Kollektivvertrag Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2017

Gilt für:
Österreichweit

                          

Rahmenkollektivvertrag

für Arbeiterinnen/Arbeiter in der

Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung,

im sonstigen Reinigungsgewerbe

und in Hausbetreuungstätigkeiten

      

Stand 1. Jänner 2017

 

§ 1 KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNER/INNEN

§ 2 GELTUNGSBEREICH

§ 3 GELTUNGSDAUER

§ 4 BEGINN UND ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

§ 5 BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT

§ 6 ARBEITSZEIT

§ 7 FLEXIBLE ARBEITSZEIT – BANDBREITE

§ 8 EINARBEITEN

§ 9 FAHRTKOSTENVERGÜTUNG

§ 10 NACHT-, ÜBERSTUNDEN-, SONN-, FEIERTAGS- UND MEHRARBEIT

§ 11 ALLGEMEINE LOHNBESTIMMUNGEN

§ 12 URLAUB

§ 13 URLAUBSZUSCHUSS/WEIHNACHTSREMUNERATION

§ 14 FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI ARBEITSVERHINDERUNG

§ 15 FREIZEIT BEI ARBEITSVERHINDERUNG

§ 16 ABFERTIGUNG

§ 17 LEISTUNGSWERTE (m² - LEISTUNGEN)

§ 18 VERFALL VON ANSPRÜCHEN

§ 19 AUFHEBUNG GELTENDER BESTIMMUNGEN - BEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL

ANHANG A

        

§ 1 KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNER/INNEN 

Dieser Rahmenkollektivvertrag, im folgenden kurz Kollektivvertrag genannt, wird zwischen der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits abgeschlossen.

  

§ 2 GELTUNGSBEREICH 
(1) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
  (2)   Fachlich:   Für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Betriebe folgender
    Berufszweige:
 

a)    Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe;

 

b)    Hausbetreuungstätigkeiten.

 

(3)     Persönlich:    Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im folgenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genannt.

  

§ 3 GELTUNGSDAUER 

(1)     Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2017 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

 

(2)     Die Rahmenbestimmungen dieses Kollektivvertrages können von jedem der Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

 

(3)     Die Bestimmungen der Lohnvereinbarung können erst nach Ablauf von 11 Monaten ab dem jeweiligen Inkrafttreten zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes von jedem der Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner gekündigt werden.

 

(4)     Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über eine Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages zu führen.

  

§ 4 BEGINN UND ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES 


(1) Alle Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag entstehen mit der Arbeitsaufnahme.

 

(2)    Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder/jedem der Arbeitsvertragspartnerinnen/Arbeitsvertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden.

 

(3) Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit gem. § 15 Abs.1 und 2 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. 1969/142 in der jeweils geltenden Fassung (i.d.g.F.) (BAG) einseitig auflösen.

(4)     Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Arbeitsjahr beidseitig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Ab Beginn des zweiten Arbeitsjahres beträgt die Kündigungsfrist beidseitig eine Woche.

(5)    Der/Dem Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ist von der/dem Arbeitgeberin/Arbeitgeber eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszufolgen (Arbeitsvertragsrechts – Anpassungsgesetz - AVRAG). Jede Änderung der Angaben im Dienstzettel ist der/dem Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und dem Betriebsrat schriftlich mitzuteilen. 

(6)     Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, muss der/dem Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer spätestens 14 Kalendertage nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Endabrechnung und das offene Entgelt zur Verfügung stehen (Wertstellung).

  

§ 5 BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT 

(1)     Für alle Ansprüche der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind Dienstzeiten zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber, die nicht länger als 90 Tage unterbrochen wurden, zusammenzurechnen.

 

Bei Ansprüchen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erfolgt die Zusammenrechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 60 Tage gedauert hat.

 

Die Zusammenrechnung von Dienstzeiten erfolgt nur für Unterbrechungen, die ab dem 1.1.2013 oder später begonnen haben.

 

(2)    Der Anspruch auf Zusammenrechnung entfällt, wenn das vorhergehende Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmerinnenkündigung/Arbeitnehmerkündigung, verschuldete Entlassung oder durch Austritt ohne wichtigen Grund beendet wurde.

 

(3)     Die erste Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetz 1979, BGBl 1979/221 i.d.g.F. (MSchG) bzw. Väter-Karenzgesetz, BGBl. 1989/651 i.d. g.F. (VKG) im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß bis zum Höchstausmaß von 16 Monaten angerechnet.

 

Dies gilt für Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG, die ab dem 1.1.2013 oder später begonnen haben.

 

Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.

  

§ 6 ARBEITSZEIT 

(1)     Die wöchentliche Normalarbeitszeit ohne Ruhepausen beträgt 40 Stunden. Es sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/69 i.d.g.F. (AZG) anzuwenden.

 

(2)     Eine kürzere Wochenarbeitszeit ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zu vereinbaren und kann nur schriftlich abgeändert werden.

 

Bei Vorhandensein eines Betriebsrates ist dieser bei einer Abänderung der Vereinbarung bei zu ziehen.

 

(3)     Für die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Lehrlinge unter 18 Jahren gelten die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, BGBl 1987/599 i.d.g.F. (KJBG). In Betrieben mit Fünftagewoche kann die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen gemäß § 11 Abs. 2 KJBG abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 KJBG an die tägliche Arbeitszeit der Erwachsenen angepasst werden.

 

(4)     Eine Einteilung des Beginnes und des Endes der Arbeitszeit und der Ruhepausen sowie der Dauer der wöchentlichen Ruhezeit ist von der/dem Arbeitgeberin/Arbeitgeber zeitgerecht, jedoch mindestens zwei Wochen im Voraus, bekanntzugeben. Bei unvorhergesehenen Änderungen der betrieblichen Erfordernisse kann diese Frist unterschritten werden.

 

(5)     Im Normalfall beginnt und endet die Arbeitszeit im Betrieb. Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die an einer ständigen Arbeitsstelle - die nicht mit dem Standort des Betriebes ident ist - eingesetzt sind, beginnt und endet die Arbeitszeit an dieser ständigen Arbeitsstelle. Die genaue Einteilung wird zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer (Betriebsrat) vereinbart.

 

Die Arbeitszeit für Arbeiten, die fallweise nicht vom Standort des Betriebes aus verrichtet werden und sich auf mehrere Tage erstrecken, beginnt und endet auf der Arbeitsstelle. Ist der Arbeitsplatz über eine Fahrstunde vom Wohnort der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers entfernt, so wird der Arbeitsbeginn um eine halbe Stunde hinausgeschoben. Außerdem werden der/dem Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer für diese Arbeiten die Fahrtkosten vom Standort des Betriebes zum Arbeitsplatz und zurück vergütet, sofern der Transfer nicht durch firmeneigene Fahrzeuge erfolgt.

 

(6)     Wegzeiten, die in die Arbeitszeit fallen, werden wie Arbeitszeiten behandelt und mit dem Normalstundenlohn entlohnt.

 

(7)     Die Zeit für den Transport sowie das Be- und Entladen von Arbeitsgeräten und Materialien, sowie Tätigkeiten, die zur Durchführung der Arbeitsanweisungen notwendig sind, gelten als Arbeitszeit (außer persönliche Vorbereitungen der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer wie z.B. Umkleiden).

 

(8)     Am 24. und 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12.00 Uhr (mittags) unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallende Arbeitszeit. Wird aus Betriebserfordernissen nach 12.00 Uhr gearbeitet, so gebührt für jede an diesen Tagen nach 12.00 Uhr geleistete Normalarbeitsstunde ein Zuschlag von 50 % des jeweiligen Stundenlohnes. Arbeitet eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer an beiden Tagen nach 12.00 Uhr, so gebührt am 24.12. für jede an diesem Tag nach 12.00 Uhr geleistete Normalarbeitsstunde ein Zuschlag von 100 % des jeweiligen Stundenlohnes.

  

§ 7 FLEXIBLE ARBEITSZEIT – BANDBREITE 

(1)     Die Normalarbeitszeit kann für alle vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Lohngruppe 2 innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bis zu 39 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet.

 

Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jeder/jedem Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zu vereinbaren.

 

(2)     Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden nicht überschreiten und 35 Stunden nicht unterschreiten. Ein Unterschreiten der 35 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt.

 

(3)     Während des Durchrechnungszeitraumes (Bandbreite) gebührt der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (Zulagen) und Reiseaufwandsentschädigungen (Zehrgelder, Trennungsgelder, Fahrtkostenvergütung) werden nach den tatsächlich erbrachten Leistungen im Folgemonat abgerechnet. Arbeitsstunden an an sich arbeitsfreien Sonn- und Feiertagen sind laufend abzurechnen und fallen nicht in den Bereich der flexiblen Arbeitszeit.

 

(4)     Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeiteinteilung, die Lage und das Ausmaß der Normalarbeitszeit muss jeder/jedem davon betroffenen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer spätestens 2 Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes für den vereinbarten Durchrechnungszeitraum bekannt gegeben werden.

 

Sind Abweichungen von dieser Vereinbarung erforderlich, sind diese spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche festzulegen. Diese Frist kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. in Betrieben, wo kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs. 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmöglichkeit aus berücksichtigungswürdigen Interessen der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers anwendbar.

 

(5)     Der/Dem Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer sind mit der laufenden Lohnabrechnung eine detaillierte Aufstellung ihrer/seiner Zeitguthaben/-schulden bekannt zu geben. Dem Betriebsrat, sofern einer besteht, ist auf sein Verlangen Einsicht in die detaillierte Aufstellung der Zeitguthaben/-schulden der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu gewähren.

 

(6)     Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers, der Selbstkündigung der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem jeweiligen Stundenlohn, in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung. Eine Zeitschuld hat die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Falle der Entlassung aus Verschulden der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers, der Selbstkündigung der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund zurückzuzahlen.

 

(7)     Im Sinne des § 11 Abs. 2a KJBG ist bei der Anwendung der Bandbreite eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für jugendliche Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

  

§ 8 EINARBEITEN 


(1) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, kann die ausfallende Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 3 AZG, auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden.

 

(2) Dies gilt auch für Jugendliche im Sinne des § 11 Abs. 2b KJBG.

 

§ 9 FAHRTKOSTENVERGÜTUNG 


(1) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche an zwei oder mehreren verschiedenen oder mehrmals an gleichen Arbeitsstellen innerhalb eines Tages ihre Arbeitsleistungen erbringen, erhalten die Fahrtkosten des tarifgünstigsten Verkehrsmittels für die zweite und die weiteren Hin- und Rückfahrten zu den Arbeitsstellen vergütet, sofern der Transfer nicht auf Kosten der Firma erfolgt.

 

(2) Allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, deren wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 25 Stunden beträgt, sind die Fahrtkosten des tarifgünstigsten Verkehrsmittels zu vergüten, sofern der Transfer nicht auf Kosten der Firma erfolgt.

  

§ 10 NACHT-, ÜBERSTUNDEN-, SONN-, FEIERTAGS- UND MEHRARBEIT 


(1) Es gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/69 i.d.g.F. (AZG) und des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/83 i.d.g.F. (ARG) in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2)     Überstunden an Werktagen in der Zeit von 6 bis 21 Uhr werden mit einem Zuschlag von
50 % des jeweiligen Stundenlohnes, solche in der Zeit von 21 bis 6 Uhr mit einem Zuschlag von 100 % des jeweiligen Stundenlohnes (Nachtüberstunden) entlohnt.

 

(3)     Werden die Arbeiten zum normalen Arbeitsschluss beendet und muss die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung von Nachtüberstunden neuerlich auf der Arbeitsstelle erscheinen, so wird ein Zuschlag von 100 % des jeweiligen Stundenlohnes ab 21 Uhr bezahlt. Beträgt die geleistete Arbeitszeit weniger als drei Stunden, so ist eine Arbeitszeit von 3 Stunden zu bezahlen.

 

(4)     Die Verrechnung der Überstundenarbeit erfolgt viertelstundenweise derart, dass Bruchteile einer viertel Stunde auf eine viertel Stunde aufgerundet werden.

 

(5)     Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren täglich festgesetzte Normalarbeitszeit dauernd oder fallweise in die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr früh fällt, erhalten einen Zuschlag von 50 % des jeweiligen Stundenlohnes pro Nachtstunde, sofern es sich nicht um eine Überstunde handelt.

(6)     Für jede an einem Sonntag erbrachte Arbeitsleistung gebührt ein Zuschlag von 100 % auf den jeweiligen Stundenlohn, handelt es sich um Überstunden, ein Zuschlag von 150 % auf den jeweiligen Stundenlohn. Diese Sonntagszuschläge gebühren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in der Lohngruppe 3 eingestuft sind, nicht.

 

(7)     Für jede an einem Feiertag erbrachte Arbeitsleistung gebührt neben dem Entgelt, das die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht ausgefallen wäre (Feiertagsentgelt), auch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt (Feiertagsarbeitsentgelt).

