Kollektivvertrag Stickereiwirtschaft Vorarlberg, Angestellte, gültig ab 1.1.2016

Gültigkeit:
1.1.2016 - 31.12.2016
Gilt für:
Vorarlberg

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag für die Angestellten der Vorarlberger Stickereiwirtschaft vom 12. Mai 2004, in der Fassung vom 1. Jänner 2016
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg - Berufsgruppe der Stickereiwirtschaft einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits. 

Art. I  Geltungsbereich 

räumlich: für das Bundesland Vorarlberg; 

fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Berufsgruppe Vorarlberger Stickereiwirtschaft 

persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Angestellten sowie für kaufmännische Lehrlinge  

Art. II Ist-Gehaltserhöhung 

1. Es wird empfohlen, das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten (Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten) – bei Provisionsvertreterlnnen ein etwa vereinbartes Fixum – mit Wir­kung 1. Jänner 2016 zu erhöhen.

2. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestprovisio­nen, Mindestgarantien bei Provisionsbezieherlnnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unver­ändert.

Art. III Gehaltstabellen

1. Die Gehaltsansätze in den Gehaltstabellen des Kollektivvertrages – Anhang 3 zum § 16 Ver wendungsgruppen und Mindestgrundgehälter – werden um 1,30 % erhöht und auf ganze Euro aufgerundet (Anhang). Die Lehrlingsentschädigungssätze in allen Lehrjahren werden um 1,30 %, aufgerundet auf ganze Euro, erhöht.

2. Danach ist zu prüfen, ob das tatsächliche Monatsgehalt dem neuen (ab 1. Jänner 2016 gelten­den) Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, daß es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.

Art. IV Überstundenpauschalien

Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Regelung der Art. II oder III effektiv erhöht.

Art. V Wirksamkeitsbeginn

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.


Lustenau, 10. Dezember 2015


Wirtschaftskammer Vorarlberg
Berufsgruppe der Vorarlberger Stickereiwirtschaft

Obmann

Markus Riedmann

Geschäftsführer

Mag. Andreas Staudacher

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Vorsitzender

Wolfgang Katzian

Geschäftsbereichsleiter
Interessenvertretung

Alois Bachmeier

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

Wirtschaftsbereichsvorsitzender

Willi Mungenast

Wirtschaftsbereichssekretär

Paul Prusa

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Region Vorarlberg

Regionalvorsitzender

Willy Oss

Regionalgeschäftsführer

Bernhard Heinzle


Anhang A

Gehaltsordnung

  gültig ab 1.1.2016
       Vorarlberger
 Stickereiwirtschaft
             in Euro

Verwendungsgruppe  II III IV
im 1.+ 2. Verwendungsgruppenjahr 1.473,- 1.835,- 2.414,- 3.104,-
nach 2 Verwendungsgruppenjahren 1.563,- 1.944, - 2.528,- 3.242,-
nach 4 Verwendungsgruppenjahren 1.654,- 2.057,- 2.637,- 3.382,-
nach 6 Verwendungsgruppenjahren 1.742,- 2.171,- 2.749,- 3.518,-
nach 8 Verwendungsgruppenjahren 1.831,- 2.284,- 2.860,- 3.658,-
nach 10 Verwendungsgruppenjahren 1.922, - 2.395,- 2.972, - 3.795,-
Lehrlingsentschädigung gültig ab 1. Jänner 2016
1. LehrjahrEUR 572,-
2. LehrjahrEUR 748,-
3. LehrjahrEUR 999,-
4. LehrjahrEUR 1.334,-