Zusatzkollektivvertrag Gehaltsschema Hotellerie Wien, Angestellte, gültig ab 1.12.2012

Gilt für:
Wien

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung, mit dem in der Hotellerie Wien ein neues Gehaltsschema eingeführt wird

1. Vertragsparteien

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der

Fachgruppe Hotellerie Wien, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Wirtschaftskammer Wien, Judenplatz 3-4, 1010 Wien,

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien.

2. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt:

  • räumlich für das Gebiet des Bundeslandes Wien,
  • fachlich für alle Betriebe, die der Wirtschaftskammer Wien, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Fachgruppe Hotellerie Wien, angehören,
  • persönlich für alle in diesen Betrieben beschäftigten Angestellten.

3. Gehaltstabelle

Es gilt nachstehende Gehaltstabelle für die Jahre 2013, 2014 und 2015.

Im Jahr 2015 berechnen sich die Gehälter, indem die Mindestgehälter 2014 mit dem VPI national (Durchschnitt von 1.11.2013 bis 31.10.2014) plus 0,5 % erhöht werden. Die Rundung erfolgt kaufmännisch auf ganze Eurobeträge.

Die Gehälter sind in dieser Tabelle brutto angegeben und gebühren für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden.

  Beschäftigungsgruppe Gültig ab
1.1.2013 1.1.2014 1.1.2015

Beschäftigungsgruppe 0

Angestellte, die mit der Geschäftsführung betraut sind, wie z.B. Geschäftsführer/in, Hoteldirektor/in, jeweils mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmensleitung

2.090,00

2.145,00

2.145,00

+VPI nat.

+0,5%

Beschäftigungsgruppe 1

Angestellte mit großem Verantwortungsbereich: Abteilungsleiter/innen, die aufgrund entsprechender Qualifikationen

  • sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten und
  • umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen.

Beispiele:
Abteilungsleiter/in, Leiter/in der Buchhaltung, Empfangschef/in, Hauptkassier/in, Lagerverwalter/in mit Einkaufsberechtigung, kaufmännische Restaurantleiter/in, Sales- und Marketingmanager/in, Personaldirektor/in, Chefsteward/ess, Food- and Beverage-Leiter/in, IT-Manager/in, Leiter/in des Housekeeping-Bereichs

1.900,00

1.950,00

1.950,00

+VPI nat.

+ 0,5%

Beschäftigungsgruppe 2

Angestellte mit erweitertem Verantwortungsbereich: Abteilungsleiter/innen, die aufgrund ihres Verantwortungsbereiches nicht unter die Beschäftigungsgruppe 1 fallen, Stellvertreter/innen von Abteilungsleiter/innen in der Beschäftigungsgruppe 1, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund entsprechender Qualifikationen

  • berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten und
  • fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen. 

Beispiele: 
Abteilungsleiter-Stellvertreter/in, Food- and Beverageverantwortliche/r, Housekeeping-Verantwortliche/r, Bilanzbuchhalter/in, Lagerverwalter/in ohne Einkaufsberechtigung

1.720,00

1.770,00

1.770,00

+VPI nat.

+ 0,5%

Beschäftigungsgruppe 3

Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung im berufseinschlägigen Aufgabenbereich:
Angestellte mit abgeschlossener facheinschlägiger Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule bzw. einer facheinschlägigen berufs- bildenden höheren Schule oder einer facheinschlägigen höherwertigeren Ausbildung.

Beispiele:
Buchhalter/in, Lohnverrechner/in, Sekretär/in, Kassier/in, Reservierungsangestellte/r, Sales- und Marketingassistent/in, Night- Auditor/in, Konferenz-, Seminar- und Bankettbetreuer/in, Hotelassistent/in, Rezeptionist/in, Animateur/in, Hotel- und Gastgewerbe-Assistent/in, Food- and Beverage-Assistent/in, Supervisor/in, IT-Assistent/in.

1.500,001.550,00

1.550,00

+VPI nat.

+ 0,5%

Beschäftigungsgruppe 4a

Angestellte nach 3 Monaten nach der Auslehre bzw. nach Schulabschluss im 1. und 2. Anstellungsjahr:
Angestellte mit abgeschlossener facheinschlägiger Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule bzw. einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren Schule in den ersten zwei Jahren nach Lehrabschluss bzw. Schulabschluss, nach 3 Monaten nach der Auslehre bzw. dem Schulabschluss.

1.400,001.450,00

1.450,00

+VPI nat.

+ 0,5%

Beschäftigungsgruppe 4b

Angestellte in den ersten 3 Monaten nach der Auslehre bzw. nach Schulabschluss:
Angestellte mit abgeschlossener facheinschlägiger Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule bzw. einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren Schule in den ersten 3 Monaten nach Lehrabschluss bzw. Schulabschluss.

1.350,001.400,00

1.400,00

+VPI nat.

+ 0,5%

Beschäftigungsgruppe 5

Angestellte ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung: Angestellte ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und angestellte Hilfskräfte in allen Bereichen.

Beispiele:
Berufe wie in der Beschäftigungsgruppe 3, nur ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung, sowie Hilfsbuchhalter/in, Telefonist/in, Diskjockey im Angestelltenverhältnis, Bürohilfskräfte und sonstige Hilfskräfte im Angestelltenverhältnis

1.350,001.400,00

1.400,00

+VPI nat.

+ 0,5%

Die Lehrlingsentschädigungen unterliegen weiterhin der Gehaltstabelle für das Wiener Gastgewerbe.

