Kollektivvertrag Lohnabschluss Schuhindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2025
- Gültigkeit:
- 1.6.2025 - 31.5.2026
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-Bekleidung-Schuh-Leder, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE
I − Geltungsbereich
Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
Fachlich: Für alle Mitgliedsfirmen der Schuhindustrie innerhalb des Fachverbandes der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie.
Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge.
II − Neufestsetzung des Lohntarifes
Die tariflichen Wochenlöhne, die Akkordbasis (jetzt Relationstabelle) und die Lehrlingseinkommenssätze werden laut Lohntarif per 1. Juni 2025 neu festgesetzt.
III − Erhöhung der Ist-Löhne
Die vor dem 1. Juni 2025 tatsächlich bezahlten Stundenlöhne einschließlich aller Zulagen (Stundenlohn x 40 = Gesamtwochenverdienst) sind per 1. Juni 2025 um 2,6 %, max. jedoch um € 115,- pro Monat zu erhöhen. (gerundet auf den nächsten Cent)
Bei Teilzeitbeschäftigten aliquotiert sich der obig genannte Maximalbetrag in dem Umfang, das dem Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit im Verhältnis zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist der Lohn für Mai 2025.
Der so erhöhte Gesamtwochenverdienst ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem tariflichen Wochenlohn laut Lohntarif entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der um die Ist-Lohnerhöhung erhöhte bisherige Gesamtwochenverdienst so anzuheben, dass er den tariflichen Wochenlohn erreicht.
IV − Erhöhung der Akkorde und akkordähnliche Prämien
1) Die bestehenden Akkorde sind mit Geltung 1. Juni 2025 um 2,6 %, max. jedoch um € 115,00 pro Monat zu erhöhen. (gerundet auf den nächsten Cent)
Bei Teilzeitbeschäftigten aliquotiert sich der obig genannte Maximalbetrag in dem Umfang, das dem Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit im Verhältnis zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist der Lohn für Mai 2025.
Dies ist so durchzuführen, dass die innerbetrieblichen Akkordgrundlagen (Akkordsätze) um den genannten Prozentsatz anzuheben sind, wobei die betriebliche Akkordbasis (jetzt Relationstabelle, vergleiche Lohntarif) zumindest der ab 1. Juni 2025 gemäß § 7 (5) des Rahmenkollektivvertrages vom 1. August 1994 geltenden kollektivvertraglichen Akkordbasis (jetzt Relationstabelle) entsprechen muss.
2) Danach ist zu überprüfen, ob der gemäß Abs. 1 erhöhte Durchschnittsverdienst der Betriebsabteilung bzw. Arbeitnehmergruppe den Bedingungen des § 7 (6) des Rahmenkollektivvertrages vom 1. August 1994 entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist unter sinngemäßer Anwendung des § 7 (9) eine weitere Anhebung der Akkordgrundlagen (Akkordsätze) durchzuführen.
3) Die Abs. 1 und 2 sind für akkordähnliche Prämien sinngemäß anzuwenden, so dass der Durchschnittsverdienst zum 1. Juni 2025 um 2,6 %, max. jedoch um € 115,00 pro Monat angehoben wird. (gerundet auf den nächsten Cent)
Bei Teilzeitbeschäftigten aliquotiert sich der obig genannte Maximalbetrag in dem Umfang, das dem Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit im Verhältnis zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist der Lohn für Mai 2025.
V − Erhöhung sonstiger Prämien
Erhält ein Arbeitnehmer neben seinem tatsächlichen Wochenlohn sonstige Prämien, so ist gleichfalls der tatsächliche Gesamtwochenverdienst per 1. Juni 2025 um 2,6 %, max. jedoch um € 115,00 pro Monat zu erhöhen. (gerundet auf den nächsten Cent)
Bei Teilzeitbeschäftigten aliquotiert sich der obig genannte Maximalbetrag in dem Umfang, das dem Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit im Verhältnis zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist der Lohn für Mai 2025.
