Sanduhr mit Geldmünzen vor einer blauen Wand auf einem Holzuntergrund
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Privatinsolvenz und außergerichtlicher Vergleich

Vor- und Nachteile dieser beiden Sanierungsverfahren, die auch für Unternehmer zugänglich sind, jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft sind.

Lesedauer: 1 Minute

19.04.2023

Außergerichtlicher Ausgleich

Eine weitere Möglichkeit der Entschuldung, welche kein Insolvenzverfahren darstellt ist der sogenannte „außergerichtliche Ausgleich“. Hier kann der Gläubiger mit allen Schuldnern einen Vergleich ausarbeiten, welche Quote er anbietet. Nachteilig ist, dass es hier eine Zustimmung von 100% der Gläubiger bedarf und gesetzlich Sozialversicherungsträger und Finanzamt nicht zustimmen dürfen. Dies bedeutet, dass beide zu 100% zu befriedigen sind, was die Quote der anderen Gläubiger diesbezüglich mindert.

Wichtig ist, dass jeder der Gläubiger erfährt, was der andere Gläubiger an Quote erhält und ist unbedingt Schriftlichkeit des außergerichtlichen Ausgleiches notwendig, um tatsächlich eine Restschuldbefreiung nachträglich beweisen zu können. Ansonsten steht es frei, mit den Gläubigern verschiedene Quoten und Fristen zu vereinbaren, solange alle anderen zustimmen.

Privatinsolvenz („Privatkonkurs“)

Der Privatkonkurs steht auch Unternehmen zur Sanierung offen. Zuständig ist das jeweilige Landesgericht. Da in der Praxis oft ein Kostenvorschuss verlangt wird, ist dies nachteiliger im Vergleich zum Privatinsolvenzverfahren für Konsumenten. Wie in anderen Insolvenzverfahren wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt. Ist ein Zahlungsplan vorzulegen, wobei es keine gesetzliche Mindestquote gibt. Die Quote muss jedoch der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten fünf Jahren entsprechen. Grundsätzlich besteht Eigenverwaltung, jedoch ist eine Aufsicht durch das Gericht und Bestellung eines Insolvenzverwalters möglich.

Für die Annahme des Zahlungsplans ist – wie bei den Sanierungsverfahren – ebenfalls eine Mehrheit der Gläubiger notwendig. Wird der Zahlungsplan angenommen und vom Gericht bestätigt, erfolgt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Sofern der Zahlungsplan nicht angenommen wird, kommt es zu einem anschließenden Abschöpfungsverfahren und erfolgt für fünf Jahre eine Pfändung des Einkommens bis zum Existenzminimum. Die Verwaltung dieser pfändbaren Teile erfolgt durch einen Treuhänder. Nach Ablauf von fünf Jahren hat das Gericht die Restschuldbefreiung auszusprechen. Für Fragen zum außergerichtlichen Ausgleich und zur Privatinsolvenz steht der Bereich Allgemeines Unternehmensrecht zur Verfügung.

Ansprechpartner:

Wirtschaftskammer Salzburg
Dr. Peter Enthofer
T 0662 / 88 88-321
E rechtspolitik@wks.at

Für Unternehmer, die vor Antragstellung ihre Gewerbeberechtigung zurückgelegt haben, ist für den „Privatkonkurs“ zuständig:

Schuldenberatung Salzburg
Alpenstraße 48A, 5020 Salzburg
T 0662 / 87 99 01
E salzburg@sbsbg.at
W https://www.sbsbg.at/

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