Kündigungsfristen und Kündigungstermine Textilreiniger, Wäscher, Färber, Arbeiter/innen, gültig ab 1.10.2021

Gilt für:
Österreichweit

Kündigungsfristen und Kündigungstermine für Arbeiter ab 1.10.2021

Textilreiniger

Der Gesetzgeber hat bereits 2017 die Angleichung der Rechte der Arbeiter an die der Angestellten im Parlament beschlossen. Nach einer neuerlichen Verschiebung des Inkrafttretens durch den Gesetzgeber tritt nun die Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter an jene der Angestellten erst mit 1.10.2021 in Kraft.

Rechtslage ab 1.10.2021

Ab dem 1.10.2021 kann die Arbeitgeberkündigung nur mehr unter Einhaltung der auch für die Angestellten geltenden längeren Kündigungsfristen ausgesprochen werden.

Ab diesem Zeitpunkt betragen die Kündigungsfristen:

Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist
im 1. und 2. Dienstjahr 6 Wochen
ab dem 3. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 6. Dienstjahr 3 Monate
ab dem 16. Dienstjahr 4 Monate
ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate

So gilt für einen Arbeiter der sich am 1.10.2021 länger als 5 Jahre in einem Arbeitsverhältnis zum gleichen Arbeitgeber befindet eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Die gesetzlich normierten Kündigungstermine bei einer Arbeitgeberkündigung jeweils zum Quartalsende (31. März - 30. Juni - 30. September - 31. Dezember) wurden durch eine Regelung im KV der Textilreiniger abgeändert, indem der 15. und Monatsletzte als Kündigungstermine vereinbart wurden. Eine Änderung des Arbeitsvertrages ist nicht notwendig. Durch diese KV-Bestimmung hat man statt 4 künftig 24 Kündigungstermine im Kalenderjahr zur Auswahl.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Kündigungen von Arbeiter-Dienstverhältnissen derart aussprechen kann, dass die Dienstverhältnisse unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungs-fristen am 15.1., 31.1., 15.2., 28. bzw. 29.2., 15.3., 31.3., 15.4., 30.4., 15.5., 31.5., 15.6., 30.6., 15.7., 31.7., 15.8., 31.8., 15.9., 30.9., 15.10., 31.10., 15.11., 30.11., 15.12. und 31.12. enden.

Arbeitnehmerkündigungen ab 1.10.2021

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.

Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden. Diese kollektivvertragliche Bestimmung gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.