 

Bei Arbeiten an Feiertagen, die über die vertraglich festgesetzte tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ohne Überstunden darzustellen, ist ein Zuschlag in Höhe von 50 % des jeweiligen Stundenlohnes zu bezahlen.

 

(8)     Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebühren diese im Höchstausmaß von 150 % auf den jeweiligen Stundenlohn. Ausgenommen davon sind Nachtüberstunden an Sonntagen. Für diese gilt ein Höchstausmaß von 200 % auf den jeweiligen Stundenlohn.

 

(9)     Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Teilzeitbeschäftigung oder Kurzarbeit liegen Überstunden erst dann vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vorgesehenen gesetzlichen Normalarbeitszeit überschritten wird.

(10)   Die von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit geleisteten Stunden werden als Mehrarbeitsstunden (§ 19d AZG) bezeichnet. Für diese Mehrarbeitsstunden gebührt ein Zuschlag von 25 % auf den jeweiligen Stundenlohn, sofern diese Mehrarbeitsstunden nicht gem. Abs. 11 ausgeglichen werden.

 

(11)   Mehrarbeitsstunden gemäß  Abs. 10 sind nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb von 3 Monaten ab Leistung der jeweiligen Mehrarbeitsstunde durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden oder bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird.

 

(12)   Beträgt die geleistete Arbeitszeit an Sonn- oder Feiertagen weniger als 3 Stunden, so ist eine Arbeitszeit von 3 Stunden zu bezahlen. Die im Zusammenhang mit der an Sonn- und Feiertagen zu erbringenden Arbeitsleistungen entstehenden tarifgünstigsten Fahrtkosten sind der/dem Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer von der/dem Arbeitgeberin/Arbeitgeber zu vergüten, sofern der Transfer nicht durch firmeneigene Fahrzeuge erfolgt.

  

§ 11 ALLGEMEINE LOHNBESTIMMUNGEN 


(1) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind nach der tatsächlichen Tätigkeit zu entlohnen.

 

(2) Wenn Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einvernehmlich zu Arbeiten herangezogen werden, die einer  höheren Lohngruppe entsprechen, so sind sie für diesen Verwendungszeitraum entsprechend der höheren Lohngruppe zu entlohnen. Bei Vorhandensein eines Betriebsrates ist dieser zu verständigen.

 

(3)     Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, welche für Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter verantwortlich sind und Tätigkeiten wie z.B. Materialausgaben, Arbeitseinteilung, Führung der Stundenliste etc. verrichten, erhalten für diesen Zeitraum einen Zuschlag von 10 % auf den ihrer Lohngruppe entsprechenden kollektivvertraglichen Stundenlohn.

 

(4) Allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern wird von der/dem Arbeitgeberin/Arbeitgeber bei Arbeitsantritt die erste und innerhalb von 3 Monaten die zweite dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. 450/1994 i.d.g.F. (ASchG) entsprechende Arbeitskleidung kostenlos zur Verfügung gestellt. Im Arbeitsjahr hat jede/jeder Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Rückgabe der alten Arbeitskleidung Anspruch auf mindestens eine kostenlose Arbeitskleidung, wobei für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit im Freien verrichten, nach Bedarf ein Regen- und Kälteschutz beigestellt werden muss. Die Arbeitskleidung ist ausschließlich für Firmentätigkeit zu verwenden. Die zuletzt erhaltene Arbeits- bzw. Schutzkleidung ist bei Lösung des Arbeitsverhältnisses von der/dem Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gewaschen zurückzugeben.

 

(5)     Für jeden Lohnzahlungszeitraum ist der/dem Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung auszuhändigen, die den Bruttolohn sowie sämtliche Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Abzüge aufweist. Bei zuschlagspflichtigen Arbeiten ist die Zahl der zuschlagspflichtigen Stunden und die Höhe der Zuschläge ersichtlich zu machen. Bei Akontozahlungen ist ein schriftlicher Nachweis über die Höhe des ausgefolgten Betrages zu übergeben.

 

(6)     Die Verrechnung der Stundenlöhne erfolgt viertelstundenweise und zwar derart, dass Bruchteile einer viertel Stunde auf eine volle viertel Stunde aufgerundet werden.

 

(7)     Die Lohnauszahlung hat spätestens bis zum 15. des Folgemonats (Wertstellung) zu erfolgen.

  

§ 12 URLAUB 

Für den Urlaub der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers gilt das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung,
BGBl. 390/1976 i.d.g.F. (UrlG).

  

§ 13 URLAUBSZUSCHUSS/WEIHNACHTSREMUNERATION 


(1)     Alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben einmal in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf einen Urlaubszuschuss sowie eine Weihnachtsremuneration.

 

(2)     Die Höhe des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration beträgt jeweils, ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, entweder 4,33 Wochenentgelte oder ein Monatsentgelt.

 

Das Wochen- bzw. Monatsentgelt wird berechnet auf Grundlage des Durchschnittes der Wochenentgelte der letzten 13 Wochen oder der Monatsentgelte der letzten 3 Kalendermonate  vor der jeweiligen Fälligkeit.

 

Reiseaufwandsentschädigungen (Zehrgeld, Trennungszulage, Fahrtkostenvergütung) sind nicht mit einzubeziehen.

 

(3)     Der Urlaubszuschuss ist mit der Mailohnauszahlung (spätestens bis 15. Juni), die Weihnachtsremuneration mit der Oktoberlohnauszahlung (spätestens bis 15. November) auszubezahlen.

 

(4)     Im ersten Kalenderjahr des Eintrittes in ein Arbeitsverhältnis gilt abweichend vom ersten Absatz, dass der aliquote Teil des Urlaubszuschusses gerechnet vom Eintrittstag bis zum 31.Mai mit der Mailohnauszahlung auszubezahlen ist. Der restliche aliquote Teil des Urlaubszuschusses, der bis zum 31. Oktober entstanden ist, ist mit der Oktoberlohnauszahlung und der übrige aliquote Teil des Urlaubszuschusses bis zum Ende des Kalenderjahres mit der Dezemberlohnauszahlung auszubezahlen. Der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration, gerechnet vom Eintrittstag bis zum 31. Oktober, ist mit der Oktoberlohnauszahlung, der restliche Teil der Weihnachtsremuneration mit der Dezemberlohnauszahlung auszubezahlen.

 

(5) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigung.

 

Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO 1859 (§ 15 BAG) berechtigt entlassen wird oder wenn sie bzw. er ohne wichtigen Grund gemäß § 82 a GewO 1859 (§ 15 BAG) vorzeitig austritt.

 

(6) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss nur dann zurückzuzahlen, wenn sie nach § 82 GewO 1859 (§ 15 BAG) berechtigt entlassen werden oder ohne wichtigen Grund gem. § 82 a GewO 1859 (§ 15 BAG) vorzeitig austreten.

 

Bei Kündigung durch die/den Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ist nur der auf den Rest des Kalenderjahres entfallende und verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil zurückzubezahlen.

 

(7)     Bei gewerblichen Lehrlingen wird sowohl der Urlaubszuschuss als auch die Weihnachtsremuneration unter Zugrundelegung der monatlichen Lehrlingsentschädigung ermittelt.

Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit beendet haben, setzt sich der Urlaubszuschuss bzw. die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil der Arbeiternnen-/ Arbeiternehmerwochenlöhne zusammen.

 

(8)     Für entgeltfreie Zeiten gebühren kein Urlaubszuschuss und keine Weihnachtsremuneration.

  

§ 14 FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI ARBEITSVERHINDERUNG 

Bei einer Arbeitsverhinderung der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufserkrankung gelten das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. 399/1974 i.d.g.F. (EFZG), der Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 EFZG vom 2. August 1974 und das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 i.d.g.F. (BAG).

  

§ 15 FREIZEIT BEI ARBEITSVERHINDERUNG 

Die/Der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer hat in folgenden Fällen Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes:

 

(1) Bei Todesfällen der Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, der/des Ehegattin/Ehegatten oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten bzw. der/des eingetragenen Partnerin/Partners im Sinne des Eingetragene Partnerschaft – Gesetz, BGBl.I Nr.135/2009 i.d.g.F. (EPG), der Kinder (auch Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder, sowie Kinder der eingetragenen Partnerschaft im Sinne des EPG) und der Geschwister 2 Arbeitstage

 

Auf Ansuchen der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers (des Betriebsrates auf Verlangen der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers), ist im Zusammenhang mit den Todesfällen zusätzlich bis zu sechs Arbeitstagen ein bezahlter Urlaub zu gewähren, sofern ein Urlaubsanspruch besteht. Dieser Urlaub ist auf den bestehenden Urlaubsanspruch anzurechnen. Besteht kein Urlaubsanspruch, ist ein Urlaubsvorgriff zu gewähren und daher auf den Gebührenurlaub anzurechnen. Wenn die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO (§15 BAG) entlassen wird oder wenn sie ohne einen wichtigen Grund gemäß § 82 a GewO (§ 15 BAG) vorzeitig austritt, ist der Urlaubsvorgriff zurückzuzahlen.

 

(2) Bei eigener Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG 3 Arbeitstage

 

(3)     Bei Entbindung der Ehefrau (Lebensgefährtin) bzw. der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG 2 Arbeitstage

 

(4)     Bei Wohnungswechsel oder Haushaltsgründung mit eigenem Haushalt, (maximal einmal pro Kalenderjahr) 1 Arbeitstag

 

(5) Bei Teilnahme an der Hochzeit der Kinder (Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder, sowie Kinder der eingetragenen Partnerschaft im Sinne des EPG) 1 Arbeitstag, sofern diese an einen Arbeitstag fällt.

 

(6)     Die nachweislich notwendige Zeit zum ersten Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse B (maximal 1 Arbeitstag), sofern diese an einen Arbeitstag fällt.

      

(7)     Die/Der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer hat bis zur Höchstdauer ihrer/seiner wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres Anspruch auf Weiterzahlung des Entgeltes bei Besuch eines Arztes (Ambulatorium), sofern der Besuch nur während der Arbeitszeit erfolgen kann, sowie bei Vorladungen zu Gericht, Behörden, Ämtern und Schulen (ausgenommen als Beschuldigte/Beschuldigter) unter Beibringung der Ladung, sofern keine Entschädigung von Gericht oder Behörde bezahlt wird.

  

§ 16 ABFERTIGUNG 

Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 1979, BGBl 1979/107 i.d.g.F. (ArbAbfG) bzw. des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, BGBl I 2002/100 i.d.g.F. (BMSVG).

  

§ 17 LEISTUNGSWERTE (m² - LEISTUNGEN) 


(1) Die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer maximal zulässigen m²-Leistungen pro Stunde sind im Anhang A als Ö-Norm D 2050 in der Ausgabe 01.01.2017 geregelt. Nur diese Ausgabe ist Bestandteil des Rahmenkollektivvertrages.

 

(2) Die in der Ö-Norm D 2050 in der “Tabelle 1 – Leistungswerte der Unterhaltsreinigung in m²/h” geltenden m²-Leistung für den Reinigungsbereich “Gehwegreinigung und Grünflächenreinigung in Außenanlagen” gelten nur für die Reinigung und nicht für den Winterdienst im Sinne des § 93 Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F. (StVO).

 

(3) Bei Änderungen der Ö-Norm D 2050 in Form eines Abänderungsentwurfs sind binnen eines Monats Verhandlungen darüber aufzunehmen.

  

§ 18 VERFALL VON ANSPRÜCHEN 

Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

  

§ 19 AUFHEBUNG GELTENDER BESTIMMUNGEN - BEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL 

Mit Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages treten alle bisher geltenden Kollektivverträge und Lohnvereinbarungen und die darin enthaltenden rahmenrechtlichen Vereinbarungen zwischen den unterzeichneten Parteien zur Gänze außer Kraft. Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeberin/Arbeitgeber werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

  

ANHANG A  
  
 
  
 
  
 
   
  
 
 
  
 
  
 
 
                       
  
 
 
 
  
 
 
    
  
 
 
 
 
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Wien am 21.11.2017

   

Für die Bundesinnung der Chemischen Gewerbe

und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

1045 Wien, Wiedner Haupstraße 63

     

Komm.-Rat Mag. Dr. Günter REISINGER                                          Mag. Erwin CZESANY

     Bundesinnungsmeister                                                  Bundesinnungsgeschäftsführer

     

Komm.-Rat. Gerhard KOMAREK

Bundesberufszweigsobmann

     

Für die Gewerkschaft vida

1020 Wien, Johann Böhm Platz 1

     

Gottfried WINKLER                                                                         Bernd BRANDSTETTER

Vorsitzender                                                                               Bundesgeschäftsführer

     

 Monika ROSENSTEINER                                                                   Ursula WODITSCHKA

Fachbereichsvorsitzende                                                                  Fachbereichssekretärin