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COFAG-Spätantrags-Richtlinie beschlossen

Beantragung von Corona-Hilfsgeldern ab 4. Dezember 2023 möglich

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 11.01.2024

Aufgrund von beihilferechtlichen Fragen kam es bei über die COFAG abgewickelten Corona-Hilfsgeldern zu einem Auszahlungsstopp. Betroffen waren Erstanträge nach dem 30. Juni 2022 zum Verlustersatz III und Ausfallsbonus III. Nachdem das Finanzministerium eine Einigung mit der Europäischen Kommission erzielen konnte, wurde nun die Richtlinie für Spätanträge erlassen, Rückforderungen werden so vermieden. 

Die wichtigsten Punkte der Richtlinie im Überblick:

  • Die Beantragung der Hilfsgelder ist ab Montag, 4. Dezember 2023, über das Unternehmensserviceportal möglich.
  • Betroffene Unternehmen werden ab Montag von der COFAG informiert.
  • Auszahlungen sollen ab Mitte Dezember starten.
  • Die Richtlinie ermöglicht die Sanierung der Beihilfen über zwei Schienen:
    • Auszahlung als oder Umwidmung in eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenze: 300.000 €)
    • Auszahlung von oder Umwidmung in einen Schadensausgleich
  • Betroffen sind die Hilfen Ausfallsbonus (ABO) III und Verlustersatz (VUE) III.
  • Die Förderung steht für den Zeitraum des ABO III (März 2022) bzw. des VUE III (1. Jänner 2022 und 31. März 2022) zu.
  • Die Höhe der Beihilfe ist grundsätzlich daran orientiert, was ursprünglich bei der COFAG beantragt bzw. von der COFAG gewährt wurde.
  • Für Unternehmen, die entweder keinen (oder nur einen begrenzten) De-minimis Rahmen ausschöpfen können (bzw. wollen), besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf einen Schadensausgleich zu stellen.

Für den Großteil der Unternehmen, die noch immer auf die Auszahlung von Hilfsgeldern warten oder denen die Förderungen bereits ausgezahlt wurden, bringt das die dringend notwendige Rechtssicherheit. Das ist ein erfreulicher erster Schritt, denn Unternehmen, die sich an die zu dieser Zeit geltende Richtlinien gehalten haben, dürfen bei der Auszahlung der pandemiebedingten Hilfen nicht im Regen stehen gelassen werden.

Offen bleiben leider nach wie vor Lösungen bei den sogenannten Unternehmensverbünden. Die Wirtschaftskammer setzt sich weiterhin mit Nachdruck für eine Lösung dieser Fälle ein, denn auch die davon betroffenen Unternehmen haben richtlinienkonform eingereicht und haben auf die damalige Auslegungspraxis der Förderstelle vertraut.

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