Der so erhöhte Gesamtwochenverdienst ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem tariflichen Wochenlohn laut Lohntarif entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der so erhöhte Gesamtwochenverdienst so anzuheben, dass er den tariflichen Wochenlohn erreicht.
VI − Zulagen und Zuschläge
Allfällige Zulagen und Zuschläge sind um 2,6 % per 1. Juni 2025 zu erhöhen.
VII − Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2025 wird auf der Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.
VIII − Änderung des Rahmenkollektivvertrages vom 1. August 1994
Änderung zu Anhang 3 – Muster eines Dienstzettels
Der Musterdienstzettel gemäß § 2 AVRAG wird zur Gänze gestrichen und durch folgenden neuen Musterdienstzettel ersetzt:
Dienstzettel
"gebührenfrei"
Dienstzettel – für Arbeitnehmer/innen gemäß § 2 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG)
(für Dienstverhältnisse, die nach dem 27.3.2024 begonnen haben)
1. Name und Anschrift des / der Arbeitgeber/in:
…………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
2. Name und Anschrift des / der Arbeitnehmer/in:
…………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
3. Beginn des Arbeitsverhältnisses:
…………………………………………………………………………………………………………
4. Das Dienstverhältnis ist unbefristet* / befristet bis ……………………………………[Datum]*
5. Für die Kündigungsfrist gelten die Bestimmungen des ABGB bzw. § 18 des anzuwendenden Kollektivvertrages für Arbeiter/innen in der Schuhindustrie.
Kündigungstermin: ……………………………………………………………………………………………………….
Kündigungsverfahren: Die Kündigung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Weiters wird auf das Kündigungsverfahren in § 105 ArbVG verwiesen.
6. Gewöhnlicher Arbeits- bzw. Einsatzort: ………………………………………………………………………
(Falls zutreffend:) Wechselnde Arbeitsorte:* …………………………………………………………………………………………………………
Sitz des Unternehmens, falls von obiger Adresse abweichend:
…………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
7. Einstufung laut Kollektivvertrag*, Betriebsvereinbarung*, innerbetriebliches Lohnschema* in Lohngruppe: ………………………………………………………………………….
8. Vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung:
…………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
9. Bruttolohn monatlich: ………………………………………………………………………………
Prämie*: ………………………………………………………………………………………………
Fälligkeit und Art der Auszahlung: …………………………………………………………………
Allfällige sonstige Entgeltbestandteile*: ………………………………………………………….
Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) richten sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag.
Überstundenvergütung erfolgt gemäß AZG bzw. dem anzuwendenden Kollektivvertrag.
Die Bezüge werden auf das vom Arbeitnehmer / von der Arbeitnehmerin bekanntgegebene Konto überwiesen.
10. Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes und allenfalls anzuwendenden Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes sowie des Kollektivvertrages.
Urlaubsausmaß pro Arbeits-* / Kalenderjahr*: ………………. Werktage* / Arbeitstage*.
11. Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag und beträgt ………….. Stunden.*
Bei Teilzeitbeschäftigten: Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt …………. Stunden.*
Die Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richtet sich nach der Vereinbarung* / Betriebsvereinbarung*.
(Falls zutreffend:)* Die Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen richtet sich nach der Vereinbarung* / Betriebsvereinbarung*.
12. Anwendbarer Kollektivvertrag: Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in der Schuhindustrie.
Anwendbare Betriebsvereinbarungen:*
…………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarungen* liegen im …………………………………………………………………………………………………………
(Einsichtnahmeort) zur Einsichtnahme auf.
13. Sozialversicherungsträger: Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19.
Betriebliche Vorsorgekasse: ………………………………………………………………………
……………………………………………………………………..…………(Name und Adresse).
14. Die Probezeit beträgt gemäß § 18 (2) des Kollektivvertrages für Arbeiter/innen in der Schuhindustrie 4 Wochen.
Probezeit bis: ……………………………………………………………………………..(Datum).
15. (Falls zutreffend:) Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung:
…………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………
..................................... Ort, Datum
Dienstzettel übernommen:
............................................................
(Unterschrift Arbeitnehmer/in)
............................................................
