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Rechtsschutz bei Verwaltungsstrafverfahren

Lesedauer: 3 Minuten

08.01.2026

Durch die wachsende Gesetzesflut wächst auch die Gefahr von Strafen für die UnternehmerInnen. Durch das derzeit noch bestehende Kumulationsprinzip können diese Strafen sogar existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Deshalb hat die WKO Oberösterreich zugunsten ihrer Mitgliedsbetriebe ein Rechtsschutzpaket geschnürt, wenn Verwaltungsstrafen drohen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eingeleitet werden. Dieses Service besteht für aktive WKOÖ-Mitglieder mit nicht mehr als 99 Mitarbeiter (nach Köpfen).

Die Unterstützung gilt für Verfahren gegen Betriebsinhaber, Geschäftsführer und sämtliche Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb zusammenhängen, ausgenommen vorsätzlich begangene Rechtsverstöße.

Diese Leistung kann pro Mitgliedsbetrieb ein Mal pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Im Falle einer Insolvenz ist eine Gewährung des Zuschusses nicht möglich.

WKOÖ-Präsidentin Mag. Doris Hummer

Wie und was wird unterstützt?

Unterstützt wird durch einen Zuschuss zu den Kosten für die rechtliche Vertretung in Verwaltungsstrafverfahren vor österreichischen Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten, wenn diese mit dem Betrieb zusammenhängen. Unterstützt werden zum Beispiel Verwaltungsstrafverfahren in folgenden Angelegenheiten:

  • im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern (Arbeitszeitgesetz, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, Arbeitnehmerschutz, Allgem. Sozialversicherungsgesetz etc.)
  • Betriebsanlagen- und Umweltrecht
  • Telekommunikationsrecht
  • Datenschutz
  • Lebensmittelrecht
  • Lenk- und Ruhezeiten, Fahrerkarte (Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und gegen Artikel 26 bis 29 und 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) 

Bei vorsätzlich begangenen Rechtsverstößen ist die Gewährung eines Zuschusses ausgeschlossen.  

Nicht unterstützt wird bei Verwaltungsstrafverfahren in folgenden Angelegenheiten:

  • Steuer-, Zoll- und sonstigem Abgabenrecht
  • Finanzstrafverfahren
  • Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht (insbes. UWG)
  • Vergaberecht
  • Kapitalmarkt- und Wertpapierrecht
  • Glücksspielgesetz
  • Landesrechtliche Glückspiel- und Wettengesetze
  • Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen
  • Geldwäschebestimmungen
  • Unbefugte Gewerbeausübung
  • Straßenverkehrsordnung
  • Verwaltungsstrafverfahren, die gegen den versicherten Betrieb oder die mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern geführt werden bzw. ihnen in dieser Eigenschaft eintreten;

Höhe des Kostenzuschusses

Die Wirtschaftskammer Oberösterreich unterstützt mit einem Beitrag zu den Verfahrenskosten (Anwaltskosten, Gebühren, Barauslagen) bis zu einem Maximalbetrag von € 2.000,-- vom Nettobetrag. Vom Mitgliedsbetrieb ist ein Selbstbehalt von € 200,-- vom Anwaltshonorar in jedem Fall zu tragen.

Das Honorar ist vom Mitgliedsbetrieb mit dem jeweiligen Anwalt direkt zu vereinbaren.

Im Falle einer bestehenden Rechtsschutzversicherung ist zuerst mit dieser abzurechnen. Ein Zuschuss kann für den Teil eines allfällig verbleibenden Selbstbehalts erfolgen, der den Betrag von EUR 200,-- übersteigt.

Zu Verwaltungsstrafen selbst kann kein Kostenzuschuss gewährt werden. 

Ablauf

Wenn Sie einen Strafbescheid oder eine Aufforderung zur Rechtfertigung in Bezug auf ein Verwaltungsstrafverfahren erhalten, wenden Sie sich ehestmöglich an das Service-Center der Wirtschaftskammer OÖ per Mail an service@wkooe.at oder T 0590909. Achtung: Bei einem Strafbescheid unbedingt auf die Rechtsmittelfrist achten! Die Kontaktaufnahme mit der WKOÖ sollte so bald wie möglich, spätestens 10 Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, damit keine Fristen versäumt werden.

Die Juristen der Wirtschaftskammer OÖ prüfen Ihr Anliegen und geben bekannt, ob der Kostenzuschuss gewährt werden kann.

Danach beauftragen Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Vertretung Ihrer Interessen bzw. mit dem Einbringen eines Rechtsmittels.

Nach Abschluss des Verfahrens übermitteln Sie die Honorarnote des Anwalts samt Zahlungsbeleg sowie Nachweis über die Beendigung des Verwaltungsstrafverfahren binnen 6 Monaten nach Zahlung der Honorarnote des Anwalts mit Angabe Ihrer IBAN-Nummer an:

E: rechtsbuero@wkooe.at

Nach erfolgter Prüfung erhalten Sie den Kostenanteil von der WKOÖ überwiesen.

Eine Auszahlung des Zuschusses ist nur direkt an Sie als Mitglied möglich, nicht aber an den Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

Die zwischenzeitliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens schließt die Auszahlung des Zuschusses aus.

Auf die Gewährung der Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.

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