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Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Schuhindustrie, Angestellte, gültig ab 1.6.2025

Gültigkeit:
1.6.2025 - 31.5.2026
Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh andererseits.

Artikel I

Der Kollektivvertrag gilt

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Schuhindustrie innerhalb des Fachverbands Textil‑, Bekleidungs‑, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

persönlich: für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

Artikel II

Ist – Gehaltserhöhung

Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) des/der Angestellten − bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum − ist mit Wirkung ab 1. Juni 2025 um 2,6 % maximal jedoch um 115,00 Euro zu erhöhen (gerundet auf den nächsten vollen Euro). Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der Maximalbetrag aliquot entsprechend dem Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit im Verhältnis zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Gehalt für Mai 2025.

Artikel III

Mindestgrundgehaltsordnung

(1) Die ab 1. Juni 2025 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gem. Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem jeweils neuen, ab 1. Juni 2025 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.

Artikel IV

Überstundenpauschalien

Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.

Artikel V

Änderungen des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Schuhindustrie

Der § 18 lit. a) des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:
Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Ziffer 1 RKV beträgt ab 1. Juni 2025:

Lehrjahr Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr € 791,00 € 1.044,00
2. Lehrjahr € 1.044,00 € 1.395,00 
3. Lehrjahr € 1.395,00 € 1.731,00
4. Lehrjahr*) € 1.872,00 € 2.010,00

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.6.1991 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner auf Grund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.

Änderung des Musters für einen Dienstzettel gem. § 2 AVRA
Bei Anmerkung 7 zu § 15 Abs 2 RKV wird das Muster für den Dienstzettel unter Ziffer 1 durch den im Anhang beigefügten Dienstzettel zur Gänze ersetzt.

Änderung § 2 Abs. 3 Zusatzkollektivvertrag: Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen
(3)
Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach nachstehenden Tabellen:

Für im Sinne des Abs 1 gefahrene Kilometer pro Kalenderjahr betrug der Anspruch bis 31.5.2025

bis 10.000 € 0,42
ab 10.001 bis 15.000 € 0,376
ab 15.001 bis 20.000 € 0,35
Darüber € 0,34

Für im Sinne des Abs 1 gefahrene Kilometer pro Kalenderjahr beträgt der Anspruch ab 1.6.2025

bis 10.000 € 0,50
ab 10.001 bis 15.000 € 0,448
ab 15.001 bis 20.000 € 0,417
Darüber € 0,405

Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabellen gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angeführten Kilometergrenzen. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jahreszeiträume, zum Beispiel ab Eintritt des/der Angestellten, vereinbart werden. Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Dienstgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.

Änderung § 3 Abs. 5 b) Zusatzkollektivvertrag: Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen
b) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise generell verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der/die Angestellte eine Reiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Nachtgeld. Die Reiseaufwandsentschädigung betrug bis 31.5.2025 für je volle 24 Stunden ab Beginn der Dienstreise bei einer Reisedauer ab 12 Stunden:

Taggeld**) Nachtgeld**) volle Reiseaufwandsentschädigung
(Tag- und Nachtgeld)
€ 26,40 € 15,00 € 41,40

Ab 1.6.2025 beträgt die Reiseaufwandsentschädigung für je volle 24 Stunden ab Beginn der Dienstreise bei einer Reisedauer ab 12 Stunden:

Taggeld**) Nachtgeld**) volle Reiseaufwandsentschädigung
(Tag- und Nachtgeld)
€ 30,00 € 17,00 € 47,00

**) Das ist der gem. § 26 Z 4 Einkommensteuergesetz anerkannte Satz.

Artikel VI

Wirksamkeitsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

Wien, 21. Mai 2025

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Obmann:

Ing. Manfred Kern 

Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie 

Vorsitzender: 

Dr. Horst König

Berufsgruppenleiterin:

Barbara Withalm

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA

Die Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA

Der Bundesgeschäftsführer:

Karl Dürtscher

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

Wirtschaftsbereichsvorsitzender:

Dietmar Hartl

Wirtschaftsbereichs-Sekretär:

Mag. Albert Steinhauser


Gehaltsordnung

für die Angestellten in der Schuhindustrie
gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte
der Industrie vom 1. November 1991, in der derzeit gültigen Fassung
gültig ab 1. Juni 2025

VerwendungsgruppeIIIIII
1. + 2. VGJ1.944,001.944,002.255,00
nach 2 VGJ1.944,001.944,002.384,00
nach 4 VGJ1.944,001.944,002.513,00
nach 6 VGJ2.017,002.017,002.642,00
nach 8 VGJ2.099,002.099,002.768,00
nach 10 VGJ2.180,002.180,002.902,00
nach 12 VGJ2.255,002.255,003.026,00
nach 14 VGJ2.336,002.336,003.158,00
nach 16 VGJ2.415,002.415,003.284,00
nach 18 VGJ2.497,002.497,003.415,00
VerwendungsgruppeIVVVI
1. + 2. VGJ2.873,003.833,005.935,00
nach 2 VGJ3.045,004.057,006.674,00
nach 4 VGJ3.214,004.281,007.103,00
nach 6 VGJ3.379,004.510,007.528,00
nach 8 VGJ3.543,004.732,007.950,00
nach 10 VGJ3.711,004.956,00 
nach 12 VGJ3.881,005.183,00 
nach 14 VGJ4.050,005.405,00 
nach 16 VGJ4.220,005.633,00 
nach 18 VGJ4.387,005.859,00 
VerwendungsgruppeM IM II o.F.M II m.F.M III
1. + 2. VGJ2.301,002.785,002.939,003.352,00
nach 2 VGJ2.378,002.939,003.067,003.510,00
nach 4 VGJ2.452,003.091,003.191,003.671,00
nach 6 VGJ2.531,003.243,003.320,003.825,00
nach 8 VGJ2.610,003.400,003.449,003.988,00
nach 10 VGJ2.687,003.551,003.576,004.149,00
nach 12 VGJ2.764,003.707,003.707,004.307,00
nach 14 VGJ2.843,003.832,003.832,004.469,00
nach 16 VGJ2.925,003.959,003.959,004.626,00
nach 18 VGJ2.992,004.088,004.088,004.782,00

Lehrlingseinkommen gültig ab 1. Juni 2025

LehrjahrTabelle ITabelle II
1. Lehrjahr791,001.044,00
2. Lehrjahr1.044,001.395,00
3. Lehrjahr1.395,001.731,00
4. Lehrjahr*)1.872,002.010,00

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.6.1991 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner auf Grund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.