Information zum KV-Abschluss 2023 für Arbeiter/innen in der Bauindustrie und im Baugewerbe

Gilt für:
Österreichweit

Das Verhandlungsergebnis im Überblick


Vereinbarung vom 13.3.2023 zwischen der Bundesinnung Bau, dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits

Ergebnis der Kollektivvertragsverhandlungen vom 13.3.2023

1. Löhne

1.1 Mindestlöhne

  1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 9,5 % erhöht.
  2. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,35 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2020 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2023 bis einschließlich Februar 2024 zugrunde gelegt werden.
  3. Bei der Errechnung der Lohnsätze findet jeweils die kollektivvertragliche Rundungsregelung Anwendung; d.h. es wird auf einen Cent genau kaufmännisch gerundet.
  4. Sollte der VPI 2020 nicht mehr verlautbart werden, so gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der dem vorgenannten Index am meisten entspricht.
  5. Die Lenkzeitvergütung gem. § 8 Z 1b und das Zulagenpauschale gem. § 6 Abschnitt III wird jeweils um den in lit. a und b genannten Prozentsatz erhöht.

1.2 Istlöhne

Die bisherige Parallelverschiebungsklausel bleibt aufrecht.

1.3 Lohntafel

Die Lohngruppe V entfällt zur Gänze.

Alle Arbeitnehmer, die zum 30.4.2023 in die Lohngruppe V eingestuft sind, gehören ab 1.5.2023 der Lohngruppe IV an. Die Ausstellung eines Dienstzettels ist nicht erforderlich.

1.4 Zusatzkollektivverträge

Die obigen Punkte finden in gleicher Weise auf den Kollektivvertrag für die feuerungstechnischen Betriebe sowie auf den Zusatzkollektivvertrag für Spezialisten Wien und den Leistungsvertrag für Gipser und Fassader Anwendung sowie für die Zusatzkollektivverträge Rohrleger, Großwasserkraftwerksbauten und Wiener U-Bahn-Bauten, sofern im Folgenden nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

1.5 Laufzeit

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2023 bzw. 1.5.2024. Die Lohnsätze gelten bis 30.4.2024 bzw. 30.4.2025.

Die Kollektivvertragsparteien beabsichtigen, den Lohnverhandlungen für den ab 1.5.2025 geltenden Kollektivvertrag die Monatswerte des VPI März 2024 bis Dezember 2024 zugrunde zu legen. Die Verhandlungen sollen im Jänner oder Februar 2025 aufgenommen werden.

2. Rahmenänderungen

2.1 § 6 Erschwerniszulagen

Die Zulage nach § 6 Abschnitt I lit. c wird auf 30 % erhöht.

Die Erhöhung gilt für Projekte, bei denen die Angebotsfrist nach dem 30.4.2023 endet.

2.2 § 7 Entgelt bei Arbeitsverhinderung

§ 7 Abschnitt II lit. B/k lautet "für die Dauer der Lehrabschlussprüfung … die notwendige Zeit"

2.3 Dienstreisevergütungen (§ 9)

2.3.1 Die Sätze des Taggeldes (§ 9 Abschnitt I Z 4, 5, 5a und 6) werden laut nachstehender Tabelle festgesetzt:

  Betrag zum 30.4.2023 Betrag ab 1.5.2023
Z 4 lit. a 11,30 12,00
Z 4 lit. b 18,30 19,30
Z 5, 5a und 6 30,20 32,00

2.3.2 Die Sätze des Taggeldes (§ 9 Abschnitt I Z 4, 5, 5a und 6) werden zum 1.5.2024 um die Hälfte der prozentuellen Veränderung des VPI 2020 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2023 bis einschließlich Februar 2024 zugrunde gelegt werden.

Sollte sich zuvor der Steuerfreibetrag gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder gem. Z 5, 5a und 6 mit dem auf den Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung folgenden Monat um die prozentuellen Veränderung des VPI 2020 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2023 bis einschließlich Februar 2024 zugrunde gelegt wird. Untergrenze der Erhöhung ist jedenfalls der halbe Veränderungsprozentsatz, Obergrenze ist der (neue) Steuerfreibetrag.

Die errechneten Sätze sind auf ganze 10 Cent kaufmännisch zu runden.

2.3.3 Die Sozialpartner werden eine gemeinsame öffentliche Erklärung verfassen, um die steuerfreien Taggeldsätze von derzeit bis zu 26,40 Euro durch eine gesetzliche Änderung auf einen höheren, steuerfreien Betrag anzuheben.

2.4 § 10 Lehrlinge

In § 10 Z 3 wird die Wortfolge "Die Lehrlingsentschädigung" durch „Das Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

§ 10 Z 4, 8 und 9 entfallen zur Gänze.

In § 10 Z 6 lautet der zweite Satz neu: "Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, so trifft diesen Lehrberechtigten diese Verpflichtung nur im halben Ausmaß. Darüber hinaus trifft den Lehrberechtigten diese Verpflichtung in vollem Ausmaß."

In § 10 Z 10 wird das Wort "Vorlehre" durch "Ausbildung" ersetzt.

In § 10 Z 11 entfallen die beiden ersten Absätze.

3. Weitere Änderungen im Kollektivvertrag

Unterkunftsregelung

Bis zur Umsetzung in der Bauarbeiterschutzverordnung wird im KV folgende Regelung getroffen: Doppelbetten sind nicht zulässig. Mehrfachschichtbelegungen von Betten sind ebenfalls unzulässig. Die Unterbringung in Einzelzimmern wird empfohlen.

4. Arbeitsgruppen

Die Kollektivvertragsparteien richten Arbeitsgruppen zu folgenden Themen ein:

  1. Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge (§ 26 Z 7 EStG)
  2. Verbesserte Einbeziehung von Schein-EPU in die Baustellenkontrolle durch die BUAK.
  3. Hitze (Verschiebung der Arbeitszeit)
  4. Überarbeitung der Lohngruppen


Wien, am 13.3.2023