  Zulagen und Zuschläge   Gültig für 2013, 2014, 2015
  Nachtarbeitszuschlag   20,70
  Fremdsprachenzulage   30,00
  Fehlgeldentschädigung   30,70

4. Dienstzeitzulage

Die Ausnahmebestimmung in Punkt F der Gehaltsordnung zum Kollektivvertrag für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe für das Bundesland Wien (Dienstzeitzulage erst nach 10-jähriger, ununterbrochener Dienstzeit) entfällt. Als Anerkennung für langjährige Dienste im selben Betrieb erhöht sich das kollektivvertragliche Mindestgehalt

  • nach fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) auf 102,5 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes,
  • nach zehnjähriger ununterbrochener Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) auf 105 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes,
  • nach fünfzehnjähriger ununterbrochener Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) auf 107,5 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes,
  • nach zwanzigjähriger ununterbrochener Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) auf 110 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes.

5. Sonderzahlungen

Die gemäß Abschnitt I, Punkt 9. des Kollektivvertrages für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe zustehende Jahresremuneration beträgt 200 % des jeweiligen IstGehaltes. Sie ist in zwei gleichen Teilen am 30.6. und am 30.11. eines jeden Kalenderjahres fällig.

6. Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen und Betriebskollektivverträgen 

Betriebsvereinbarungen und Betriebskollektivverträge, mit denen in Hotels eigene Gehälter für Angestellte festgelegt sind, treten mit 31.12.2012 außer Kraft, sofern sie nicht bereits davor außer Kraft getreten sind.

Sind in solchen Betriebsvereinbarungen oder Betriebskollektivverträgen die zuletzt gültigen Gehälter im Jahr 2012 höher als in diesem Zusatzkollektivvertrag, gilt Folgendes: Diese höheren Gehälter gelten – exklusive Erhöhungen nach dem 31.12.2012 aufgrund der Dauer der Betriebszugehörigkeit - so lange als Mindestgehälter für die betreffenden Betriebe weiter, bis die Gehälter dieses Zusatzkollektivvertrages sie übersteigen.  

7. Verfall

Entgeltansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen mangels schriftlicher Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.  

8. Schlichtungsklausel

Mit Wirksamkeit dieses Zusatzkollektivvertrages wird nachstehende Schlichtungsklausel für sämtliche ihm unterliegenden Arbeitsverträge vereinbart: 

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Lohntafel bzw. über die Einstufung eines Arbeitnehmers ist eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung anzurufen.  

  • Diese Schlichtungsstelle ist aus zwei Vertretern der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien und aus zwei Vertretern der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier im Österreichischen Gewerkschaftsbund zusammengesetzt.  
  • Anträge auf Schlichtung sind vom betroffenen Arbeitgeber oder betroffenen Arbeitnehmer eingeschrieben per Post an die Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien zu richten. Unter einem haben die beiden betroffenen Parteien im Antrag aus einer Liste im Anhang, die einen integrierenden Bestandteil dieses Zusatzkollektivvertrages bildet, jeweils zwei Vertreter der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier im Österreichischen Gewerkschaftsbund für die Schlichtungsstelle zu nominieren. Es ist sodann Aufgabe der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien, unter den nominierten Vertretern einen Vorsitzenden zu ernennen, der den Schlichtungstermin koordiniert.
  • Entscheidungen der Schlichtungsstelle können nur einstimmig getroffen werden, wobei jedem der vier Vertreter eine Stimme zukommt. 
  • Das Einbringen einer Klage ist erst zulässig, sobald die Entscheidung der Schlichtungskommission vorliegt oder mehr als vier Wochen nach Anrufung der Schlichtungskommission (Postaufgabedatum) verstrichen sind. 
  • Die Anrufung der Schlichtungsstelle hemmt die Verjährung oder den Verfall der jeweiligen kollektivvertraglichen Ansprüche.

9. Übergangsbestimmung 

Das Übereinkommen vom 10.7.2012 zwischen dem Fachverband Gastronomie und dem Fachverband der Hotellerie einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier andererseits, in dem die Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter, die kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigungen sowie Änderungen des Kollektivvertrages für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe vereinbart wurden, gilt hinsichtlich der in diesem Zusatzkollektivvertrag geregelten Punkte nur bis zum 31.12.2012. Es wird zusätzlich insofern abgeändert, als folgender Punkt 4 entfällt: "Ab 1.12.2012 werden alle Kollektivvertragsgehälter, die den Betrag von 1.300,00 Euro am 1.7.2012 noch nicht erreicht haben, auf 1.300,00 Euro angehoben." 

10. Geltungsbeginn und Kündigungsbestimmung

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.12.2012 in Kraft und ist bis 31.12.2015 unkündbar. Nach dem 31.12.2015 können beide Vertragsparteien entsprechend den Regeln des § 17 ArbVG eine Kündigung des Kollektivvertrages aussprechen.


Wien, am 2. August 2012


FACHGRUPPE HOTELLERIE WIEN

KommR Dr. Martin Schick

Obmann

Dr. Andreas Dänemar

Geschäftsführer

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND 
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

Wolfgang Katzian

Vorsitzender

Karl Proyer

Geschäftsbereichsleiter

WIRTSCHAFTSBEREICH GLÜCKSPIEL/TOURISMUS/FREIZEIT

Jürgen Nachbaur

Wirtschaftsbereichsvorsitzender

Paul Prusa

Wirtschaftsbereichssekretär

Alfred Gajdosik

Leiter des Verhandlungsteams

REGION WIEN 

Friedrich Hagl

Regionalvorsitzender

Barbara Teibe

Regionalgeschäftsführerin