Mitglieder der Wirtschaftskammern Österreichs
Wer unsere Mitglieder sind
Alle Personen, die zum selbstständigen Betrieb einer Unternehmung des Gewerbes und Handwerks, der Industrie, des Bergbaus, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen berechtigt sind, gehören der Wirtschaftskammer kraft Gesetzes als Mitglieder an.
Pflichten
Finanzierung
Die Kammerumlagen dienen der Finanzierung der 10 Wirtschaftskammern. Die Grundumlage dient ausschließlich der Finanzierung der Fachorganisationen (Fachvertretung, Fachgruppen und Fachverbände).
Das Wirtschaftskammer Gesetz (WKG) sieht folgende Umlagen vor:
Kammerumlage 1 (KU 1) |
Bemessungsgrundlage "Vorsteuern" |
Kammerumlage 2 (KU 2) |
Bemessungsgrundlage Lohn- und Gehaltssumme nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag = DZ) |
Grundumlage | Verschiedene Bemessungsgrundlagen sind möglich (zB Lohnsumme, Sozialversicherungsbeitrag, Umsatz usw.) und/oder als fester Betrag. |
Kammerumlage 1 (KU 1)
Von Kammermitgliedern, deren Nettoumsatz € 150.000,-- jährlich nicht übersteigt (Freigrenze), wird die Umlage nicht erhoben. Die KU1 ist quartalsmäßig selbst zu berechnen und zu zahlen. Der KU1-Satz wurde im Zuge der Kammerreform mit 1.1.2002 von 3,9 %o auf 3,0 %o gesenkt (Reduzierung um über 23 %) und gilt seither unverändert einheitlich für alle Bundesländer.
Kammerumlage 2 (KU 2)
Übersteigen die im Kalendermonat ausgezahlten Bruttolöhne nicht den Betrag von € 1.460,--, so kann zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Betrag um € 1.095,-- reduziert werden. Der KU2-Satz setzt sich aus einem für alle Bundesländer gültigen Bundeskammeranteil von 0,15 % (seit 1.1.2002) und einem von jeder Landeskammer festgesetzten Anteil (Höchstsatz 0,29 %) zusammen.
Grundumlage (GU)
Jedes Kammermitglied hat im Rahmen seiner Zugehörigkeit zu einer Fachorganisation einmal jährlich die Grundumlage zu zahlen. Die Grundumlage wird von der Fachgruppentagung der Fachgruppe, der das Mitglied angehört, bzw. bei Fachvertretungen vom Fachverbandsausschuss beschlossen.