der zuständigen Fachgewerkschaft zu unterschreiben; ebenso ein Entfall oder eine Verkürzung der Behaltefrist.
In welchem Ausmaß gewerberechtliche Geschäftsführer bei Kurzarbeit beschäftigt werden müssen, ist derzeit unklar (weiterhin mindestens 20 Stunden oder die Hälfte der Kurzarbeitszeit). Eine gesetzliche Klarstellung fehlt.
Gute juristische Gründe sprechen für Folgendes:
Beschäftigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Ausmaß der Hälfte der längsten im Betrieb tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (ohne Überstunden).
Dies soll auch Fälle kurzarbeitsbedingter unterschiedlicher Arbeitszeiten abdecken und auch jene Fälle berücksichtigen, bei denen Teile des Betriebs weiterhin voll, andere Teile des Betriebs nur kurzarbeiten.
Konkret würde das bedeuten:
Teile des Betriebs arbeiten weiterhin voll, andere sind in Kurzarbeit: Beschäftigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers mindestens 20 Stunden (Hälfte der vollen Normalarbeitszeit).
Alle Teile des Betriebs sind in Kurzarbeit, einige 30 Stunden, einige 10 Stunden: gewerberechtliche Geschäftsführer mindestens 15 Stunden (die Hälfte von 30 Stunden)
Alle Teile des Betriebs arbeiten 5 Stunden: gewerberechtliche Geschäftsführer 2,5 Stunden.
Entfällt die Arbeitsverpflichtung von Mitarbeitern auf Grund eines Feiertages, haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf Grund des Arbeitsruhegesetzes (Feiertagsentgelt). Daher ist ihnen an diesem Tag das nach der Sozialpartnervereinbarung zustehende Entgelt zu zahlen.
Da es sich um keinen kurzarbeitsbedingten Arbeits- und Verdienstausfall handelt, besteht kein Anspruch des Arbeitgebers auf Kurzarbeitsbeihilfe. (Nur, wenn am Feiertag im Betrieb normalerweise gearbeitet wird, steht für die aufgrund der Kurzarbeit an diesem Tag ausfallenden Arbeitsstunden Kurzarbeitsbeihilfe zu.)
Das Unternehmen muss sich ernstlich um den Abbau von Alturlaubsansprüchen bemühen.
Für den Fall, das Alturlaube und Zeitguthaben bereits abgebaut wurden, sollen Mitarbeiter/Lehrlinge tunlichst eine Woche ihres laufenden Urlaubes innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes konsumieren.
In jenen Fällen, in denen Urlaubsverbrauch bzw. Verbrauch von Zeitguthaben vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden kann, ist diesbezüglich ein ernstliches Bemühen, aber kein bestimmter Erfolg nachzuweisen. Gelingt keine Einigung über den Abbau von Alturlauben bzw. Zeitguthaben, schadet dies dem Arbeitgeber hinsichtlich des Bezugs der Kurzarbeitsbeihilfe nicht; die Ablehnungen durch Beschäftigte sollte in nachweisbarer Form (z.B. schriftlich, Mail, SMS) erfolgen und aufbewahrt werden.
Seit 5.4.2020 gilt: Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 13 in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit können auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, und von Zeitguthaben treffen.
Das Entgelt für Urlaub ist so hoch wie wenn keine Kurzarbeit vorläge.
Achtung: Für Urlaub und Zeitausgleich gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe, auch für den Anwendungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes sind während Kurzarbeit weiter die Zuschläge für den Urlaub an die BUAK zu entrichten! Solche Zeiten bleiben bei der Ermittlung der Ausfallstunden außer Betracht, d.h. es sind keine fiktiven Ausfallstunden hinzuzurechnen.
Die Zeit des Urlaubs oder Zeitausgleichs ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während der Kurzarbeit mit dem Beschäftigungsausmaß vor Beginn der Kurzarbeit zu berücksichtigen.
Der Mitarbeiter erhält während des Krankenstandes das Mindestbruttoentgelt weiter. Für Zeiträume, in denen die Arbeitsleistung ohne Krankenstand entfallen wäre (Ausfallstunden), erhält der Arbeitgeber weiterhin die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS.
Beispiel: Mit einem IT-Techniker sind im Durchschnitt über den Kurzarbeitszeitraum hinweg 30 % der bisherigen Vollarbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart worden, also im Durchschnitt 12 Wochenstunden. In der ersten Woche soll er noch 24 Stunden tätig sein, um Homeoffice-Arbeitsplätze auszustatten. Genau in dieser Woche befindet er sich aber wegen eines grippalen Infekts im Krankenstand. Die Zahl der Ausfallstunden beträgt in dieser Woche daher 16 Stunden.
Ein Anspruch nach dem § 32 Epidemiegesetz (Verdienstentgang) schließt die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe aus.
Beachte: Wenn der Mitarbeiter aufgrund seiner geleisteten Arbeitszeit gemäß IV Punkt 4 b der Sozialpartnervereinbarung mehr verdient hätte als das Mindestbruttoentgelt, erhält er auch auf dieser Basis die Entgeltfortzahlung.
Beispiel: Erbringung von 90 % der Arbeitsleistung vor Beginn der Kurzarbeit zum Zeit-punkt des Krankenstandes. Da das Mindestbruttoentgelt niedriger ist, erhält der Mitarbeiter 90 % seines arbeitsvertraglich vereinbarten Entgelts.
Im Durchrechnungszeitraum kann die Arbeitszeit um mindestens 20 % bis höchstens 70 % reduziert werden (in Ausnahmefällen bis zu 90 % und in Lockdownbranchen sogar darüber). Dabei können längere Zeiträume ohne Arbeit vereinbart werden. Die reduzierte Arbeitszeit muss nur im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraumes erreicht werden. Achtung: Bei einer Reduktion der Arbeitszeit von über 70 % ist vor der Genehmigung der Kurzarbeit durch das AMS die explizite Zustimmung der Sozialpartner erforderlich.
Weitere Erleichterung für Lockdownbranchen: Für die Zeit des Lockdowns ist eine Arbeitsleistung von 0 % möglich. Eine aus diesem Grund erfolgte Unterschreitung der bewilligten Mindestarbeitszeit von 10 % in den Monaten November, Dezember 2020 und Jänner 2021 führt zu keiner Beihilfenrückforderung, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten jeweils nicht mehr als 90 % Ausfallszeit verrechnet wird.
Finanzielle Unterstützung für Betriebe
Alle Infos, Musteranträge und den Link zum Online-Antrag finden Sie gesammelt auf einer eigenen Übersichtsseite:
Umsatzersatz: Betriebe, die unmittelbar von den neuen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Covid 19-Virus durch Betriebsschließungen oder stärkere Betriebseinschränkungen betroffen sind, erhalten einen Ersatz von bis zu 50 % des Umsatzausfalls. Detailinformationen sowie die Richtlinie mit der Übersicht der anspruchsberechtigten Branchen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen sowie unter umsatzersatz.at.
Härtefallfonds: Der Härtefallfonds ist ein Sicherheitsnetz der Bundesregierung für Selbständige. Mit dem Förderinstrument sollen Unternehmerinnen und Unternehmer Unterstützung einen Zuschuss für ihre Existenzsicherung erhalten. Alle Details finden Sie auf unserer Informationsseite zum Härtefallfonds.
Verlängerung des Fixkostenzuschusses (Phase II): Der Fixkostenzuschuss 800.000 kann ab 23.11.2020 beantragt werden. Alternativ kann der Verlustersatz ab 16.12.2020 beantragt werden. Ausführliche Informationen zum Fixkostenzuschuss finden Sie unter fixkostenzuschuss.at.
Kurzarbeit: Gemeinsam mit den anderen Sozialpartnern wurde in kurzer Zeit die zuvor für KMU wenig attraktive Kurzarbeit stark vereinfacht und finanziell verbessert. Mit dem AMS wurde die Abwicklung der Kurzarbeitsanträge deutlich vereinfacht und beschleunigt. Alle Details finden Sie auf unserer Informationsseite zur Kurzarbeit.
- Die schon bestehenden Überbrückungsgarantien für Betriebsmittelkredite für EPU/KMU sowie Tourismusbetriebe werden weitergeführt. Die Antragstellung erfolgt über die Hausbank! Alle Infos der Förderstellen: Austria Wirtschaftsservice GmbH | Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH | Österreichische Kontrollbank
- Steuer: Stundungen, Herabsetzung der Steuervorauszahlungen, Ratenzahlungen, keine Anspruchszinsen, Stundungszinsen und Säumniszuschläge | Details
- Sozialversicherung der Selbständigen (SVS): Stundungen, Ratenzahlungen, Herabsetzen von Beitragsgrundlagen und Nachsicht von Verzugszinsen sind möglich. | SVS-Infoseite
- Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Stundungen, Ratenzahlungen, Nachsicht bei Säumniszuschlägen, Aussetzen von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen möglich. | ÖKG-Detailinfos
- Exportunternehmen: Ein 3 Mrd. Euro-Kreditrahmen der OeKB dient als zusätzliche Finanzierung. Großunternehmen können einen Kreditrahmen von 10 % und KMU von 15 % vom Exportumsatz über die Hausbank beantragen. Mehr Infos: OeKB-Hilfe
- Weitere Hinweise: Kreditinstitute können unter anderem Kreditraten stunden. Sprechen Sie Ihre Hausbank darauf an, wenn Sie aktuelle Liquiditätsprobleme haben oder befürchten. Auch bei anderen laufenden Verträgen (Miete, Leasing, Versicherung, etc.) kann der Vertragspartner um Stundungen ersucht werden. Dies ist aber immer Entscheidung des Vertragspartners, ob beispielsweise ein Zahlungsaufschub gewährt wird.
Kompetenzstelle Finanzierungsfragen: Die Hausbank ist für Betriebe mit Liquiditätsengpässen erster Ansprechpartner und Partner auch in dieser herausfordernden Situation. Sollten Unklarheiten auftreten, können sich Unternehmen an die eigens dafür eingerichtete Kompetenzstelle in der WKÖ wenden: WKÖ-Experte Dr. Bernhard Egger bernhard.egger@wko.at steht Betrieben als Ansprechpartner für Finanzierungsfragen zur Verfügung. Dr. Bernhard Egger fungiert als Drehscheibe zwischen Betrieb und Bank: Er ermittelt den richtigen Gesprächspartner für die jeweilige Finanzierungs-Frage des Unternehmers. So ist dafür gesorgt, dass die jeweilige Hausbank und der Kunde zügig zu einer Entscheidung kommen, damit dem Betrieb rasch geholfen wird.
Zurzeit werden in folgenden Bundesländern eigene Maßnahmen angeboten:
Burgenland | Niederösterreich | Steiermark | Tirol
- Den Neustartbonus erhalten arbeitslose Personen, die eine niedriger entlohnte Arbeit aufnehmen.
- Bei Arbeitsaufnahmen zwischen 1.12.2020 und 31.3.2021: Die arbeitslosen Personen dürfen in den letzten 6 Wochen nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.
Bei Arbeitsaufnahmen zwischen 1.4.2021 und 30.6.2021: Die arbeitslosen Personen dürfen nicht in den letzten drei Monaten beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. - Eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber schadet nicht. Ebenfalls unschädlich ist eine Wiedereinstellungszusage, die der Arbeitgeber anlässlich der letzten Beendigung des Dienstverhältnisses gegeben hat.
- Das neu aufgenommene Dienstverhältnis muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen. Bei Dienstverhältnissen ab 1.12.2020 muss die Arbeitsaufnahme nicht mehr auf eine davor dem AMS gemeldete offene Stelle zurückgehen.
- Ein Bezug der Kombilohnbeihilfe (und dementsprechend auch des Neustartbonus) ist auch in Kurzarbeit möglich. Das Mindestausmaß von 20 Wochenstunden muss bei der Gewährung gegeben sein.
- Förderhöhe: Es wird die Differenz zwischen dem aktuellen Nettoerwerbseinkommen und dem Betrag, der zwischen 80 % und 90 % des Bezugs vor Arbeitslosigkeit liegt, gefördert, maximal 950 Euro.
- Konkret ergibt sich der Fördersatz aus der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen (fiktiv ermittelt, inklusive anteiliger Sonderzahlungen und unter der Annahme einer alleinstehenden angestellten Person) und dem zuletzt gebührenden Arbeitslosengeld/der Notstandshilfe zuzüglich eines Aufschlag von
- 45 % bei Dienstverhältnissen mit 20 bis 25 Wochenstunden,
- 55 % für Dienstverhältnissen mit 25 und 30 Wochenstunden,
- 60 % für Dienstverhältnissen mit 30 und mehr Wochenstunden.
Der Fördersatz von 45 % gilt auch für die bisherigen Zielgruppenpersonen (Ältere, Wiedereinsteigerinnen, …) des Kombilohns. Ebenso gilt der 45%ige Fördersatz, für alle durchgängigen Neustartbonus-Förderfälle, die zwischen dem 15.6. und 15.11.2020 begonnen haben.
- Förderdauer: Für die Dauer des Dienstverhältnisses, maximal 28 Wochen. Die Förderdauer ist damit im Rahmen des Neustartbonus kürzer als im sonst geltenden Kombilohn.
- Die erweiterten Fördervoraussetzungen gelten für Dienstverhältnisse, die bis 30.6.2021 beginnen. Der Neustartbonus ist mit 30 Millionen Euro budgetär gedeckelt.
Näheres zum Neustartbonus: BMAFJ-FAQ | AMS-Info Kombilohn-Beihilfe
Die OeKB bietet die (staatliche) Absicherung von Einzel und revolvierenden Forderungen (ausschließlich Exportkredite) an. Vor Inanspruchnahme einer OeKB-Absicherung muss eine Kunde aus der allfällig bestehenden privaten Kreditversicherung vom Kreditversicherer aus der Anbietungspflicht entlassen werden.
Das Bundesministerium für Finanzen befindet sich in Verhandlungen mit privaten Kreditversicherern, um eine weiterreichende staatliche Absicherung von Exportkrediten (Schutzschirm) zu erreichen.
Aktuelle Informationen der ÖGK zur Corona-Pandemie (Zahlungserleichterungen, Freistellung für Risikogruppen, Ansprechpartner etc) finden Sie unter gesundheitskasse.at/corona.
