Lohnordnung Feuerfest-, Schornstein-(Kamin-)Bau, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2019

Gilt für:
Österreichweit

                        Beilage
         zum Kollektivvertrag für 

               Feuerfest- und
      Schornstein-(Kamin)Bau

                vom 17. Dezember 1964
         in der Fassung vom 1. Mai 1994  

                Lohnordnung
                        und
 Rahmenrechtliche Änderungen  

                           Gültig ab
                          1. Mai 2019



Kollektivvertrag

   vom 8. April 2019

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Bau, dem Fachverband der Bauindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, womit der Kollektivvertrag für  Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)Bau in seiner letztgültigen Fassung wie folgt abgeändert wird:

Artikel I - Löhne 

Mit 1. Mai 2019 werden die kollektivvertraglichen Löhne und Lohnkategorien im § 4 neu festgesetzt.

Die bis 30.4.2020 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und werden per 1.5.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,95 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2015 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2019 bis einschließlich Feber 2020 zugrunde gelegt werden. 

§ 4 lautet neu:

§ 4 Lohnkategorien und Stundensätze 

  ab 1.5.2019
in Euro
a) Vorarbeiter bei Schornstein-(Kamin)bau 22,54 €
b) Vorarbeiter bei Feuerfestbauten (Ofenvorarbeiter) 21,24 €
c) Feuerungsmaurer nach dem vierten Jahr 17,96 €
d) Feuerungsmaurer nach dem zweiten Jahr 16,12 €
e) Feuerungsmaurer im ersten Jahr 14,68 €
f) Ofenhelfer 12,50 €

Unter Feuerungsmaurer sind Facharbeiter (Lohngruppe IIb des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe) zu verstehen, die zur Erbringung von feuerungstechnischen Arbeiten eingesetzt werden. Zeiten als Feuerungsmaurer sind auch dann anzurechnen, wenn sie bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurden.

Unter Ofenhelfer sind jene Arbeitnehmer zu verstehen, die bei der Erbringung von feuerungstechnischen Arbeiten tätig werden, selbst aber keine solchen verrichten.

Erfolgt die Lehrausbildung in einem Betrieb, der dem Zusatzkollektivvertrag Feuerfestbau unterliegt, sind Lehrzeiten auf die Zeiten der Beschäftigungsjahre als Feuerungsmaurer anzurechnen.

Alle Arbeitnehmer, die bei In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrags als Feuerungsmaurer eingestuft waren, sind mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrags als Feuerungsmaurer nach dem vierten Jahr einzustufen.

Artikel II - Rahmenrechtliche Änderungen 

Rahmenkollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)Bau vom 12. April 1994. 

§ 5 Schmutz- und Erschwerniszulagen 

§ 5 Abs 1 Zi 1 lit d lautet:

"d) Bei Reparaturarbeiten an Öfen in Hüttenwerken auf den Stundenlohn € 0,51. 

§ 5 Abs 1 Z 2 lit c lautet:

"c) Für Reparatur- und Abbrucharbeiten bei Absturzhöhe von mehr als 25 m bei Zuhilfenahme von gesicherten maschinellen Hebevorrichtungen (Arbeitskörben), Rohrgerüsten sowie ähnlich gesicherten Vorrichtungen ............. 40 %" 

In § 5 Abs 1 Z 3 entfallen die lit a und c zur Gänze; bei lit b entfällt nur die Bezeichnung "b)".

§ 8 Trennungsgeld

§ 8 lautet neu:

"§ 8. Arbeitnehmer gemäß § 4, die die Voraussetzungen des § 9 Abschn. II Ziff. 1 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe erfüllen, erhalten ein Trennungsgeld in der Höhe von € 27,62 je Kalendertag.
Dieses Trennungsgeld erhöht sich auf  € 31,25 je Kalendertag bei Arbeiten in den Bundesländern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, weiters in den übrigen Bundesländern in jenen Kurorten, die im Kurorteverzeichnis angeführt sind."

§ 9 Übernachtungsgeld 

§ 9 lautet neu:

"§ 9. Die Regelung des § 9 Abschnitt II des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe kommt in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung."

§12 Kilometergeld 

§ 12 Abs 1 Z 3 1. Satz lautet neu:

"3. Die Höhe des Kilometergeldes beträgt € 0,34 je gefahrenem Kilometer und erhöht sich um € 0,04 je gefahrenem Kilometer für jeden mitfahrenden Arbeitnehmer." 

Artikel III - Wirksamkeitsbeginn  

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2019 bzw. 1.5.2020. Die Stundensätze gelten bis 30.4.2019 bzw. 30.4.2021.


Wien, am 8. April 2019

Bundesinnung Bau


KommR Ing. Hans-Werner Frömmel

Bundesinnungsmeister

Fachverband der Bauindustrie


Mag. Michael Steibl

Geschäftsführer


Österr. Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz


Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer