Zusatzkollektivvertrag Pharmazeutischer Großhandel, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2022

Gültigkeit:
1.1.2022 - 30.6.2022 
Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag

abgeschlossen am 1. Dezember 2021 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann Böhm Platz 1.

I. Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.

2. Fachlich: Für die Betriebe, die der Berufsgruppe des pharmazeutischen Großhandels im Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben.

3. Persönlich: Für alle nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmer*innen im Handel.

II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft und ist befristet bis 30. Juni 2022. Sollte eine nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer notwendig sein, werden die Sozialpartner zeitgerecht Gespräche aufnehmen.

III. Zugelassene Tätigkeiten an Wochenenden und Feiertagen

Auf Grund der Coronapandemie entstehen laufend Probleme in der Lieferkette von Arzneimitteln und Impfstoffen. Daher wird entsprechend § 12 a ARG die Beschäftigung im Zusammenhang mit der An- und Auslieferung von Impfstoffen und für Tätigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unerlässlich sind, zugelassen.

IV. Abgeltung

Für die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr an Samstagen, sofern dieser ein Werktag ist, gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %.
Die Normalarbeitszeit endet an Samstagen um 18:00 Uhr. Für Überstunden zwischen 18:00 Uhr und 06:00 Uhr sowie an Sonntagen gebührt ein Zuschlag von 100 %.

Hinsichtlich der Vergütung an Feiertagen gelten die einschlägigen Bestimmungen des ARG und dieses Zusatzkollektivvertrages. Für Überstunden an Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 %. Zusätzlich erhalten die Angestellten für die Arbeitsleistung an Feiertagen Freizeit im selben Ausmaß, mindestens jedoch 4 Stunden. Der Verbrauch der Freizeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Angestellten zu vereinbaren und unter Entgeltfortzahlung tunlichst innerhalb von 3 Monaten zu verbrauchen. Sollte es in diesem Zeitraum nicht zu einem Verbrauch gekommen sein, ist am Ende der 3 Monate ein Zeitnaher Verbrauch fix zu vereinbaren. Eine Abgeltung in Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht zulässig.


BUNDESGREMIUM DES HANDELS MIT ARZNEIMITTELN, DROGERIE- UND PARFÜMERIEWAREN SOWIE CHEMIKALIEN UND FARBEN

Die Bundesgremialobfrau:

KommR Barbara Kremser

Der Geschäftsführer:

Mag. Christoph Tamandl MBA

Der Vorsitzende des Ausschusses Pharmagroßhandel/Depositeure:

KommR Dkfm.

Dr. Johann F. Kwizda

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT vida

Der Vorsitzende:

Roman Hebenstreit

Der Bundesgeschäftsführer:

Bernd Brandstetter

Die Fachbereichsvorsitzende:

Christine Heitzinger

Der Fachbereichssekretär:

Andreas Gollner