Kollektivvertrag Ausbildung Bauhandwerkerschüler, Angestellte, gültig ab 1.12.1995

Gültigkeit:
unbefristet
Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern

abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der Steinmetzmeister sowie dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten andererseits.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich

b) fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der
Baugewerbe, der Zimmermeister, der Steinmetzmeister oder des
Fachverbandes der Bauindustrie sind

c) persönlich: auf alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer der
unter b) genannten Betriebe

§ 2 Weiterbeschäftigung bei vermindertem Entgelt, Inanspruchnahme von Gebührenurlaub

Vorausgesetzt, dass in einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich der Besuch einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl 435/95 durch den betreffenden Arbeitnehmer sowie Gebührenurlaub für die Zeit zwischen 24. Dezember und 6. Jänner vereinbart wurde, erklärt sich der Arbeitgeber bereit, den Arbeitnehmer für die Zeit des Schulbesuches bei vermindertem Entgelt weiterzubeschäftigen.

§ 3 Höhe des Entgelts

(1) Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben
beschäftigt sind, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Baugewerbe
oder des Fachverbandes der Bauindustrie ist,

  • in der 1. Klasse 70 %,
  • in der 2. Klasse 80 %,
  • in der 3. Klasse 90 %

des Gehaltes der Beschäftigungsgruppe A3 Fachkräfte im 1. und 2. Jahr des
Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Höhe des monatlichen Entgeltes beträgt für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Zimmermeister oder der Bundesinnung der Steinmetzmeister ist,

  • in der 1. Klasse 70 %,
  • in der 2. Klasse 80 %,
  • in der 3. Klasse 90 %

des nach der jeweiligen kollektivvertraglichen Einstufung vor Besuch der
Bauhandwerkerschule gebührenden Lohnes. Dieses Entgelt darf jedoch die
entsprechend Abs.1 festgelegten Beträge nicht übersteigen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von diesem Entgelt den auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteil an Sozialversicherungsabgaben und Steuern einzubehalten und abzuführen.

(4) Das sich aus diesem Kollektivvertrag ergebende Entgelt kommt weiter in der
für das Arbeitsverhältnis vereinbarten Form zur Abrechnung und Auszahlung.

§ 4 Teilrefundierung an den Arbeitgeber

Der Kollektivvertrag ist nur dann anwendbar, wenn die Refundierung von zwei
Drittel der Lohnkosten des Arbeitgebers für den betreffenden Arbeitnehmer
zuzüglich eines Lohnnebenkostenpauschales von 55 % für einen
Förderungszeitraum von zumindest 14 Wochen in Anspruch genommen werden kann.

§ 5 Ausbildungsdauer

Der Kollektivvertrag findet Anwendung auf dreiklassige Bauhandwerkerschulen
i.S.d. § 59 Schulorganisationsgesetz, deren Gesamtausbildungsdauer sich über 3 Jahre erstreckt, wobei jede Klasse eine Dauer von 13 Unterrichtswochen [1] aufweist und jeweils Anfang Dezember beginnt.

Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich für die notwendigen gesetzlichen Änderungen einzusetzen.

[1] Das sind 16 Kalenderwochen

§ 6 Urlaubsentgelt

Der Umfang des Urlaubsentgeltes bemisst sich nach § 3 Abs.1 und 2.

§ 7 Kündigungsausschluss

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können während der Laufzeit einer Klasse und bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende derselben keine rechtswirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen.

§ 8 Weihnachtsremuneration, Sonderzahlungen

Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss vermindert sich in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Schulbesuches verkürzten Dienstjahr entspricht.

Ein Anspruch auf kollektivvertragliche Sondererstattungen, Zulagen, Zuschläge und Überstundenpauschalen gebührt nicht.

§ 9 Rückzahlungsverpflichtung

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Fall der Selbstkündigung, verschuldeter
Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund innerhalb von
drei Jahren nach erfolgreichem Abschluss dem Arbeitgeber einen Teil der Ausbildungskosten zurückzuzahlen.

Diese Rückzahlungsverpflichtung beläuft sich in­nerhalb des ersten Jahres auf 15.000 Schilling*), danach auf 5.000 Schilling*).

Für den Fall der Endigung des Arbeitsverhältnis­ses durch Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund vor Abschluss der Bauhandwerkerschule hat der Arbeitnehmer nach der 1. Klasse 5.000 Schilling*) und nach der 2. Klasse 10.000 Schilling*) zurückzuzahlen.

Der Betrag, der aufgrund dieser Bestimmung zurückzuzahlen ist, wird jährlich um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.

Mit dem Zeitpunkt der Kündigung dieses Kollektivvertrages erlischt für Bauhandwerkerschüler, die diese Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, auch rückwirkend jede Rückzahlungsverpflichtung im Sinne dieses Paragraphen.

*) Anmerkung: Bitte beachten Sie im Fall einer Rückzahlungsverpflichtung die aktuellen Eurobeträge in der Rückzahlungstabelle.

§ 10 Wirksamkeit und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. Dezember 1995 in Kraft und gilt, soweit nichts anders bestimmt ist, auf unbestimmte Zeit.

Die Kündigung kann von jedem der vertragsschließenden Teile unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten erfolgen.