Aktuelle Informationen zu den Unterstützungsmaßnahmen ab 1.1.2021 (Ratenzahlungsmodell) finden Sie unter: Unterstützungsmaßnahmen für Betriebe werden verlängert (gesundheitskasse.at)
Wenn Sie Ihr Gewerbe tatsächlich ruhend stellen möchten, senden Sie Ihre Ruhendmeldung an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes. Es genügt ein formloses Mail. Wir bieten aber auch ein Musterformular. Die Meldung des Ruhens hat binnen 3 Wochen ab Ruhen der Tätigkeit zu erfolgen! Bitte beachten Sie, dass für einzelne Gewerbe die Anzeige des Ruhens im Vorhinein direkt bei der Gewerbebehörde des Betriebsstandortes zu erfolgen hat. Genaue Infos darüber sowie zur Ruhendmeldung bzw. und zur Wiederaufnahme der Gewerbeausübung allgemein finden Sie auf unserer Webseite.
Wichtig ist: Ab Wirksamkeit der Ruhendmeldung endet auch die Versicherung bei der SVS, d.h. es sind keine Beiträge mehr zu zahlen. Sie sind damit für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung ausgenommen. Ihre Pflichtversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonats, in der die Gewerbeberechtigung bei der Wirtschaftskammer ruhend gemeldet oder bei der Gewerbebehörde zurückgelegt wurde.
Bei Inanspruchnahme der Ruhendmeldung und Abmeldung von der SVS kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, wenn vorher eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder sie in die freiwillige Arbeitslosenversicherung beigetreten sind und ausreichend Versicherungszeiten erworben haben. Alle Informationen dazu finden Sie im Themenbereich Soziales oder auch auf der Website des AMS. Bitte beachten Sie, dass eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (z.B. Arbeitslosengeld) einem Zuschuss aus dem Härtefallfonds entgegensteht. Nähere Infos dazu.
Die Corona-bedingte Sondersituation erlaubt eine rasche Anpassung an die neuen Gegebenheiten - Energielieferanten und Netzbetreiber helfen bei der Abfederung von Härtefällen: Tipps und Infos im Detail
Der Corona-Hilfs-Fonds mit einem Volumen von 15 Milliarden Euro besteht aus zwei Komponenten, einerseits Liquiditätshilfen in Form einer Garantie der Republik zur Besicherung von Betriebsmittelkrediten und andererseits aus Fixkostenzuschüssen bei Umsatzeinbrüchen von mehr als 30% sowie Teilersatz für saisonale bzw. verderbliche Waren. Mehr Infos und FAQ
Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben.
Darüber hinaus hilft der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.
Der staatliche Corona Hilfs-Fonds mit einem Volumen von 15 Milliarden Euro soll mit Garantien der Republik und direkten Zuschüssen den Liquiditätsbedarf von Unternehmen abdecken.
Bis zur Höhe von 500.000 Euro können Banken Betriebsmittelkredite auf Basis einer 100 %-Garantie der Republik vergeben. Hier kommt ein Kreditzinssatz von 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte mit einer Obergrenze von 0% in den ersten beiden Jahren zur Anwendung.
Über einen Finanzierungsbedarf von 500.000 Euro deckt die Garantie der Republik 90% der Kreditsumme ab. Die Kredithöhe orientiert sich dabei am tatsächlichen Liquiditätsbedarf des Unternehmens. Die Obergrenze dafür sind maximal 3 Monatsumsätze oder das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme oder in angemessenen begründeten Fällen der Liquiditätsbedarf von bis zu 18 Monaten bzw. maximal 120 Mio. Euro. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre. Hierbei kommt ein Kreditzinssatz von höchstens 1% sowie Garantieentgelte, die von der EU vorgeschrieben sind und je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25% und 2% betragen, zur Anwendung.
Die bisherigen 80%-Überbrückungsgarantien (bis 1,5 Mio. Euro Kreditbetrag) werden weiterhin angeboten.
Es fallen keine Rechtsgeschäftsgebühren bei Maßnahmen an, die im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation notwendig sind.
Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein, und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen. Darüber hinaus muss das Unternehmen vor Ausbruch der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen gewesen sein.
Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet sich der Antragsteller, die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens bzw. der Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens danach auszurichten, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile sowie sonstige unangemessene Zuwendungen geleistet werden. Insbesondere verpflichtet sich der Antragsteller für das laufende Geschäftsjahr, keine Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu bezahlen, die über 50% der Boni des Vorjahres hinausgehen.
Unternehmen die eine 90% Garantie der COFAG in Anspruch nehmen, verpflichten sich, die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer für den Zeitraum der finanziellen Maßnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst zu gestalten (Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 und einer maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit). Es dürfen keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufgelöst werden und es darf die aus der finanziellen Maßnahme erhaltene Liquidität nicht zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien und zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden.
Seit 8. April 2020 ist ihr Ansprechpartner die Hausbank. Diese füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus.
Die Vergabe der Garantie erfolgt in einem Schnellverfahren: Bei der 90 %-Haftung bestätigt die Bank, dass wesentliche Bedingungen der Garantierichtlinie eingehalten wurden, die Förderstelle prüft automatisiert. Bei den 100 %-Haftungen wurden weitere Erleichterungen umgesetzt: Statt einer verpflichtenden Prüfung durch die Banken muss der Unternehmer eidesstattlich die Erfüllung der Garantierfordernisse bestätigen. Die Steuerbehörden prüfen nachträglich die Einhaltung dieser Erfordernisse. Unrichtige Angaben ziehen Strafen nach sich. Dadurch kommt es zu einer massiven Beschleunigung des Prozesses.
Je nach Unternehmen wird der Antrag von der Hausbank an die Oesterreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe sowie Tourismusunternehmen für Kredite ab 1,5 Mio. Euro) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen für Kredite bis 1,5 Mio. Euro) weitergeleitet. Über diese drei Förderstellen werden von der COFAG Kreditgarantien für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite ausgestellt.
Alle Infos der Förderstellen:
Für Fixkosten, die im Zeitraum 16. März bis 15. September 2020 entstanden sind, kann für max. drei Monate (Betrachtungszeiträume) ein Zuschuss zu diesen Kosten beantragt werden.
Der Zuschuss beträgt – abhängig von der Höhe des Umsatzausfalls - bis zu 75 % der Fixkosten. Die Beantragung ist noch bis 31. August 2021 möglich.
Weitere Infos finden Sie auf fixkostenzuschuss.at.
Für Fixkosten, die im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 entstehen, kann für bis zu 10 monatliche zusammenhängende Betrachtungszeiträume (inkl. halbes Monat September 2020: 16.9. bis 30.9.) der Fixkostenzuschuss II 800.000 beantragt werden. Es können auch zwei Blöcke von jeweils zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen beantragt werden.
Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mindestens 30 %, die Höhe des Zuschusses entspricht dem prozentuellen Umsatzausfall in den gewählten Betrachtungszeiträumen.
Weitere Infos finden Sie auf fixkostenzuschuss.at.
Lehre, Bildung, Schule
Auch im aktuellen zweiten Lock-Down finden Lehrabschlussprüfungen sowie Prüfungen der Meisterprüfungsstellen statt. Bei allen diesen Prüfungen wird auf die besondere Situation im Zusammenhang mit der Corona-Krise Rücksicht genommen.
Beachten Sie daher bitte:
Es gelten besondere Hygienemaßnahmen und Auflagen, wie die Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter zwischen Personen, das Tragen von Mund- und Nasenschutz und die Möglichkeit zur Desinfektion.
Darüber hinaus sind alle beruflichen Abschlussprüfungen erlaubt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Prüfungsstelle.
Auch in der dritten Phase der COVID-19-Kurzarbeit ist die Einbeziehung der Lehrlinge möglich. Allerdings müssen grundsätzlich 50 % der Ausfallszeit für ausbildungs- bzw. berufsrelevante Ausbildungsmaßnahmen verwendet werden. Für diese Ausbildungsmaßnahmen ist eine Förderung vorgesehen.
Für die Zeit des aktuellen zweiten Lock-Downs ist diese Ausbildungsverpflichtung allerdings ausgesetzt. Für Ausfallszeiten, die in den Zeitraum des Lock-Downs fallen, muss es demnach keine Ausbildungsmaßnahmen in Kursen o.ä. geben.
Unternehmen werden in der Regel die Kosten für die Ausfallsstunden sowie die erhöhten DN- und DG-SV-Beiträge und die anteiligen Sonderzahlungen abgegolten. Lehrlingen wird eine Nettoersatzrate von 100% zugesichert. D.h., dass das Lehrlingseinkommen (Lehrlingsentschädigung) ungekürzt weiterläuft.
Ausbildungsbetriebe erhalten für neu aufgenommene Lehranfänger 2.000,- Euro Lehrlingsbonus.
Kleinst- und Kleinunternehmer erhalten einen Zusatzbonus von bis zu 1.000,- Euro.
Voraussetzungen:
- Neuer Lehranfänger mit Abschluss des Lehrvertrages zwischen 16.3. und 31.10.2020 und Beginn der Lehrzeit zwischen 16.3. und 31.12.2020. (Anmerkung: Die Wirtschaftskammer steht bezüglich einer Verlängerung des Zeitraums für den Abschluss Lehrverträgen bis zum 31.12.2020 mit der Bundesregierung in Kontakt). Lehranfänger sind auch Personen mit Anrechnungen aus Vorlehrverträgen unter einem Jahr oder auch längeren schulische Anrechnungen
- Der Lehrling ist in beliebigem Lehrjahr aus einer ÜBA (Überbetrieblichen Lehrausbildung) in ein betriebliches Lehrverhältnis übernommen worden und der Lehrvertrag wurde zwischen 16.3.2020 und 31.3.2021 abgeschlossen.
- Es ist das Lehrverhältnis nicht während der gesetzlichen Probezeit aufgelöst worden
- Für den Zusatzbonus von 1.000 Euro muss der Antragsteller zum Stichtag 1. Juli 2020 weniger als 9,99 Beschäftigte gehabt haben
- Für den Zusatzbonus von 500 Euro muss der Antragsteller zum Stichtag 1. Juli 2020 zwischen 10 und 49,99 Beschäftigte gehabt haben
Für die Berufsschulen bedeuten diese Einschränkungen, dass ab 7. Dezember 2020 für alle Lehrlinge, die sich im letzten Lehrjahr und damit in Abschlussklassen befinden, zur Gänze Präsenzunterricht an den Berufsschulen stattfinden wird.
Lehrlinge anderer Lehrjahre bzw. Klassen können jedoch nach Maßgabe der schul- und internatsorganisatorischen Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der erforderlichen Hygienebestimmungen in den Präsenzunterricht an den Berufsschulstandort geholt werden, wobei sich max. 25 % aller Schüler/innen der übrigen Klassen zeitgleich am Schulstandort befinden dürfen.
Der ortsungebundene Unterricht (Distance Learning) wird wie bisher in Form eines eigenverantwortlichen Lern- und Arbeitsprozesses der Lehrlinge von zu Hause aus absolviert, der durch die Lehrkräfte aktiv gestaltet und begleitet wird. Damit wird auch die Berufsschulpflicht erfüllt.
Die Einberufungen erfolgen weiterhin unter Berücksichtigung der in den Bundesländern getroffenen Lehrgangseinteilungen. Die Lehrlinge werden rechtzeitig informiert, ob sie den
Berufsschulunterricht in Präsenzform oder in Form des ortsungebundenen Unterrichts absolvieren sollen.
Wenn für eine Berufsschulklasse/eine Berufsschule bzw. einen Berufsschulstandort ortsungebundener Unterricht angeordnet wurde. Müssen Lehrlinge dann in den Betrieb?
Nein, sie lernen zu Hause.
So wie dies auch in Fällen zu handhaben ist, in denen keine Praktikumsplatz verfügbar und keine Kürzung der Praktikumsdauer möglich ist, kommt auch bei Corona-bedingten Ausfällen § 11 Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes zur Anwendung und die Verpflichtung zur Absolvierung des Praktikums entfällt:
„Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums."
Wegen des Coronavirus und seiner Folgen kann es notwendig sein, Pflichtpraktika gegebenenfalls in gekürzter Form zu absolvieren. Dahingehend sollte seitens der Schüler Kontakt mit dem Betrieb aufgenommen werden. Sollte der Arbeitgeber (bereits) vom Vertrag zurückgetreten sein, sollte versucht werden, einen neuen Praktikumsplatz zu finden.
Die Pflichtpraktika als eine sinnvolle Ergänzung zum fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht an berufsbildenden Schulen können wie folgt absolviert werden:
- Facheinschlägiges Praktikum in der gesamten gemäß Lehrplan vorgesehenen Daue
- Facheinschlägiges Praktikum verkürzt (mindestens die Hälfte der gemäß Lehrplan vorgesehenen Dauer soll absolviert werden)
- „Breitere Facheinschlägigkeit“ des Praktikums.
Sollten keine Praktikumsplätze verfügbar sein oder unvorhersehbare bzw. unabwendbare Gründe der Absolvierung eines Pflichtpraktikums entgegenstehen und eine Zurücklegung während der schulfreien Zeit während des folgenden Schuljahres nicht möglich sein, so hat die Schulleitung den Schüler/die Schülerin von der Verpflichtung der Zurücklegung des Pflichtpraktikums zu befreien.
Als Gründe für die Befreiung sind insbesondere anzuführen:
- in der Person gelegene Gründe (z.B. Risikogruppe, Schwangerschaft, Krankheit, psychische Gründe),
- Bestimmungen in einschlägigen COVID-19 Maßnahmengesetzen des BMSGPK,
- Pflege- oder Betreuungsbedarf von im gleichen Haushalt lebenden Personen,
- Gänzlich fehlende Facheinschlägkeit beim Praktikumsplatz
Die WIFIs setzen dort, wo es didaktisch möglich und sinnvoll ist, auf Distance- und Online Lernen bzw. kombinieren je nach Bedarf unterschiedliche Formate (Präsenz/Blended/Online).
Detaillierte Informationen finden Sie auf wifi.at bzw. auf der Webseite Ihres Landes-WIFIs.
Berufsreifeprüfungen sowie berufliche Abschlussprüfungen dürfen abgehalten werden. Bei Prüfungen wird auf die besondere Situation im Zusammenhang mit der Corona-Krise Rücksicht genommen.
