th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close icon-window-edit icon-file-download icon-phone xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht twitter search print pdf mail linkedin Google-plus facebook pinterest skype vimeo snapchat arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram

Bekanntgaben nach dem LobbyG

Von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu veröffentlichende Daten

Gemäß § 12 Abs 3 LobbyG können Selbstverwaltungskörper ihren Registrierungspflichten nach dem LobbyG auch dadurch nachkommen, dass sie unter ihrem Namen einen elektronischen Link auf eine Website bekanntgeben, auf der die von ihnen bekanntzugebenden Daten veröffentlicht sind.

Das kann für mehrere Selbstverwaltungskörper auch durch eine für sie einschreitende Einrichtung erfüllt werden (§ 12 Abs 4 LobbyG). Im Falle der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammern und Fachorganisationen) ist das durch die Wirtschaftskammer Österreich geschehen. Die von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung C gemäß § 12 Abs 1 LobbyG zur Eintragung bekanntzugebenden Daten sind nachstehend veröffentlicht. 

Angaben gemäß § 12 Abs 1 LobbyG

Stand: