Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Schuhindustrie, Angestellte, gültig ab 1.6.2016

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag 

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und LederindustrieBerufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh andererseits.

Artikel I

Der Kollektivvertrag gilt

Räumlich: für alle Bundesländer 

Fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Schuhindustrie innerhalb des Fachverbands Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

Persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.

Artikel II

Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) des/der Angestellten - bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum - ist mit Wirkung ab 1. Juni 2016 um 1,40 % zu erhöhen.

Artikel III

1) Die ab 1. Juni 2016 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gem. Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem jeweils neuen, ab 1. Juni 2016 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.

Artikel IV

Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.

Artikel V

Änderung des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Schuhindustrie

Der § 18 lit. a) des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:

Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Ziffer 1 beträgt ab 1. Juni 2016: 

  I II
  Euro Euro
1. Lehrjahr 571,-- 755,--
2. Lehrjahr 755,-- 1.008,--
3. Lehrjahr 1.008,-- 1.254,--
4. Lehrjahr*) 1.355,-- 1.457,--

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.6.1991 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner auf Grund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften. 

Artikel VI 

Die Artikel II - V gelten ab 1. Juni 2016.


Wien, am 11. Mai 2016

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Obmann:

Ing. Manfred KERN

Geschäftsführerin:

 Dr. Wolfgang ZEYRINGER


BERUFSGRUPPE SCHUH- UND LEDERWARENINDUSTRIE

Vorsitzender:

KommR. Joseph LORENZ

Berufsgruppenleiterin:

Barbara WITHALM


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Vorsitzender:

Wolfgang KATZIAN

Geschäftsbereichsleiter

Interessenvertretung:

Alois BACHMEIER


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

Wirtschaftsbereichsvorsitzender:

Willi MUNGENAST

Wirtschaftsbereichssekretär:

Paul PRUSA