(Unterschrift Arbeitgeber/in)
* NICHT ZUTREFFENDES STREICHEN
Änderungen zu Anhang 6 – Reisekosten- und Aufwandsentschädigung
Geändert wird § 1 Abs (3), A) Kilometergeld – Verrechnung für Personenkraftwagen
(3) Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach nachstehenden Tabellen:
Für im Sinne des Abs. 1 gefahrene Kilometer im Kalenderjahr betrug der Anspruch bis 31.5.2025
bis 10.000 € 0,42
ab 10.001 bis 15.000 € 0,376
ab 15.001 bis 20.000 € 0,35
Darüber € 0,34
Für im Sinne des Abs. 1 gefahrene Kilometer pro Kalenderjahr beträgt der Anspruch ab 1.6.2025
bis 10.000 € 0,50
ab 10.001 bis 15.000 € 0,448
ab 15.001 bis 20.000 € 0,417
Darüber € 0,405
Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angeführten Kilometergrenzen. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden.
Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jahreszeiträume, zum Beispiel ab Eintritt des/der Arbeitnehmer/in vereinbart werden. Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Dienstgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilerschlüssel Rücksicht zu nehmen.
Geändert wird § 1 Abs (5) b), B) Inlandsdienstreisen
b) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise generell verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der/die Arbeitnehmer/in eine Reiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Nachtgeld. Die Reiseaufwandsentschädigung betrug bis 31.5.2025 für je volle 24 Stunden ab Beginn der Dienstreise bei einer Reisedauer ab 12 Stunden:
Taggeld**) | Nachtgeld**) | volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) |
---|---|---|
€ 26,40 | € 15,00 | € 41,40 |
Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt ab 1.6.2025 für je volle 24 Stunden ab Beginn der Dienstreise bei einer Reisedauer ab 12 Stunden:
Taggeld**) | Nachtgeld**) | volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) |
---|---|---|
€ 30,00 | € 17,00 | € 47,00 |
Geändert wird § 1 Abs (7), B) Inlandsdienstreisen
Der zweite Satz in § 1 Abs (7) lautet für Dienstreisen ab 1.6.2025:
Wird Mittagessen oder Abendessen zur Verfügung gestellt, verringert sich das Taggeld um das Ausmaß der Hälfte von 30,00 € je zur Verfügung gestellter Mahlzeit.
IX − Geltungsbeginn
Inkrafttreten: 1.6.2025
Wien, am 21. Mai 2025
FACHVERBAND TEXTIL-BEKLEIDUNG-SCHUH-LEDER
Der Obmann:
Ing. Manfred Kern
Die Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
Berufsgruppe Schuh- und Lederwarenindustrie
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Dr. Horst König
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Reinhold Binder
Der Bundesgeschäftsführer:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Cuny-Kreuzer
Lohntarif
ab 1. Juni 2024
für die Arbeiter und Arbeiterinnen
in der österreichischen Schuhindustrie
Kategorie | kollektivvertraglicher Mindestlohn pro Woche (40 Stunden) in Euro | das sind pro Stunde in Euro | Relationstabelle (Akkordbasis bzw. Prämien) |
---|---|---|---|
A | 449,26 | 11,24 | 0,86120 |
B | 454,43 | 11,37 | 0,86771 |
C | 459,61 | 11,50 | 0,86833 |
D | 464,78 | 11,62 | 0,87796 |
E | 469,96 | 11,75 | 0,90521 |
Lehrlingseinkommen ab 1. Juni 2025 monatlich
a) Lehrberufe mit dreijähriger oder längerer Lehrzeit:
Lehrjahr | Lehrlingseinkommen in Euro |
---|---|
1. Lehrjahr | 746,00 |
2. Lehrjahr | 933,00 |
3. Lehrjahr | 1.198,00 |
4. Lehrjahr | 1.375,00 |
b) Lehrberufe mit zweijähriger Lehrzeit:
Lehrjahr | Lehrlingseinkommen in Euro |
---|---|
1. Lehrjahr | 746,00 |
2. Lehrjahr | 1.029,00 |