Beachten Sie daher bitte:
Es gelten besondere Hygienemaßnahmen und Auflagen, wie die Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter zwischen Personen, das Tragen von Mund- und Nasenschutz und die Möglichkeit zur Desinfektion.
Es ist zulässig, Kurse zu Ausbildungszwecken – somit zu beruflichen Aus- und Fortbildungen – zu besuchen. Die Ausgangsbeschränkung gilt in solchen Fällen nicht.
Der Grund für den Aufenthalt im Freien ist jedoch gegebenenfalls Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Betreibern eines Verkehrsmittels glaubhaft zu machen. Das kann zum Beispiel durch eine Anmeldebestätigung für Ihren Kurs geschehen.
Für alle Hochschulen hat das zuständige Wissenschaftsministerium empfohlen auf Distance-Learning umzustellen. Ob und wie dies erfolgt, entscheidet die Hochschule selbst. Wo Distance-Learning nicht möglich ist, können Lehrveranstaltungen auch weiterhin in Hybrid- bzw. Präsenzform stattfinden. Nicht substituierbare Lehrveranstaltungen, wie praktische Übungen in Laboren, können weiterhin ausnahmsweise vor Ort stattfinden. Prüfungen an Hochschulen sollen, wenn möglich, digital abgehalten werden. Bibliotheken sollen für die Entlehnung offenbleiben, ein Lernbetrieb soll dort aber nicht stattfinden.
Für aktuelle Auskünfte zu dem für Sie relevanten Studienbetrieb wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Hochschule.
Steuer- und Abgabenrecht
Wurde Ihnen eine Stundung Ihres Abgabenrückstandes nach dem 15. März 2020 aufgrund von COVID-Betroffenheit bewilligt und ist diese Stundung am 1. Oktober 2020 ausgelaufen, so wird sie auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung automatisch bis 31. März 2021 verlängert. In diese Verlängerung werden auch alle Abgaben einbezogen, die bis zum 25. September 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.
Fallen Ihre Abgabenschulden nicht unter die gesetzlich verlängerte Stundung, können Sie einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen.
Zwischen 15. März 2020 und 31. März 2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt.
Überblick über das neue Covid-19-Ratenzahlungsmodell
- Gestundete Abgaben können in Raten über zwei Phasen zurückgezahlt werden
- Phase 1 (1. April 2021 bis 30. Juni 2022) umfasst 15 Monate und Phase 2 (1. Juli 2022 bis 31. März 2024) umfasst 21 Monate (insgesamt 36 Monate)
- Die Zinsen betragen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr (d.h. derzeit 1,38 %) (bei ÖGK/BVAEB im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 20. Juni 2022)
- Ratenzahlungsmodell gilt für Finanzverwaltung und ÖGK bzw. BVAEB
Im Detail bedeutet das:
Da sich die Covid-19-Pandemie nachteilig auf die Liquidität von Unternehmen auswirkt, wurde für Abgabenschulden, die zwischen 15. März 2020 und 31. März 2021 aufgebaut wurden, eine Sonderregelung geschaffen. In der Sozialversicherung sind Beiträge erfasst, für die Covid-19-bedingte Stundungen und Ratenzahlungen genehmigt wurden. Ein Abbau der aufgestauten Abgaben wäre unter den regulären Vorgaben oft nicht möglich.
Die Beantragung für Ratenzahlungen erfolgt über FinanzOnline und für die Sozialversicherung individuell bei der ÖGK bzw. BVAEB.
Phase 1
- Anträge an die Finanz müssen zwischen 4. März und 31. März 2021 eingebracht werden; in der Sozialversicherung werden die Dienstgeber um Antragstellung im März ersucht
- Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 1 beträgt 15 Monate (Ende am 30. Juni 2022)
- Die Raten müssen angemessen sein, während der Phase 1 müssen zumindest 40 % des Abgabenrückstandes zurückgezahlt werden
- Geleistete Ratenzahlungen können nicht angefochten werden, wodurch die Bewilligung rasch, großzügig und unkompliziert und ohne Rücksicht auf die Bonität erfolgen kann
Phase 2
- Anträge an die Finanz müssen noch vor 31. Mai 2022 eingebracht werden (ÖGK bzw. BVAEB bis zum 30. Juni 2022)
- Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 2 beträgt 21 Monate (Ende am 31. März 2024)
- Gegenstand der Phase 2 sind Beiträge, für die bereits ein Ratenzahlungsmodell in Phase 1 gewährt wurde, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten
- Voraussetzung dafür ist, dass in Phase 1 zumindest 40 % des Abgabenrückstandes zurückgezahlt wurde und kein Terminverlust eingetreten ist
- In Phase 2 benötigt es einen Nachweis der Einbringlichkeit durch den Abgabenschuldner (Details für die Finanz folgen per Verordnung)
- Je höher der Betrag der Abgabenschulden und je länger die Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung, desto höher sind die Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise (z.B. aktuelle Daten aus der Buchhaltung)
In beiden Phasen kann bei der Finanz jeweils einmal eine Neuverteilung der Raten beantragt werden; in der Sozialversicherung erfolgt eine individuelle Regelung im Einzelfall.
Mehr zur Sonderregelung: WKO.at-Steuerinfo | Info des BMF | direkt zum Antrag
Für weitere Informationen zu Steuererleichterungen im Gefolge der COVID-19-Krise siehe auch Website des Finanzministeriums.
Wenn im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen in Höhe von 365 EUR nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde (zB wenn wegen COVID-19 keine Weihnachtsfeier stattfinden konnte). Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen.
Zusätzlich zu den bestehenden Möglichkeiten eines Verlustausgleichs und eines Verlustvortrags wurde für Verluste 2020 (bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr wahlweise Verluste 2020/21) ein sog. Verlustrücktrag geschaffen. Nähere Informationen
» Möglichkeiten zur Verlustverwertung auf bmf.gv.at
» Berücksichtigung von Verlusten des Jahres 2020 aufgrund von COVID-19 schon jetzt möglich
Jedes Unternehmen entscheidet selbst, ob und in welcher Höhe Prämien bezahlt werden. Dies kann völlig unabhängig von der Branche erfolgen. Es besteht jedoch keinerlei Rechtsanspruch auf Prämienzahlung. Die Prämien für die stillen Heldinnen und Helden des Alltags, die jetzt Außergewöhnliches leisten, werden nicht durch Lohnsteuer reduziert.
Bonuszahlungen, wie zum Beispiel für Bedienstete in Supermärkten, bleiben bis maximal 3.000 € im Kalenderjahr 2020 steuerfrei. Das gilt aber nur, wenn es sich um eine zusätzliche Zahlung im Zusammenhang mit der durch die Corona-Krise entstandene Mehrbelastung handelt. Solche Zahlungen begründen auch keine Beitragspflicht nach dem ASVG und sind daher sozialversicherungsfrei.
Zum Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland wurde eine Vereinbarung zwischen den beiden Finanzverwaltungen getroffen, dass Arbeitstage, an denen Grenzgänger nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, nicht als Tage der Nichtrückkehr (maximal 45 Tage) gelten. Dies gilt allerdings nicht für Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer ohnehin, weil dies zum Beispiel in seinem Arbeitsvertrag vereinbart ist, im Home-Office gearbeitet hätte. Die im Homeoffice verbrachten Arbeitstage in der Zeit der COVID-19-Pandemie werden daher nicht in die 45 Tage-Regelung für Ausnahmen von den täglichen Heimfahrten über die Grenze gezählt. Eine Aufteilung der Tage auf Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat mit rückwirkender Aufrollung ab 1.1.2020 lediglich aufgrund der Pandemie wird nicht notwendig sein.
Beschränkt ist diese Anpassung auf die Zeit vom 11. März bis zum 31. Dezember 2020, sie verlängert sich aber automatisch Monat um Monat, sofern sie nicht von der BRD oder Österreich mindestens eine Woche vor dem jeweiligen Kalendermonat gekündigt wird.
Für alle anderen Arbeitnehmer, die in einem Staat ansässig und im anderen Staat tätig sind, wurde vereinbart, dass Arbeitstage, an denen Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten. Dies gilt allerdings nicht für Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer ohnehin, weil dies zum Beispiel in seinem Arbeitsvertrag vereinbart ist, im Home-Office gearbeitet hätte.
Beispiel: Ein Österreicher (Ansässigkeitsstaat Österreich) arbeitet normaler Weise in Berlin und derzeit aufgrund der Pandemie vom Homeoffice in Österreich aus.
Aufgrund der Vereinbarung gibt es eine Option auf Beantragung der Versteuerung von Lohn bzw. Gehalt in jenem Staat, in dem ohne Auswirkungen der COVID-19-Pandemie normalerweise eine Versteuerung erfolgt wäre.
Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber und dem zuständigen Finanzamt des Ansässigkeitsstaats mitteilen, dass er diese Regelung anwenden möchte. Er muss auch die entsprechenden Aufzeichnungen unter Beibringung der Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen. Gleichzeitig erklärt sich der Arbeitnehmer mit einer solchen Mitteilung automatisch damit einverstanden, dass der jeweilige Arbeitslohn in demjenigen Vertragsstaat, in dem er seine Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätte, tatsächlich besteuert wird.
Beschränkt ist diese Anpassung auf die Zeit vom 11. März bis zum 31. Dezember 2020, sie verlängert sich aber automatisch Monat um Monat, sofern sie nicht von der BRD oder Österreich mindestens eine Woche vor dem jeweiligen Kalendermonat gekündigt wird.
Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes (BGBl. I Nr. 60/2020) wurde für die Bereiche Gastronomie, Beherbergung, Kultur sowie Publikationen eine Herabsetzung der MwSt auf 5 % eingeführt.
Ist diese Maßnahme befristet?
Ja, diese Maßnahme gilt ab dem 1. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021.
Welche Umsätze sind begünstigt?
Es ermäßigt sich der Steuersatz auf die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische). Das betrifft neben den Gastronomiebetrieben auch die Abgabe von Speisen und Getränken in Konditoreien, Bäckereien bzw. Fleischereibetrieben.
Ebenso wird die Umsatzsteuer für Übernachtungen
- in Hotels
- in anderen Beherbergungsbetrieben
- auf Campingplätzen
gesenkt.
Im Publikations- und Kulturbereich sollen die Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von
- Büchern, Broschüren und ähnliche Drucke
- Zeitungen und andere periodische Druckschriften (bis einschließlich 31. Dezember 2020)
- Elektronischen Publikationen
- Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- und Malbücher für Kinder
- Noten, handgeschrieben oder gedruckt
- Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wanderkarten
- Gemälde und Zeichnungen, vollständig von Hand geschaffen, Collagen
- Originalstiche, - schnitte und –steindrucke
- Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst
- Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern
- Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern
- Künstlerische Fotografien
unter den 5%-igen Steuersatz fallen.
Für folgende Leistungen findet der ermäßigte Steuersatz ebenso Anwendung:
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
- Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind
- Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer
- Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere Orchester, Musikensembles und Chöre (auch für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer)
- Filmvorführungen
- Der Besuch von botanischen oder zoologischen Gärten sowie Naturparks
- Zirkusvorführungen
- Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller
Gibt es detailliertere Informationen dazu?
Ja, Antworten auf häufig gestellte Fragen können auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen nachgelesen werden.
Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegen, sind grundsätzlich auf dem (Registrierkassen)Beleg unter diesem ermäßigten Steuersatz von 5 % auszuweisen.
Ist es auch zulässig, keine Änderungen an der Registrierkasse bzw. dem Kassensystem vornehmen zu lassen?
Ja, durch die befristete Geltung des ermäßigten Steuersatzes von 5 % ist es nicht erforderlich, die Registrierkasse bzw. das Kassensystem umprogrammieren zu lassen.
Die bisherigen Zuweisungen zu Betrag-Sätzen können beibehalten werden. Der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % bei Belegausstellung kann auch durch eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels – wie in den Beispielen dargestellt – erfolgen.
Gibt es detailliertere Informationen dazu?
Ja, diese können auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen nachgelesen werden.Die Pandemie hat auch Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr. Das Zollrecht kennt jedoch in vielen Bereichen Fristen und Verfahrensabläufe, die einzuhalten sind. Um eine österreichweite harmonisierte Vorgehensweise der Zollämter sicher zu stellen, hat das BMF auf Anregung der WKO in der Finanzdokumentation die Erweiterte Information zur Vorgangsweise der Zollämter betreffend Zollrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) veröffentlicht. Diese Information enthält alle Maßnahmen die das Zollrecht der EU den Mitgliedstaaten zur eigenen Entscheidung ermöglicht.
Je nach Problemstellung wird das Dokument angepasst. Aus technischen Gründen ist dies nur mit einem neuen Dokument möglich. In der Kopfzeile erkenne Sie, ob das Dokument aktuell ist (Diese Information tritt an die Stelle der Information vom 23. März 2020, GZ 2020-0.193.993,) oder ob es aktualisiert wurde (Diese Information wurde durch die Information vom 27. März 2020, GZ 2020-0.198.748, ersetzt).
Inhalte der Information:
1. Fristüberschreitungen im Zollverfahren
1.1. Gestellungsfristüberschreitungen im Versandverfahren
1.2. Erlass/Erstattung gemäß Artikel 116 und 121 UZK
1.3. Besondere Verfahren, ausgenommen Versand
1.4. Rückwaren gemäß Artikel 203 UZK
1.5. Andere Fälle der Fristüberschreitung mit zollschuldrechtlicher Auswirkung
2. Anpassung der Referenzbeträge für die zu leistenden Sicherheiten
3. Rechtliches Gehör gemäß Artikel 22 Absatz 6 UZK und Artikel 8 UZK-DA
4. Verwaltungsabgabe gem. § 41 ZollR-DG
5. Entrichtung von Abgaben
5.1. Zahlungserleichterungen
5.2. Aussetzung der Vollziehung
5.3. Aussetzung der Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Erstattung (Artikel 89 UZK-DA)
5.4. Aussetzung der Zahlungsfrist im Falle einer durch Verstoß entstandenen Zollschuld
5.5. Kreditzinsen
5.6. Verzugszinsen
5.7.Vollstreckungsmaßnahmen
7. Amtsplatz-Abfertigung (Schutzmaßnahmen)
8. Abgabenbefreiung bei der Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfern
Die Waren müssen den Opfern unentgeltlich oder nur kostendecken zur Verfügung gestellt werden.
9. Verzicht auf die Vorlage von Begleitdokumenten in Papierform
12. Verfahren Code 4200
12.1. Annahme der Ware ohne Bestätigung des CMR-Frachtbriefes
12.2. Andere Problemstellungen
Für Rückfragen stehe Ihnen die Spezialistinnen und Spezialisten in den Landeskammern bzw in der WKO Herr Herbert Herzig zur Verfügung.
Wie das BMF auf seiner Homepage unter „Zoll & Coronavirus“ informiert, sind in einigen Ländern Kontakte vor Ort zwischen Zoll und Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der COVID-19-Krise ausgesetzt. In den betroffenen Ländern ist während der Krisenzeit eine ordnungsgemäße Ausstellung von Ursprungsnachweisen (unterzeichnet, gestempelt und im richtigen Papierformat) nicht möglich. Es handelt sich dabei um die amtlich zu bestätigenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und A.TR. sowie um das Form A.
Die Europäische Kommission hat den Mitgliedsstaaten und Partnerländern Sondermaßnahmen während der Krisenzeit vorgeschlagen. Der Stand der Akzeptanz dieser Maßnahmen steht auf der EU Homepage in Tabellenform zur Verfügung. Die Tabellen werden laufend aktualisiert.
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Arbeitnehmer sind nur in genau geregelten Fällen verpflichtet, sich testen zu lassen (z.B. in bettenführenden Kur- und Krankenanstalten, in Alten-, Pflege oder Behindertenheimen). In allen anderen Fällen erfolgt der Test freiwillig.
Will der Arbeitnehmer sich freiwillig testen lassen, so hat er das – etwa wie beim Arztbesuch - soweit möglich außerhalb seiner Arbeitszeit zu tun. Denn es gibt österreichweit immer mehr Möglichkeiten, sich mit oder ohne Symptomen testen zu lassen (z.B. Teststraßen, Apotheken, mobile Teststationen, am Arbeitsort), auch am Wochenende. Es besteht daher nicht die Einschränkung, dass ein Test nur an einem bestimmten Kalendertag oder nur zu einer gewissen Uhrzeit möglich ist.
Hinweis: Will der Arbeitnehmer an einem Test im Rahmen der für Dezember geplanten österreichweiten „Massentests“ teilnehmen, muss er das außerhalb seiner Arbeitszeit tun. Er kann keinen persönlichen Dienstverhinderungsgrund geltend machen.
Tritt während der Arbeit bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Verdacht einer COVID-19 Erkrankung auf, ist die betroffene Person unverzüglich in einem geeigneten Raum zu isolieren und der Betriebsarzt, ein niedergelassener Arzt oder das Fachpersonal unter der Nummer 1450 telefonisch zu kontaktieren. Den am Telefon gegebenen Anweisungen ist Folge zu leisten. Ein Kontakt zur ansteckungsverdächtigen Person ist zu vermeiden.
Mehr Infos und Tipps: Umgang mit Corona-Kontaktpersonen in Unternehmen
Für das Unternehmen ergeben sich vor allem Unterschiede bei der Entgeltfortzahlung. Für weitere Informationen zu den Unterschieden verweisen wir auf die detaillierte Informationsseite.
Die Gesundheitsberatung 1450 (Hotline) ist keine Gesundheitsbehörde und kann daher keine Quarantäne (Absonderung) verhängen. Der Rat, zu Hause zu bleiben, ist daher (lediglich) eine Empfehlung, der der Mitarbeiter nicht nachkommen muss.
Hinweis:
Wie der Betroffene mit diesen Empfehlungen der Gesundheitsberatung 1450 umgeht, hat er, wenn es sich um sein Verhalten im Privatbereich handelt, selbst zu entscheiden.
Wenn es allerdings um sein Verhalten im Rahmen des Dienstverhältnisses geht, ist weiterhin das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Geltung. Der Mitarbeiter hat daher allen arbeitsrechtlich gedeckten Anweisungen seines Arbeitgebers Folge zu leisten.
Liegen keine Krankheitssymptome vor, hat der Mitarbeiter zur Arbeit zu erscheinen, wenn der Arbeitgeber dies wünscht. Dabei hat der Arbeitgeber den Arbeitsplatz und die Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass eine Infektion mit COVID-19 am Arbeitsplatz hintangehalten wird.
Es können selbstverständlich auch Homeoffice, Urlaubskonsum oder der Abbau von Zeitguthaben vereinbart werden.
Liegen Krankheitssymptome vor (z.B. Fieber), kann der Arbeitnehmer – nach Rücksprache mit seinem Arzt – einen Krankenstand melden.
Tipp:
Teilt der Mitarbeiter dem Arbeitgeber mit, dass er zu Hause bleiben muss, weil ihm dies von der Gesundheitsberatung 1450 (Hotline) empfohlen wurde, dann hat der Arbeitgeber folgende Möglichkeiten:
- Er zahlt das Entgelt ohne weitere Bedingungen fort.
- Er stellt die Zahlung des Entgelts ein, bis der Quarantänebescheid oder eine Krankenstandsbestätigung (sofern sie vom Arbeitgeber verlangt wurde) vorliegen.
- Er zahlt das Entgelt mit dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall weiter aus, dass kein Quarantänebescheid und keine Krankmeldung vorgelegt werden. Diese Vorgehensweise ist nicht nur äußerst praktisch, sondern sie berücksichtigt auch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen gleichermaßen.
Im Gegensatz zur Gesundheitsberatung 1450 kann die Gesundheitsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) Bescheide über die Verhängung einer Quarantäne (Absonderung) mündlich am Telefon erlassen. Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides sind von der Gesundheitsbehörde zu beurkunden und dem Betroffenen zuzustellen.
Die Quarantäne endet automatisch, wenn die Gesundheitsbehörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen schriftlichen Bescheid über die Quarantäne (Absonderung) erlässt.
Das kann z.B. wegen Überlastung der Behörden der Fall sein. Der Mitarbeiter hat dann die Zustellung des schriftlichen Bescheids bei der Behörde einzufordern, damit er weiterhin zu Hause bleiben kann und einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat und damit der Arbeitgeber mit Hilfe des Bescheids die Erstattung des fortgezahlten Entgelts bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragen kann.
Ist die Quarantäne beendet und liegen keine Krankheitssymptome vor, hat der Mitarbeiter zur Arbeit zu erscheinen, wenn der Arbeitgeber dies wünscht. Es können selbstverständlich auch Homeoffice, Urlaubskonsum oder der Abbau von Zeitguthaben vereinbart werden.
Ist die Quarantäne beendet und liegen Krankheitssymptome vor (z.B. Fieber), kann der Arbeitnehmer nach Rücksprache mit seinem Arzt einen Krankenstand melden.
Tipp:
Teilt der Mitarbeiter dem Arbeitgeber mit, dass er zu Hause bleiben muss, weil er von der Gesundheitsbehörde telefonisch unter Quarantäne gestellt wurde, dann hat der Arbeitgeber zwei Möglichkeiten:
- Er zahlt das Entgelt ohne weitere Bedingungen fort.
- Er stellt die Zahlung des Entgelts ein, bis der Quarantänebescheid oder eine Krankenstandsbestätigung (sofern sie vom Arbeitgeber verlangt wurde) vorliegen.
- Er zahlt das Entgelt mit dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall weiter aus, dass kein Quarantänebescheid und keine Krankmeldung vorgelegt werden. Diese Vorgehensweise ist nicht nur äußerst praktisch, sondern sie berücksichtigt auch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen gleichermaßen.
Wenn sich der Quarantänebescheid nicht auf die gesamte Zeit des Zu-Hause-Bleibens erstreckt, kann das folgenden Grund haben: Der Arbeitnehmer ist auf Empfehlung der Hotline 1450
- eigenmächtig, oder
- mit ausdrücklicher Zustimmung seines Arbeitgebers, oder
- wegen Erkrankung
zu Hause geblieben. Erst (Tage) später verhängt die Gesundheitsbehörde (telefonisch oder schriftlich) den Bescheid.
Für den Zeitraum des Zu-Hause-Bleibens, der nicht vom Quarantänebescheid umfasst ist, besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung gem. § 32 Epidemiegesetz.
Besteht für diesen Zeitraum wegen Erkrankung aber eine Krankschreibung, dann besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 8 Angestelltengesetz/§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz.
War der Mitarbeiter mit ausdrücklicher Zustimmung seines Arbeitgebers zu Hause, ist ihm die Entgeltfortzahlung zu gewähren.
War der Mitarbeiter hingegen eigenmächtig zu Hause geblieben, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber.
Tipp:
Teilt der Mitarbeiter dem Arbeitgeber mit, dass er zu Hause bleiben muss, weil ihm dies von der Gesundheitsberatung 1450 (Hotline) empfohlen wurde, dann hat der Arbeitgeber zwei Möglichkeiten:
- Er zahlt das Entgelt ohne weitere Bedingungen fort.
- Er stellt die Zahlung des Entgelts ein, bis der Quarantänebescheid oder eine Krankenstandsbestätigung (sofern sie vom Arbeitgeber verlangt wurde) vorliegen.
- Er zahlt das Entgelt mit dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall weiter aus, dass kein Quarantänebescheid und keine Krankmeldung vorgelegt werden. Diese Vorgehensweise ist nicht nur äußerst praktisch, sondern sie berücksichtigt auch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen gleichermaßen.
Wenn Personen von der Bezirkshauptmannschaft unter Quarantäne gestellt werden, weil sie mit dem COVID-19-Virus infiziert oder ansteckungsverdächtig sind, bestehen Entschädigungsansprüche wegen des dadurch entstandenen Verdienstentganges. Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde einen sog. Absonderungsbescheid erlassen hat. Die Entschädigung kann innerhalb von drei Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beantragt werden.
Wird ein Mitarbeiter abgesondert, hat der Unternehmer diesem den Lohn entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz auch während der Absonderung auszuzahlen. Mit der Auszahlung erwirbt der Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung des während der Absonderung ausbezahlten Lohnes. Dieser Vergütungsanspruch umfasst auch den Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Unternehmer ist an COVID erkrankt
Die Quarantäne dauert in der Regel 10 Tage und wird durch einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde verhängt. Die Quarantäne kann daher frühestens 10 Tage nach Symptombeginn beendet werden. Weiters ist allerdings mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit und ein negativer COVID-PCR-Test oder Ct-Wert >30 erforderlich. In einigen Fällen (meist bei leichtem Krankheitsverlauf) ist nach Rücksprache mit der Behörde kein PCR-Test erforderlich.
Sollte im Bescheid nichts zum Ende der Quarantäne angeführt sein, sollte jedenfalls mit der zuständigen Behörde Kontakt aufgenommen werden.
Mehr Infos: sozialministerium.at
Unternehmer wird als Kontaktperson 1 unter Quarantäne gestellt
Ist der Unternehmer nicht erkrankt, sondern lediglich krankheitsverdächtigt, dann kann er durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Kontaktpersonen 1 unter Quarantäne gestellt werden. Der Unternehmer muss grundsätzlich bis zum Tag 10 nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person in Quarantäne bleiben.
Handelt es sich bei der positiv getesteten Person um ein Haushaltsmitglied und werden während der Quarantäne keine Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten, gilt die Quarantäne für 14 Tage nach Symptombeginn der positiv getesteten Person.
Werden allerdings entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten, gilt eine 10-tägigie Quarantäne, ab dem Zeitpunkt des letzten potentiellen Kontakts zur positiv getesteten Person.
Mehr Infos: sozialministerium.at
Welche Entschädigung kann beantragt werden?
Wurde von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Quarantäne mit Bescheid verhängt, bestehen Entschädigungsansprüche wegen des dadurch entstandenen Verdienstentganges.
Die Entschädigung kann innerhalb von drei Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden.
Mehr Infos: Berechnung der Entschädigung
In der Regel ist die Dauer der angeordneten Quarantäne einzuhalten. Derzeit gibt es keine allgemeine Möglichkeit zum Freitesten.
In der nachstehenden Broschüre des Gesundheitsministeriums finden Sie die relevanten Informationen für Kontaktpersonen: Empfehlungen des BMSGPK
Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie bettenführenden Krankenanstalten und bettenführenden Kuranstalten dürfen Mitarbeiter allerdings auch im Fall eines positiven Testergebnisses einlassen, wenn
- jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen und
- auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf den umfassenden FAQ-Bereich der Datenschutzbehörde.
Der Arbeitgeber hat aufgrund der Fürsorgepflicht darauf zu achten, dass die Ansteckungsgefahr unter seinen Arbeitnehmern, aber auch zwischen den Arbeitnehmern und anderen Personen im Betrieb, wie zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Gästen, etc., möglichst gering ist.
Daraus ergibt sich für ihn die Verpflichtung, auf der einen Seite geeignete betriebliche Maßnahmen zu setzen, auf der anderen Seite entsprechende Anweisungen an die Arbeitnehmer zu erteilen. Es ist schlussendlich im eigenen Interesse des Arbeitgebers, dass es in seinem Betrieb zu keinen Ansteckungen kommt.
In erster Linie sind unter betrieblichen Maßnahmen Hygienemaßnahmen zu verstehen. Besonders Betriebe mit regem Kundenkontakt haben dafür Sorge zu tragen, dass Spender für Desinfektionsmittel oder adäquate Seifen bereitstehen, damit sich Arbeitnehmer regelmäßig die Hände desinfizieren können. Alle Betriebsmittel, die von mehreren Arbeitnehmern benutzt werden, sollten häufiger als sonst gereinigt und dabei desinfiziert werden. Darunter fallen beispielsweise Türgriffe oder Bedienungsteile von Maschinen.
Auch in den Toilettenanlagen sollte verstärkt auf Hygiene geachtet werden. Meetings und Besprechungen in größeren Gruppen sind tunlichst zu vermeiden. Sofern dies technisch machbar ist, können solche Termine mittels Telefon- bzw. Videokonferenz oder mittels Skype abgehalten werden. Generell ist es sinnvoll, soweit möglich, Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten zu lassen.
Arbeitnehmer können angewiesen werden, mindestens einen Meter Abstand zueinander zu halten, sofern dies bei Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistungen möglich ist.
Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer außerdem anweisen, regelmäßig die Hände zu desinfizieren oder andere Schutzbehelfe, wie zum Beispiel Handschuhe, Schutzbrillen, etc., zu benutzen.
Besteht für den Arbeitgeber der Verdacht, dass ein Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt ist, kann er die Gesundheitsbehörden - also die Bezirkshauptmannschaft, das Magistrat bzw. den Amtsarzt - informieren.
Der Verdacht des Arbeitgebers kann in akuten Symptomen des Arbeitnehmers begründet sein, aber auch darin, dass der Arbeitnehmer sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem gefährdeten bzw. gesperrten Gebiet aufgehalten hat bzw. Kontakt mit einem bestätigten Ansteckungsfall hatte.
Bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder weiterer Anweisungen durch die Gesundheitsbehörden sollte der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer in einem eigenen Raum unterbringen. Zudem sollte kein anderer Arbeitnehmer das Gebäude verlassen, damit abgeklärt werden kann, wer von den anderen Arbeitnehmern mit dem betroffenen Arbeitnehmer in welchem Ausmaß Kontakt hatte.
Lehrlinge, die nur in Teilbereichen eines Betriebs oder gar nicht unter eine verordnete Betriebsschließung fallen, müssen, soweit sie nicht die Berufsschulpflicht erfüllen, in weitergeführten Unternehmensbereichen dem Berufsbild entsprechend beschäftigt und durch den Lehrberechtigten bzw. den Ausbilder betreut werden. Anstelle des Lehrberechtigten bzw. des Ausbilders kann vorübergehend auch eine andere geeignete Person mit der Unterweisung von Lehrlingen betraut werden, auch wenn diese nicht über die Ausbilderprüfung verfügt.
In Unternehmen, die zur Gänze unter die verordneten Betriebsschließungen fallen, wird vorübergehend eine weitere Ausbildung des Lehrlings im Betrieb ebensowenig in Betracht kommen, wie eine Abhilfe durch zwischenbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen. Eine daraus resultierende vorübergehende völlige Ausbildungsunmöglichkeit stellt keine schuldhafte Verletzung von Pflichten des Lehrberechtigten dar.
Arbeit von zu Hause aus wird bei Lehrlingen üblicherweise nicht in Frage kommen. Sofern dies in Ausnahmefällen jedoch mit dem Ausbildungscharakter der Lehre vereinbar ist (zB technik- bzw. IT-lastige Ausbildungen), bedarf es dafür einer schriftlichen Vereinbarung. Bei minderjährigen Lehrlingen ist dafür die Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten nötig. In einer solchen Vereinbarung muss auch die Beistellung der für die Ausbildung zu Hause erforderlichen Sachmittel und die Tragung allfälliger Kosten durch den Lehrberechtigten geregelt werden.
Es empfiehlt sich jedenfalls, mit Lehrlingen Verbrauch von Urlaub aus dem laufenden Urlaubsanspruch zu vereinbaren. Soll ein Urlaubsvorgriff auf den Urlaubsanspruch des nächsten Arbeitsjahres erfolgen, ist dies gesondert zu vereinbaren. Die Vereinbarung von unbezahltem Urlaub ist bei Lehrlingen nicht zulässig.
Minderjährige Lehrlinge dürfen nur sehr eingeschränkt Überstunden leisten, entsprechender Zeitausgleich ist daher ebenfalls nur sehr eingeschränkt möglich. Dies gilt nicht bei Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, weil diese den Regeln für Erwachsene unterliegen. In diesen Fällen wird Zeitausgleich eher in Frage kommen, sofern ein Zeitguthaben besteht.
Lehrlinge können in die Kurzarbeit mit 100 % ihres Lehrlingsentgeltes einbezogen werden. Details zur Kurzarbeit
Der Arbeitgeber hat aufgrund der Fürsorgepflicht darauf zu achten, dass die Ansteckungsgefahr unter seinen Arbeitnehmern, aber auch zwischen den Arbeitnehmern und anderen Personen im Betrieb, wie zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Gästen, etc., möglichst gering ist.
Daraus kann sich die Verpflichtung ergeben, Schutzbehelfe, wie zum Beispiel Mundschutz, Handschuhe, Schutzbrillen, etc. zur Verfügung zu stellen, wenn sich dies aufgrund der Umstände im Einzelfall als sinnvoll und erforderlich erweist. Auch eine entsprechende Trennung von Arbeitnehmern und Kunden, beispielsweise durch Plexiglas, kann einen wirksamen und notwendigen Schutz vor einer Infektion darstellen.
Alle Details dazu und zu zahlreichen anderen Fragen des Arbeitnehmerschutzes finden Sie auf der Homepage des Arbeitsministeriums.
MNS-Schutzmasken: Bestellung und Initiativen
Nein. Bleibt der Arbeitnehmer grundlos der Arbeit fern oder verweigert er vor Ort konsequent die Arbeitsleistung, stellt dies eine Verletzung seiner Dienstpflichten dar. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall nach einer entsprechenden Verwarnung sogar berechtigt, den Arbeitnehmer zu entlassen.
Der Arbeitnehmer könnte nur dann die Arbeitsleistung berechtigt verweigern, wenn im Betrieb die konkret nachvollziehbare Gefahr besteht, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Ein solcher Fall wäre beispielsweise dann gegeben, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld des Arbeitnehmers bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen ist und der Arbeitgeber nicht alle nötigen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Ansteckung zu verhindern.
Das gilt aber nicht für Arbeitnehmer in Gesundheitsberufen, wie etwa in Spitälern oder in Apotheken. Bei diesen Tätigkeiten besteht ein gewisses Berufsrisiko darin, sich mit Krankheiten anzustecken. Um Ansteckungen zu vermeiden, sind die Mitarbeiter in den Gesundheitsberufen aber entsprechend qualifiziert und ausgebildet.
Zu den Risikogruppen gehören Personen mit Vorerkrankungen, die den Verlauf einer etwaigen COVID-19-Erkrankung erheblich verschlechtern können. Der genaue Kreis dieser Risikogruppen wird durch Verordnung des Gesundheitsministers bestimmt (Risikogruppen-Verordnung). Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Personen mit schweren Vorerkrankungen (z.B. chronische Herz-, Lungen-, Nieren-, Leber oder aktive Krebserkrankungen). Schwangere und Jugendliche sind zwar generell besonders schützenswert, gehören aber nach den derzeitigen Erkenntnissen der Medizin nicht zu den Risikogruppen für das Corona-Virus. Sie sind in ihrer Arbeitspflicht daher im Hinblick auf ein etwaiges Ansteckungsrisiko derzeit nicht eingeschränkt.
Mehr Infos: Risikogruppen-Verordnung mit medizinischen Indikationen
Der Dachverband hat den Arbeitnehmer über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Der Arzt, der den Mitarbeiter behandelt, hat in der Folge dessen Risikosituation zu beurteilen und ein Attest über seine Zuordnung zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Dieses Attest darf keine konkrete Diagnose enthalten. Das Attest kann auch ohne vorherige Verständigung des Arbeitnehmers durch den Dachverband ausgestellt werden. Voraussetzung für das Attest ist aber immer, dass es auf Grund der Risikogruppen-Verordnung des Gesundheitsministers ausgestellt wird.
Legt der betreffende Mitarbeiter seinem Arbeitgeber ein solches Attest vor, hat er Anspruch auf eine bezahlte Dienstfreistellung (sofern nicht Homeoffice oder anderweitiger Schutz möglich ist. Siehe nächste Frage). Auch geringfügig Beschäftigte können davon erfasst sein. Der Freistellungsanspruch endet mit 31.3.2021.
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Erstattung des fortgezahlten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung und zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag durch den Krankenversicherungsträger. Den Antrag auf Erstattung muss der Arbeitgeber spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Dienstfreistellung beim Krankenversicherungsträger einbringen. Die Antragstellung ist sowohl über WEBEKU als auch über das folgende Formular auf der Homepage des Krankenversichungsträgers möglich: Antragsformular der ÖGK .
Achtung: Die Risikogruppen-Verordnung legt fest, dass COVID-19-Risiko-Atteste frühestens ab 6.5.2020 ausgestellt werden können.
Zu beachten ist weiters, dass dieser Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung nur für Mitarbeiter besteht, die gesund und damit nicht im Krankenstand sind. Schreibt ein Arzt solche Mitarbeiter aufgrund der von ihm befürchteten Gefährdungssituation krank, ist dies eine Vorgehensweise, die nicht im Gesetz vorgesehen ist. Sie ist erst dann zulässig, wenn solche Personen - aus welchen Gründen immer - tatsächlich erkranken. Für Zeiten des tatsächlichen Krankenstandes gebührt dem Arbeitgeber nämlich keine Erstattung des fortgezahlten Entgelts, es gebühren ihm lediglich etwaige Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Kriterien.
Mitarbeiter, die deswegen gekündigt werden, weil sie einer Risikogruppe angehören und eine solche bezahlte Dienstfreistellung in Anspruch genommen haben, können die Kündigung wegen verpönten Motives beim Arbeitsgericht anfechten.
Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung, wenn deren Arbeitsplatz so geschützt ist, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist oder Homeoffice vereinbart wird:
- Mitarbeiter, die ihre Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringen können:
Ob ein Mitarbeiter seine Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringen kann, hängt davon ab, ob die mit ihm vereinbarten Arbeitsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, zu Hause erbracht zu werden, und ob die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Alle Details dazu finden Sie in unsere FAQ zum Thema Homeoffice. Stellt der Arbeitgeber fest, dass eine Arbeitsleistung des Mitarbeiters im „Homeoffice“ nicht möglich ist, hat der Mitarbeiter Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung, der Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Entgeltfortzahlung. - Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz so geschützt ist, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist:
Um die Maßnahmen festlegen zu können, die zum Schutz des Mitarbeiters geeignet sind, empfiehlt sich für den Arbeitgeber, die ihm zur Verfügung stehenden Präventivfachkräfte heranzuziehen. Die jeweiligen Maßnahmen können, abhängig vom Aufgabenbereich des Mitarbeiters und von dessen Arbeitsplatz, ganz unterschiedlich sein: Einhalten des nötigen Abstandes, notwendige Hygiene, Bereitstellung eines Einzelbüros, Maßnahmen für die Nutzung von Liften und sonstigen betrieblichen Einrichtungen, sichere Gestaltung des Weges von zu Hause zum Arbeitsplatz und zurück, etc.
Weitere Infos: Checkliste der AUVA für Bedingungen zur Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte von Personen mit einem COVID-19-Risiko-Attest
Ab der 14. Schwangerschaftswoche haben schwangere Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
- Es muss sich um eine Dienstleistung mit physischem Körperkontakt handeln und
- es erfolgt keine Änderung der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes und
- Homeoffice ist nicht möglich.
Eine Dienstleistung mit physischem Körperkontakt liegt vor, wenn der Körperkontakt für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist. Keine Voraussetzung ist hingegen Hautkontakt. Ein Körperkontakt liegt daher z.B. auch beim Tragen von Handschuhen oder Berühren einer bekleideten Person vor.
Ein für den Beruf erforderlicher physischer Körperkontakt kommt beispielsweise bei Dienstleistungen von Friseurinnen, Stylistinnen, Kosmetikerinnen, Piercerinnen und Tätowiererinnen, Masseurinnen, Physiotherapeutinnen und Kindergärtnerinnen sowie teilweise Lehrerinnen vor. Grundsätzlich ist der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten, weshalb ein fallweises Berühren nicht davon umfasst ist.
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf eine Ersatzleistung gegenüber dem Krankenversicherungsträger bis zur Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (2021 : 5.370 Euro) . Er umfasst auch die für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger.
Im Antrag muss ausdrücklich bestätigt werden, dass die oben genannten Maßnahmen nicht möglich waren. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen: Zum Antrag.
Weitere Informationen:
FAQ: Freistellung von Schwangeren
Sonderbestimmungen für werdende Mütter, die in Berufen mit Körperkontakt arbeiten
Nein. Befindet sich ein Kunde in häuslicher Quarantäne, die von der Behörde nach dem Epidemiegesetz angeordnet wurde, hat diese Person ihre Wohnung nicht zu verlassen.
Das bedeutet aber auch, dass keine andere Person die Wohnung betreten darf. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer daher nicht anweisen, Quarantänebereiche zu betreten, um Warenlieferungen an Kunden auszufolgen.
Warenlieferungen außerhalb des Quarantänebereiches sind aber möglich und können beispielsweise dadurch erfolgen, dass gelieferte Waren nach telefonischer Ankündigung oder nach Information über die Haussprechanlage vor der Haus- oder Wohnungstüre abgelegt werden.
Liegt hingegen keine behördliche Quarantäne vor, kann der Arbeitnehmer die Zustellung zum Kunden in die Wohnung nicht verweigern. In diesem Fall ist der behördlich verordnete Sicherheitsabstand einzuhalten.
Nein. Das Betreten öffentlicher Orte ist, wenn diese unter Quarantäne stehen, zwar im Allgemeinen verboten, es gibt jedoch eine Ausnahme für berufliche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit. Unter diese Ausnahme fällt auch der Güterverkehr.
Die Ein- und Ausfahrt in und aus Orten in Quarantäne zum Zweck von Gütertransportfahrten, die auch Leerfahrten inkludieren, ist daher zur Aufrechterhaltung der Versorgung und der Entsorgung zulässig. Beim Gütertransport findet nur geringer unmittelbarer Kontakt mit anderen Personen statt.
Das Coronavirus wird nach derzeitigem Wissenstand auch nicht über Waren, sondern durch Menschen übertragen. Daher haben Berufs-LKW-Fahrer im Rahmen ihrer Treuepflicht die Gütertransporte nach und aus Orten oder Gebieten in Quarantäne weiterhin durchzuführen.
Das Fahrpersonal darf das Kraftfahrzeug ausschließlich für unbedingt erforderliche Arbeiten und zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, wie beispielsweise zum Aufsuchen einer Toilette, verlassen.
Muss im Zuge des Aufladens oder Abladens das Fahrzeug verlassen werden, ist vom Fahrpersonal eine kontaktlose Übergabe des Ladegutes vorzunehmen. Das Ladegut ist entweder vom Empfänger selbst direkt aus dem Fahrzeug zu entnehmen oder aber vom Fahrpersonal nach vorheriger Information des Empfängers ohne Kontakt mit anderen Personen im Zugangsbereich des Empfängers abzustellen. Vom Fahrpersonal ist dabei ein Sicherheitsabstand von 2 Metern zu anderen anwesenden Personen unbedingt einzuhalten.
Zur Dokumentation der Ablieferung sollte der Empfänger aufgefordert werden, nach erfolgter Zustellung sofort ein Mail zu versenden, indem er bestätigt, dass die Zustellung und Übernahme der Ware an ihn korrekt erfolgt ist. Zusätzlich ist es ratsam, dass das Fahrpersonal mittels Handy ein Foto der Zustellung anfertigt.
Beachten Sie, dass im Falle einer Kontrolle der Grund der Fahrt glaubhaft gemacht werden muss. Daher empfehlen wir, dass das Formular „Arbeitgeberbestätigung“ bei jeder Fahrt mitgeführt wird.
Wird ein Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt, dann ist er entweder mit dem Corona-Virus infiziert oder es besteht zumindest der Verdacht einer Infektion mit dem Corona-Virus. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt so lange in vollem Ausmaß weiterzahlen, bis die Quarantäne beendet ist und der Arbeitnehmer den Dienst wieder antreten kann.
Der Arbeitgeber kann aber binnen 3 Monaten nach Ende der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgeltes stellen. Achtung: Vor dem 8.7.2020 laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit 8.7.2020 neu zu laufen! (BGBl I 62/2020)
Diesem Antrag muss er den Bescheid, den der Arbeitnehmer von der Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz über die Quarantäne erhalten hat, als Nachweis beilegen.
Es gibt derzeit für die Erstattung kein österreichweites, einheitliches Antragsformular, vielmehr genügt ein formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde mit folgendem Inhalt: Firma, Betreff: "Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz", Name des Arbeitnehmers, Zeitpunkt der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Anordnung, Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Aufhebung, Nachweis der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (z. B. Lohnzettel, Überweisungsbeleg, etc.), Kontoverbindung des Unternehmens.
Wenn sich ein Arbeitnehmer freiwillig in Quarantäne begibt oder begeben möchte, ohne dass zumindest der Verdacht einer Infektion besteht, begründet dies keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Entgeltes. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, im Vorfeld mit dem Arbeitnehmer den Abbau von Urlaub bzw. von Zeitguthaben zu vereinbaren. Der Arbeitnehmer darf jedenfalls nicht ohne eine solche Vereinbarung der Arbeit fernbleiben oder der Arbeitsleistung verweigern, wenn er sich vor einer Ansteckung fürchtet.
Der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeitszeitgrenzen überschreiten, aber auch Ausnahmen von der Mindestruhezeit sowie von der Wochen(end)ruhe und der Feiertagsruhe in Anspruch nehmen.
Für Betriebe, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen:
Betriebe, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, können Ausnahmen von der täglichen Höchstarbeitszeit, von den Höchstgrenzen bei verlängerten Diensten, von den Ruhepausen, von den täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten sowie dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit nutzen, wenn eine sofortige Betreuung von Patienten unbedingt erforderlich ist und anders nicht Abhilfe geschaffen werden kann. Grundsätzlich sehr wohl einzuhalten ist allerdings die durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit. Die durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit darf auch in außergewöhnlichen Fällen nur überschritten werden, wenn die einzelne Dienstnehmerin oder der einzelne Dienstnehmer schriftlich zustimmt.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Tests zur Feststellung einer Corona-Infektion so rasch wie möglich durchgeführt werden müssen, um abklären zu können, ob Personen tatsächlich infiziert sind und behandelt werden müssen. Dies ist aber auch dann der Fall, wenn es gilt, weiterführende Maßnahmen zu ergreifen, wie zum Beispiel Personen ausfindig zu machen, mit denen Infizierte Kontakt hatten.
Sollte die Anzahl an schweren Infektionen und damit die Anzahl an Patienten, die intensiven Betreuungsbedarf haben, zunehmen, wird dies ebenfalls die oben genannten Ausnahmen rechtfertigen. Arbeitszeitverlängerungen sind generell binnen vier Tagen dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Bei Verstoß gegen diese Meldepflicht soll nach dem Prinzip "beraten statt strafen" vorgegangen werden.
Für Betriebe, die nicht dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, gilt Folgendes:
Betriebe, die nicht dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, können Ausnahmen von der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit, von den Ruhepausen, von den täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten sowie dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit für unterschiedliche Arbeiten nutzen, wenn diese vorübergehend und unaufschiebbar sind und im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie stehen.
Das können zum einen Arbeiten sein, die eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen abwenden sollen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, zum anderen aber auch Arbeiten, mit denen eine Betriebsstörung behoben, das Verderben von Gütern verhindert oder sonstige unverhältnismäßige wirtschaftliche Sachschäden vermieden werden können.
Diese Ausnahmen betreffen zahlreiche Berufsgruppen, die derzeit besonders belastet sind, wie zum Beispiel Angestellte in Apotheken, in Call-Centern oder in Labors, die mit der Auswertung von Corona-Tests betraut sind. Auch Arbeiten in Zusammenhang mit der Umsetzung diverser arbeitsrechtlicher Maßnahmen auf Basis der Corona-Verordnungen bzw. vermehrte Arbeitsbelastungen im IT- und Telekomsektor können darunter fallen. In solchen Fällen können die Arbeitshöchstgrenzen von 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich überschritten werden, ohne dass dafür eine spezielle Zustimmungserklärung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich wäre. Alle diese Arbeiten sind generell binnen zehn Tagen dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Bei Verstoß gegen diese Meldepflicht soll nach dem Prinzip "beraten statt strafen" vorgegangen werden.
Die Antwort auf diese Frage hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer im konkreten Betrieb ab. Sind im Betrieb zwischen 20 und 100 Arbeitnehmer beschäftigt, muss der Arbeitgeber, wenn er sich von mehr als 4 Arbeitnehmern gleichzeitig trennen möchte, das Arbeitsmarktservice im Vorhinein informieren und dann 30 Tage abwarten, bis er eine Kündigung aussprechen oder eine einvernehmliche Auflösung vereinbaren kann.
Das Arbeitsmarktservice kann ihm allerdings eine Verkürzung dieser 30-tägigen Wartefrist, allenfalls bis auf 1 Tag, genehmigen. Um dies zu erreichen, muss der Arbeitgeber in der Anzeige an das Arbeitsmarktservice darlegen, dass die geplanten Trennungen von Mitarbeitern aufgrund der Corona-Epidemie nicht vorhersehbar waren und ein Zuwarten mit diesen Trennungen Arbeitsplätze gefährden würde.
In einigen Bundesländern erlaubt eine Pauschalermächtigung der Sozialpartner dem Arbeitsmarktservice, die 30-tägige Wartefrist zu verkürzen, in manchen Bundesländern ist eine Verkürzung durch das Arbeitsmarktservice aber nur bei Insolvenzgefahr möglich. Der Arbeitgeber sollte sich daher über die Rahmenbedingungen zur Verkürzung der 30-tägigen Wartefrist bei seinem örtlich zuständigen Arbeitsmarktservice informieren.
Sind im Betrieb zwischen 100 Arbeitnehmern und 600 Arbeitnehmern beschäftigt, gilt diese Regelung, wenn der Arbeitgeber sich von mehr als 5 % seiner Arbeitnehmer trennen möchte. In Betrieben mit mehr als 600 Arbeitnehmern gilt diese Regelung, wenn der Arbeitgeber sich von mindestens 30 Arbeitnehmern trennen möchte.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber das Arbeitsmarktservice auch dann informieren, wenn er sich von mindestens 5 Arbeitnehmern trennen möchte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Arbeitnehmer im konkreten Betrieb beschäftigt sind.
Beachten Sie, dass das dargestellte Verfahren nicht nur dann einzuhalten ist, wenn Kündigungen oder einvernehmliche Auflösungen zeitgleich erfolgen, sondern auch dann, wenn die genannten Zahlen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen erreicht bzw. überschritten werden.
Hält der Arbeitgeber sich nicht an die Verpflichtung, geplante Kündigungen oder einvernehmliche Auflösungen dem Arbeitsmarktservice zu melden, oder hält er sich nicht an die Wartefrist von 30 Tagen, sind alle ausgesprochenen Kündigungen rechtsunwirksam. Darüber hinaus besteht das große Risiko, dass in einem solchen Fall auch alle einvernehmlichen Auflösungen rechtsunwirksam sind.
Ja. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag einvernehmlich beenden und ihm gleichzeitig die Wiedereinstellung zu einem späteren Zeitpunkt zusagen. In einer solchen Wiedereinstellungszusage sollte geregelt sein, dass dem Arbeitnehmer im künftigen Arbeitsvertrag alle Dienstzeiten aus dem alten Arbeitsvertrag für die Einstufung, den Urlaub und alle anderen dienstzeitabhängigen Ansprüche, wie zum Beispiel das Jubiläumsgeld, in vollem Ausmaß angerechnet werden.
Anlässlich der einvernehmlichen Beendigung des alten Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich alle offenen Ansprüche, wie zum Beispiel Ansprüche auf Lohn bzw. Gehalt, auf Sonderzahlungen und auf Überstunden, auszubezahlen. Es ist aber auch möglich, einzelne Ansprüche, wie zum Beispiel offene Urlaubsansprüche, in den künftigen Arbeitsvertrag zu übernehmen und erst nach Wiedereintritt des Dienstes zu verbrauchen bzw. abzugelten. Bei einer schlüssigen Endabrechnung des alten Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber ist jedenfalls gewährleistet, dass der Arbeitnehmer in der Zeit der Unterbrechung Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice beziehen kann.
Mit Arbeitnehmern, die noch der Abfertigung alt unterliegen, kann der Arbeitgeber vereinbaren, dass diese offen bleibt und nicht ausbezahlt wird. Gleichzeitig muss er aber auch vereinbaren, dass sämtliche Dienstzeiten im künftigen Arbeitsvertrag auf die Abfertigung alt angerechnet werden. Auf diese Weise bleibt der Arbeitnehmer im System der Abfertigung alt. Sollte der Arbeitnehmer allerdings den künftigen Arbeitsvertrag - aus welchen Gründen immer - nicht antreten, ist die Abfertigung alt auszuzahlen.
Neu: Für Arbeitnehmer in Altersteilzeit bzw. Teilpension gilt, dass vereinbarte Unterbrechungen ihres Arbeitsvertrages als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-Epidemie zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. September 2020 der Altersteilzeit bzw. Teilpension nicht schaden, wenn der Arbeitsvertrag nach der Unterbrechung entsprechend der Altersteilzeit bzw. Teilpension vor der Unterbrechung fortgesetzt wird.
Details und Muster zu Unterbrechungsvereinbarungen:
- Factsheet Auflösung mit Wiedereinstellungszusage
- Einvernehmliche Auflösung ink. Stundungsvereinbarung und Wiedereinstellungsvereinbarung - Abfertigung Alt
- Einvernehmliche Auflösung inkl. Stundung und Wiedereinstellungsvereinbarung-Abfertigung Neu
- mehr Muster und Vorlagen für Ihr Personalmanagement: wko.at/muster
Ja. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, nämlich die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltpflicht des Arbeitgebers, ruhend gestellt werden. Der Arbeitsvertrag bleibt bestehen, der Anspruch auf „normalen“ Urlaub läuft weiter, wenn die Gründe für den unbezahlten Urlaub in der Arbeitgebersphäre liegen.
Bei einer solchen Vereinbarung über einen unbezahlten Urlaub erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitsmarktservice kein Arbeitslosengeld. Dazu kommt, dass er bei einem unbezahlten Urlaub bis zu einem Monat zwar weiter sozialversichert bleibt, aber seine Sozialversicherungsbeiträge selbst bezahlen muss. Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als einem Monat endet die Sozialversicherungspflicht hingegen bereits mit dem ersten Tag. Der Arbeitnehmer sollte daher vorsorgen und sich in der Krankenversicherung selbst versichern.
Sind bei einem Arbeitnehmer Urlaubsansprüche, vielleicht sogar aus alten Urlaubsjahren, offen, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass diese in Zeiten einer Betriebsschließung oder von Krisenzeiten verbraucht und dadurch abgebaut werden.
Sind bei einem Arbeitnehmer in Teilzeit Mehrstunden und/oder Überstunden, bei einem Arbeitnehmer in Vollzeit Überstunden offen, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ebenfalls vereinbaren, dass diese in Zeitausgleich konsumiert und dadurch abgegolten werden.
Beachten Sie, dass der Arbeitgeber nicht generell berechtigt ist, einen Mitarbeiter einseitig auf Urlaub oder auf Zeitausgleich für Mehrstunden und/oder Überstunden zu schicken. Nur für den Fall, dass der Betrieb des Arbeitgebers von Kunden nicht betreten werden darf und demzufolge keine oder zu wenig Arbeit anfällt, ist der Arbeitnehmer zwischen 15. März 2020 und 31. Dezember 2020 verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers Urlaubsansprüche sowie Zeitguthaben zu verbrauchen.
Urlaubsansprüche aus alten Urlaubsjahren müssen in vollem Ausmaß verbraucht werden, Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr nur im Ausmaß von maximal 2 Wochen. Insgesamt müssen vom Arbeitnehmer maximal 8 Wochen an Urlaubsansprüchen und Zeitguthaben verbraucht werden. Ausgenommen davon sind Zeitguthaben aus besonderen kollektivvertraglichen Ansprüchen, die sich aus einer Umwandlung von Geldansprüchen zu Freizeitzwecken ergeben.
Sind sämtliche Urlaubsansprüche aus alten Urlaubsjahren sowie aus dem laufenden Urlaubsjahr verbraucht, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser einen Vorgriff auf den Urlaubsanspruch des nächsten Urlaubsjahres nimmt.
In einem solchen Fall ist es empfehlenswert, schriftlich zu vereinbaren, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsvertrages das zu viel bezahlte Urlaubsentgelt zurückgefordert werden kann. Diese Vereinbarungsmöglichkeit besteht nur für Urlaube aus künftig entstehenden Urlaubsansprüchen.
