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Hohe Mahnspesen von Lieferanten

Mein Lieferant verlangt acht Prozent Verzugszinsen und 40 Euro Mahnspesen. Ist das nicht zu viel? 

Zahlt der Kunde trotz Fälligkeit nicht, ist der Gläubiger berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen – und zwar ab dem auf die Fälligkeit folgenden Tag. Sind vertraglich keine Verzugszinsen vereinbart, können die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet werden. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, also um ein Geschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher oder um ein Geschäft zwischen Privaten, gilt ein gesetzlicher Verzugszinssatz von vier Prozent pro Jahr.  

Für Geschäfte zwischen Unternehmern gilt aufgrund des Zahlungsverzugsgesetzes ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. 

Der Basiszinssatz beträgt derzeit minus 0,62 Prozent, der gesetzliche Verzugszinssatz für Unternehmergeschäfte somit 8,58 Prozent pro Jahr. Der jeweils aktuelle Basiszinssatz kann auf der Website der Österreichischen Nationalbank (www.oenb.at) abgerufen werden. Dieser erhöhte Verzugszinssatz kommt nur bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Anwendung. Ist der Schuldner nicht für die Verzögerung verantwortlich, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz auch bei Unternehmergeschäften vier Prozent pro Jahr. 

Pauschalbetrag von 40 Euro für Mahnspesen  

Auch die 40 Euro Mahnspesen sind in Ordnung: Bei Unternehmergeschäften ist der Gläubiger – sofern vertraglich nichts Anderes geregelt ist – aufgrund des Zahlungsverzugsgesetzes berechtigt, vom Schuldner bei Zahlungsverzug einen Pauschalbetrag von 40 Euro für etwaige Betreibungskosten (also insbesondere Mahnspesen) zu fordern. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass der Gläubiger bei Zahlungsverzug des Vertragspartners neben Verzugszinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden, insbesondere die Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen geltend machen kann.

Damit können grundsätzlich Mahn- und Inkassokosten bei schuldhafter Zahlungsverzögerung des Schuldners verlangt werden. Sie müssen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen und zweckentsprechend sein.

Achtung!
Eine Sonderregelung besteht aufgrund des 4.-COVID-Gesetzes für Vertragsverhältnisse, die vor dem 1. April 2020 eingegangen wurden: Sofern der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, deshalb nicht entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, muss er für den Zahlungsrückstand höchstens Zinsen in Höhe von vier Prozent zahlen. Er ist dann außerdem nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.

Stand: 02.06.2021