Bei Urlaubsansprüchen des laufenden Urlaubsjahres, die zu einem Zeitpunkt verbraucht werden, in dem noch nicht so viel Urlaub anteilig abzugelten gewesen wäre, wie verbraucht wurde, besteht diese Vereinbarungsmöglichkeit nicht. Eine Rückforderung von „zuviel“ verbrauchtem Urlaub wäre hier nur bei verschuldeter Entlassung und unberechtigtem vorzeitigen Austritt möglich.
Für Betriebe, die Corona-Kurzarbeit in Anspruch nehmen, gelten Sonderregeln.
a. Auch nach weitgehender Aufhebung der Betretungsverbote/ bzw. –beschränkungen gibt es noch immer Bereiche die von einem Betretungsverbot, auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, umfasst sind. Wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dadurch nicht zu Stande kommt, kann weiterhin einseitig Urlaub/Zeitausgleich angeordnet werden. Aktuelle Betretungsverbote
Aufgrund einer Neuregelung im ABGB gilt rückwirkend von 15. März 2020 bis 31. Dezember 2020, dass dieser Fall der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzuordnen ist und der Arbeitnehmer damit Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, obwohl er seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Allerdings ist der Arbeitnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers Urlaubsansprüche sowie Zeitguthaben zu verbrauchen.
Urlaubsansprüche aus alten Urlaubsjahren müssen in vollem Ausmaß verbraucht werden, Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr nur im Ausmaß von maximal 2 Wochen. Insgesamt müssen vom Arbeitnehmer maximal 8 Wochen an Urlaubsansprüchen und Zeitguthaben verbraucht werden. Ausgenommen davon sind Zeitguthaben aus besonderen kollektivvertraglichen Ansprüchen, die sich aus einer Umwandlung von Geldansprüchen zu Freizeitzwecken ergeben.
Ist der Mitarbeiter auf Urlaub und wird währenddessen in Österreich unter Quarantäne gestellt, wird sein Urlaub dadurch unterbrochen. Der Zweck des Urlaubs wird nämlich durch eine ausschließliche Beschränkung des Aufenthalts im eigenen Wohnraum vereitelt (Erholung, Freizeitgestaltung).
Das Entgelt ist dem Arbeitnehmer weiterhin zu bezahlen. Jedoch hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Bund gemäß § 32 Epidemiegesetz.
Aus den gleichen Gründen ist auch eine Urlaubsvereinbarung für die Zeit, in der der Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt wird, nicht möglich.
Ab 1.11.2020 gibt es zwei Formen der Sonderbetreuungszeit:
- Sonderbetreuungszeit mit Rechtsanspruch
- Sonderbetreuungszeit ohne Rechtsanspruch (Vereinbarungsmodell)
Die näheren Voraussetzungen und Rechtsfolgen finden Sie hier:
Presseartikel: Sonderbetreuungszeit neu geregelt ab November 2020 und verlängert! - WKO.at
Auf der Website der Buchhaltungsagentur sind die weiteren Informationen zur Antragsstellung bzw. auch der Link zum Formular im USP zu finden.
Mehr Infos: Änderung beim Berufsschulunterricht
Informationen des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend zur Sonderbetreuungszeit
Auf Arbeitnehmer im Präsenzdienst, im ordentlichen und im außerordentlichen Zivildienst findet das Arbeitsplatzsicherungsgesetz Anwendung. Das bedeutet, dass die Arbeitsverträge dieser Arbeitnehmer während des Präsenzdienstes bzw. während des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes aufrecht zu erhalten sind und nicht gekündigt werden dürfen. Dieser Schutz besteht bereits ab Einberufung zum Zivil- oder Präsenzdienst.
Ein außerordentlicher Zivildienst liegt allerdings nur dann vor, wenn die Zivildienstserviceagentur Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen - insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden - im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes verpflichtet. Das bedeutet dass nur die Einberufung durch die Zivildienstserviceagentur zum Zivildienst, nicht hingegen die freiwillige Meldung einen außerordentlichen Zivildienst begründet. Auszuschließen ist allerdings nicht, dass ein derartiger Schritt von der Zivildienstserviceagentur in den nächsten Wochen noch ins Auge gefasst wird und insbesondere Personen, die sich geradezu aufdrängen, zum außerordentlichen Zivildienst einberufen werden.
In diesem Sinne besteht für Arbeitnehmer generell kein Anspruch darauf, vom Dienst freigestellt zu werden, um freiwillig bei einer Hilfsorganisation zu arbeiten. Eine solche freiwillige Hilfeleistung führt auch zu keiner Entgeltfortzahlung durch den Betrieb. Nicht einmal bei einem Präsenzdienst, einer allfälligen Einberufung in die Miliz bzw. einem ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber muss in allen diesen Fällen somit kein Entgelt an den Arbeitnehmer bezahlen.
Grundsätzlich muss Homeoffice zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Ohne Vereinbarung kann Homeoffice dann angeordnet werden, wenn es eine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag gibt. In bestimmten Fällen ist eine Anordnung von Homeoffice auch ohne Versetzungsklausel auf Grund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers oder der Treuepflicht des Arbeitnehmers denkbar.
Es ist sinnvoll im Vorfeld zu überprüfen, ob die vereinbarten Arbeitsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, von zu Hause aus erbracht zu werden, aber auch, ob die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Zu regeln ist jedenfalls, wer die anfallenden Kosten trägt z.B. Internet- und Mobilfunkgebühren, allenfalls für technisches Equipment, wenn dieses nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
Beachten Sie: Der Schutz der Unfallversicherung erstreckt sich bis 31.12.2020 auch auf Unfälle von Arbeitnehmern, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung im Home-Office ereignen.
Muster: Vereinbarung über die Erbringung der Arbeitsleistung in Form von Telearbeit (Home-Office)
Ja. Befindet sich ein Arbeitnehmer in einer behördlich angeordneten Quarantäne, weil der Verdacht einer Ansteckung mit dem Corona-Virus besteht, ist er im Sinne seiner Treuepflicht zur Arbeit von zu Hause verpflichtet, wenn er nicht krank ist, also arbeitsfähig ist, die vereinbarten Arbeitsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, zu Hause erbracht zu werden und die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Nein. Der Arbeitgeber hat aufgrund der Fürsorgepflicht darauf zu achten, dass die Ansteckungsgefahr unter seinen Arbeitnehmern möglichst gering ist. Tätigkeiten im Betrieb sind daher nach wie vor zulässig, wenn die medizinischen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden.
Siehe dazu Antwort zu Frage: Welche betrieblichen Maßnahmen können ergriffen werden?
Befindet sich die Arbeitsstätte an einem öffentlichen Ort, dann darf die Arbeitsstätte lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann.
Factsheet: Zulässigkeit des Arbeitens auf Baustellen
Es gibt keine Vorschriften, welche Arbeitnehmer zuerst zurückkommen dürfen. Beschäftigte mit Krankheitssymptomen sollten jedenfalls noch zu Hause bleiben. Es ist ratsam, nicht alle Arbeitnehmer zum selben Zeitpunkt zurückzuholen, sondern in Etappen vorzugehen, bis sich alle an die neue Situation und Schutzmaßnahmen gewöhnt haben.
Beginnen sollte man bei Arbeitnehmern, bei denen die Arbeitsleistung vor Ort am meisten benötigt wird, bei denen Homeoffice nicht reibungslos funktioniert hat (z.B. wegen langsamer Internetverbindung) oder deren Homeoffice-Umfeld (sowohl technisch wie auch psychisch) das Arbeiten im üblichen Umfang nicht möglich macht.
Auch Rotationen sind denkbar, z.B. für Mitarbeiter in Großraumbüros. Führungskräfte und deren Stellvertretung sollten zu Beginn nur alternierend im Büro anwesend sein.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf der einen Seite geeignete betriebliche Maßnahmen zu setzen und auf der anderen Seite entsprechende Anweisungen an die Arbeitnehmer zu erteilen.
Beim Betreten von Arbeitsorten ist
- zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und
- in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist (z.B. Einzelbüro) oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (z.B. Plexiglas, Anbringung von Trennwänden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams).
Wie viele Mitarbeiter im konkreten Fall ihren Arbeitsplatz im Betrieb wieder betreten dürfen, hängt daher von den betrieblichen Gegebenheiten ab.
Nähre Informationen zu Hygienemaßnahmen finden Sie in den Empfehlungen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES).
Arbeitnehmer, die ein ärztliches Attest vorlegen, wonach sie zur COVID-19-Risikogruppe gehören (COVID-19-Risiko-Attest), können
- weiterhin im Homeoffice arbeiten
- auch in der Betriebsstätte arbeiten, wenn Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden die eine Ansteckung weitgehend ausschließen.
Achtung: Der Arbeitsweg ist hinsichtlich einer möglichen Ansteckung ebenfalls zu berücksichtigen.
- Unternehmerinnen und Unternehmer, die bereits vor dem 1.1.2009 selbstständig erwerbstätig waren, behalten ihren durch eine unselbstständige Tätigkeit erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitlich unbeschränkt.
- Das gilt auch für Unternehmerinnen und Unternehmer, die nach dem 1.1.2009 eine selbstständige Tätigkeit begonnen und vor ihrer Selbstständigkeit zumindest fünf Jahre unselbstständig erwerbstätig waren.
Informationen des AMS (Arbeitsmarktservice): Arbeitslosigkeit selbständiger Erwerbstätiger
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Arbeitslosenunterstützung ist die Ruhendmeldung des Gewerbes bei der WKO und Abmeldung von der SVS. Ihre Pflichtversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonats, in der die Gewerbeberechtigung bei der Wirtschaftskammer ruhend gemeldet oder bei der Gewerbebehörde zurückgelegt wurde.
WKO.at-Detailinfo
Ja. Wer vom Coronavirus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, wird von der SVS unterstützt. Möglich sind Stundungs-/Ratenvereinbarungen oder eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage. Bitte setzen Sie sich bei Zahlungsschwierigkeiten rechtzeitig mit der SVS in Verbindung.
Kontakt zu den SVS-Kundencentern in allen Bundesländern.
Weitere Informationen: Maßnahmen und Informationen der SVS.
Um die laufenden Sozialversicherungsbeiträge zu senken, stellen Sie den Online-Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage an die SVS. Das ist dann möglich, wenn Ihre laufenden Einkünfte niedriger sind als 2017. Unter die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage kann die vorläufige Beitragsgrundlage generell jedoch nicht herabgesetzt werden. Entspricht Ihre vorläufige Beitragsgrundlage bereits der Mindestbeitragsgrundlage, ist eine Herabsetzung daher im Regelfall nicht möglich.
Online-Antrag (Anpassung der vorläufigen Betragsgrundlage zur GSVF-/FSVF-Pflichtversicherung wegen Veränderung der Einkünfte)
Bitte setzen Sie sich bei Zahlungsschwierigkeiten rechtzeitig mit der SVS in Verbindung.
Wenn behördliche Maßnahmen über Sie als EPU bzw. Unternehmerin oder Unternehmer verhängt werden (Quarantäne, Betriebsschließung, Betriebseinschränkung) haben Sie einen Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Bund. Mehr Infos zum Verdienstentgang bei Absonderung
Auch die SVS unterstützt Sie, wenn Sie betroffen sind. Mehr Infos
Zum Zweck der Sicherung bestehender Arbeitsplätze von Menschen mit Behinderungen wurden zeitlich befristet zusätzliche Unterstützungsleistungen für Unternehmerinnen und Unternehmer eingeführt. So werden beispielsweise die während der AMS-geförderten Kurzarbeit anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten ersetzt, bestehende Zuschüsse erhöht und für selbständige begünstigte Behinderte kann ein monatlicher Überbrückungszuschuss gewährt werden. Die Maßnahmen gelten für Anträge die bis 30.06.2020 beim Sozialministeriumservice einlangen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Landesstelle des Sozialministeriumservice.
Ausweitung und Erhöhung des Arbeitsplatzsicherungszuschusses
- Pauschale, antragslose Erhöhung der Förderung der Bestandsfälle um 50% für die Monate April bis 30. Juni 2020.
- Die mögliche/maximale Höhe des Arbeitsplatzsicherungszuschusses bei Neugewährungen soll um 50% erhöht werden. Dies gilt für Anträge, die bis inkl. 30.06.2020 eingebracht werden. Der erhöhte Betrag soll für eine Dauer von 3 Monaten befristet gebühren.
- Der Betrag soll ehestmöglich angewiesen werden. Dies kann auch mittels einer Einmalzahlung/Einmalanweisung des gesamten für die 3 Monate gebührenden Erhöhungsbetrages erfolgen.
Arbeitsplatzsicherungszuschuss im Falle von Kurzarbeit
- Für begünstigte Behinderte, die zur Kurzarbeit angemeldet werden, sollen über den Arbeitsplatzsicherungszuschuss die den DienstgeberInnen in dieser Zeit verbleibenden und von der AMS-Kurzarbeitsförderung nicht gedeckten Kosten übernommen werden. Dies gilt für Anträge, die bis inkl. 30.06.2020 eingebracht werden für die Dauer der Kurzarbeit.
- Förderhöhe: individuell abhängig in der Höhe des Lohnkostenanteils, der der Dienstgeberin/dem Dienstgeber nach Abzug der AMS-Kurzarbeitsförderung für die Zeit der Kurzarbeit verbleibt.
- Der Arbeitsplatzsicherungszuschuss im Falle von Kurzarbeit wird – im Gegensatz zur Kurzarbeitsbeihilfe – nicht für die Ausfallstunden, sondern für die Anwesenheitsstunden (also jene Stunden, die die/der Beschäftigte weiterhin im Betrieb tätig ist) gewährt.
- Die Bedrohung des Arbeitsplatzes wird aufgrund des Antrages auf Kurzarbeit ohne neuerliche Glaubhaftmachung als gegeben angenommen.
Auf die klare Abgrenzung zwischen dem Arbeitsplatzsicherungszuschuss und der AMS-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994 idgF. wird hingewiesen:
Förderzweck der AMS-Kurzarbeitsbeihilfe:
- Vermeidung von Arbeitslosigkeit infolge vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten und damit die weitgehende Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes der Unternehmen durch den teilweisen Ersatz der Aufwendungen der Dienstgeberinnen und Dienstgeber wegen Arbeitszeitausfalles (§ 37b Abs. 3 AMSG). Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährt.
Förderzweck des Arbeitsplatzsicherungszuschusses:
- Hebung des Anreizes der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen am ersten Arbeitsmarkt und damit Verbesserung der nachhaltigen Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Sinne einer Erlangung und Sicherung einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit (§ 10). Der Arbeitsplatzsicherungszuschuss im Falle von Kurzarbeit wird – im Gegensatz zur Kurzarbeitsbeihilfe – nicht für die Ausfallstunden, sondern für die Anwesenheitsstunden (also jene Stunden, die die/der Beschäftigte weiterhin im Betrieb tätig ist) gewährt.
Erhöhung des Entgeltzuschusses
- Im Falle einer (darzulegenden) Gefährdung des Arbeitsplatzes sollen bestehende Entgeltzuschüsse für die Dauer von 3 Monaten um bis zu 50% erhöht werden. Dies gilt für Anträge, die bis inkl. 30.06.2020 eingebracht werden.
Unterstützung selbständiger Menschen mit Behinderungen
- Der bestehende Überbrückungszuschuss, der iHv. € 267/Monat bei einem behinderungsbedingten Bedarf gewährt werden kann, steht begünstigten Behinderten, deren Tätigkeit aufgrund der Corona-Pandemie bedroht ist, auch ohne Nachweis des behinderungsbedingten Bedarfs zur Verfügung. Dies gilt für Anträge, die bis inkl. 30.06.2020 eingebracht werden für eine Dauer von 3 Monaten.
- Anmerkung: Es wird davon ausgegangen, dass dieser Personengruppe auch ein nicht rückzahlbarer Zuschuss aus dem Härtefall-Fonds der Wirtschaftskammer Österreich für Selbstständige gewährt wird. Dieser wäre, da es sich hierbei um eine Einmalzahlung handelt, nicht auf den Überbrückungszuschuss anzurechnen. Die akute Bedrohungssituation wäre jedoch auch vor dem Hintergrund des gewährten Zuschusses aus dem Härtefall-Fonds der Wirtschaftskammer Österreich zu bewerten.
Diese Maßnahmen besitzen in einem ersten Schritt für Anträge, die bis 30.06.2020 beim Sozialministeriumsservice einlangen, Gültigkeit. Je nach Entwicklung der Pandemie wird eine Verlängerung geprüft.
Sofern es technisch möglich ist sollten diese Mitarbeiter weiterhin im Homeoffice verbleiben. Es gibt laufend Informationen der Bundesregierung über die stufenweise Wiederöffnung der Bildungseinrichtungen und die Kinderbetreuungsangebote.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass noch nicht geklärt ist, wie die Kinderbetreuung in den Ferienmonaten ausgestaltet sein wird.
Sowohl das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld als auch die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden, aber auch ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, gelten als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates und sind im Kassenstaat zu versteuern.
Einreise nach Österreich
Mit der neuen Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung (BGBl. II Nr. 445/2020 idF 15/2021) wird ab 15.1.2021 das Pre-Travel-Clearance System eingeführt und die Anlage A aktualisiert. Die bisherigen Bestimmungen der COVID-19-Einreisebestimmungen bleiben sonst unverändert!
Alle Personen müssen sich grundsätzlich nunmehr vor der Einreise nach Österreich elektronisch (online) registrieren, außer sie fallen unter bestimmte Ausnahmen (siehe dazu weiter unten). Dabei sind folgende Daten bekanntzugeben:
1. | Vor- und Nachname |
2. | Geburtsdatum |
3. | Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne) |
4. | Datum der Einreise |
5. | etwaiges Datum der Ausreise |
6. | Abreisestaat oder -gebiet |
7. | Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise |
8. | Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) |
9. | Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses (Anm: über einen negativen COVID-PCR-Test oder negativen COVID-Antigen-Test; die Probenahme darf zum Zeitpunkt der Einreise max. 72 h alt sein – siehe Vorlagen als Anlagen C und D). |
Die Online Registrierung kann in Deutsch oder Englisch durchgeführt werden und erfolgt über diese beiden Links in DE oder EN.
Ausnahmsweise können anstelle der Online Registrierung weiterhin die neuen Formulare der Anlage E oder Anlage F ausgefüllt werden.
Die Anlage A (= sichere Staaten) wurde auch adaptiert: Irland und Uruguay finden sich nicht mehr auf der Liste; dafür sind aber nunmehr Griechenland und Singapur darauf; d.h. Personen, die in den letzten 10 Tagen nur dort oder in einem der anderen Länder der Anlage A oder in Österreich aufhältig waren, können dann test- und quarantänefrei nach Österreich einreisen.
Folgende praxisnahen Klarstellungen zum Pre-Travel-Clearance System von der Website des BMSGPK (FAQ):
- Wer muss sich NICHT online registrieren oder NICHT die Formulare der Anlage E oder Anlage F ausfüllen?
Alle Personen, welche unter eine der Ausnahmen der §§ 7 und 8 der EinreiseVO einreisen (da für diese Personen die VO insgesamt nicht gilt), d.h. bspw. alle regelmäßigen Pendler (berufliche oder familiäre Zwecke – zur Erinnerung: mind. monatlich), Personen im Güter- und Personenverkehr, Transitpassagiere. - Aufgrund mehrerer Anfragen: Personenbetreuer*innen und Geschäftsreisende fallen NICHT unter diese Ausnahmen, müssen sich also registrieren oder Formulare ausfüllen. Ebenfalls registrieren müssen sich Personen, die aus einem Land der Anlage A kommen (außer sie fallen unter die Ausnahmen der §§ 7 und 8), sowie Kinder und Jugendliche.
- Die Registrierungsbestätigung steht nach der Online-Registrierung als Download zur Verfügung (inkl. QR-Code) und wird ebenfalls per Email an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse versandt.
- Die Registrierungsbestätigung ist auf Verlangen der Behörden vorzuweisen. Die Echtheit dieser Bestätigung kann über einen QR-Code überprüft werden.
- Die Registrierungsbestätigung ist sowohl in ausgedruckter als auch in digitaler Form gültig. Somit ist auch das Vorweisen des QR-Codes auf mobilen Endgeräten – etwa Smartphones – zulässig.
Die Änderungen treten mit 15.1.2021 in Kraft.
Bei den gegenständlichen Informationen handelt es sich um die gesundheitspolizeilichen COVID-19-Einreisevorschriften des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK). zur jeweils aktuellen Version
Davon getrennt zu beurteilen sind mögliche fremdenpolizeiliche Fragestellungen. Weitere Informationen zu fremdenpolizeilichen Voraussetzungen bei der Einreise nach Österreich finden Sie auf der Webseite zu den länderspezifischen Reiseinformationen des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und auf der Website des Bundesministeriums für Inneres.
Für die Einreise zu beruflichen Zwecken in anderen Ländern können Sie tagesaktuelle Informationen auf den jeweiligen WKÖ-Länderseiten und im WKÖ-Exportradar finden.
Ja. Jede Person, die nach Österreich einreist, ist verpflichtet, sich vor der Einreise elektronisch über das Pre-Travel-Clearance Online-Formular zu registrieren. Diese Verpflichtung trifft auch Kinder und Jugendliche. Das Formular steht auf Deutsch und auf Englisch zur Verfügung.
Folgende Daten müssen bei der Registrierung bekannt gegeben werden:
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum,
- Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne),
- Datum der Einreise,
- etwaiges Datum der Ausreise,
- Abreisestaat oder -gebiet
- Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
- Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
- Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.
Die einreisenden Personen erhalten anschließend eine generierte Sendebestätigung (PDF-Dokument mit einem QR-Code) per Download und per E-Mail-Adresse zugesendet. Dieses Sendebestätigung ist entweder ausgedruckt oder digital (z.B. Smartphone) mitzuführen. Sie ist bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
Ist in Ausnahmefällen, z.B. wenn jemand keine technische Möglichkeit hat, die Registrierung über das elektronische Formular nicht möglich, kann das Formular auch in Papierform entsprechend der Anlage E (DE) oder der Anlage F (EN) ausgefüllt und verwendet werden. Im Fall einer Kontrolle werden die ausgefüllten Formulare durch die kontrollierende Behörde selbst der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet. Die Speicherung der Daten erfolgt für 28 Tage ab Datum der Einreise. Die Daten werden anschließend gelöscht bzw. vernichtet.
Ganz bestimmte Personenkreise, die unter die Ausnahmeregelungen gemäß §§ 7 und 8 der COVID-19-Einreiseverordnung fallen, sind hiervon ausgenommen. Sie sind nicht verpflichtet, sich vor der Einreise elektronisch zu registrieren. Dazu zählen beispielsweise Einreisen:
- zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs,
- bei unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis,
- bei zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen,
- bei beruflichen Überstellungsfahrten/Überstellungsflüge,
- bei Einreisen im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
Weitere Ausnahmen von der Registrierung gelten für:
- Transitpassagiere oder bei Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp,
- bei regelmäßigen Pendlerverkehr (mind. monatlich – Nachweis erforderlich!) zu beruflichen Zwecken (ausgenommen Personenbetreuer/innen),
- bei regelmäßigen Pendlerverkehr zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb
- bei regelmäßigen Pendlerverkehr (mind. monatlich – Nachweis erforderlich!) zu familiären Zwecken oder zum (regelmäßigen) Besuch des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin (mind. monatlich – Nachweis erforderlich!),
- Insassen von Einsatzfahrzeugen und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst,
- Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
- die Einreise in die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz.
Vom 22. Dezember 2020 bis einschließlich 24. Jänner 2021 sind den zur Beförderung von Personen dienenden Flugzeugen, die aus dem Vereinigten Königreich oder Südafrika abfliegen, die Landung in Österreich untersagt.
Diese Verordnung gilt nicht für Flüge im Interesse der Republik und für Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge oder Überstellungsflüge sowie Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben der COVID-19-Einreiseverordnung.
Die Test- und Quarantänebestimmungen gelten weiterhin: Das Vereinigte Königreich oder Südafrika sind keine Staaten der Anlage A der COVID-19-Einreiseverordnung. Personen, die auf direktem oder indirektem Weg nach Österreich aus Staaten einreisen, welche nicht in der Anlage A genannt sind oder sich innerhalb der letzten zehn Tage nicht ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat aufgehalten haben, haben unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Ein „Freitesten“ aus der Quarantäne mittels negativen COVID-PCR-Tests oder COVID-Antigen-Tests kann frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.
Bitte beachten Sie, dass jede Person, die nach Österreich einreist, verpflichtet ist, sich vor der Einreise elektronisch über das Pre-Travel-Clearance Online-Formular zu registrieren. Das Formular steht auf Deutsch und auf Englisch zur Verfügung. Die erhaltene Sendebestätigung (PDF-Dokument mit einem QR-Code) ist entweder ausgedruckt oder digital (z.B. Smartphone) mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Ist in Ausnahmefällen die Registrierung über das elektronische Formular nicht möglich, kann das Formular auch in Papierform entsprechend der Anlage E (DE) oder der Anlage F (EN) ausgefüllt und verwendet werden.
Von diesen Test- und Quarantänebestimmungen bzw. der Registrierungspflicht mittels Pre-Travel-Clearance Online-Formular bestehen Ausnahmen bzw. Erleichterungen (siehe dazu die vorhergehende und nachfolgende Frage).
Laut schriftlicher Klarstellung des BMSGPK vom 17.12.2020 setzt die Ausnahme der Reise zu beruflichen Zwecken voraus, dass der Grund der Reisebewegung ein beruflicher ist; ein Urlaubszweck ist davon nicht erfasst (hier gelten allgemeinen Einreisebestimmungen). Personen, die somit aus privaten Gründen ausreisen, können sich bei ihrer Wiedereinreise in Österreich nicht auf den Tatbestand „zu beruflichen Zwecken“ berufen, weil sie in Österreich arbeiten.
Vielmehr haben diese Personen, wenn sie aus Staaten einreisen, die nicht in der Anlage A genannt sind oder sich innerhalb der letzten zehn Tage nicht ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat aufgehalten haben, unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Ein „Freitesten“ aus der Quarantäne mittels negativen COVID-PCR-Tests oder COVID-Antigen-Tests kann frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.
Bitte beachten Sie, dass jede Person, die nach Österreich einreist, verpflichtet ist, sich vor der Einreise elektronisch über das Pre-Travel-Clearance Online-Formular zu registrieren. Das Formular steht auf Deutsch und auf Englisch zur Verfügung. Die erhaltene Sendebestätigung (PDF-Dokument mit einem QR-Code) ist entweder ausgedruckt oder digital (z.B. Smartphone) mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Ist in Ausnahmefällen die Registrierung über das elektronische Formular nicht möglich, kann das Formular auch in Papierform entsprechend der Anlage E (DE) oder der Anlage F (EN) ausgefüllt und verwendet werden.
Die bisher bestehende Pendlerregelung bleibt davon unberührt. Für Berufspendler bestehen weiterhin bei der Einreise keine Test- oder Quarantäneerfordernisse sowie keine Registrierungsverpflichtung mittels Pre-Travel-Clearance Online-Formular (siehe dazu näheres in der Frage „Welche Regelungen gelten bei ausländischen Berufspendlern nach Österreich?“).
Für die Einreise zu beruflichen Zwecken in andere EU-Mitgliedsstaaten können Sie Informationen auf den jeweiligen WKÖ-Länderseiten und im WKÖ-Exportradar finden.
Bei der Rückreise/Wiedereinreise nach Österreich sind die allgemeinen Bestimmungen der österreichischen gesundheitspolizeilichen COVID-19-Einreiseverordnung zu beachten.
Grundsätzlich müssen Personen, die aus Staaten einreisen, welche nicht in der Anlage A genannt sind oder sich innerhalb der letzten zehn Tage nicht ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben, unverzüglich eine zehntägige Quarantäne antreten. Ein „Freitesten“ aus der Quarantäne mittels negativen COVID-PCR-Test oder COVID-Antigen-Test kann frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.
Von diesen Test- und Quarantäneverpflichtungen sind Personen, die zu beruflichen Zwecken reisen (Nachweise erforderlich wie bspw ein Firmenschreiben), ausgenommen. Diese können - wie bisher - ein ärztliches Zeugnis (siehe Anlage C oder