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Geschäfts­raum­­miete und Unternehmen­s­pacht

Informationen zu Miete, Pacht und Leihe für Unternehmer

Lesedauer: 1 Minute

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03.06.2026

Die meisten Unternehmerinnen und Unternehmer benötigen Geschäftsräumlichkeiten, in denen sie ihrer Unternehmenstätigkeit nachkommen. Diese werden häufig angemietet, können aber auch geliehen werden. Ein Unternehmen kann auch gepachtet werden.

Miete, Pacht und Leihe

Die Unterscheidung zwischen Miete, Pacht und Leihe ist grundlegend für die rechtliche Beurteilung eines Vertrags. Sie bestimmt insbesondere, welche Rechte und Pflichten bestehen und welche gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen. Auch die Einordnung als Haupt- oder Untermietverhältnis spielt eine wichtige Rolle.

Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes

Zentral ist außerdem die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes (MRG), da davon etwa die Bestimmungen zu Befristungsmöglichkeiten, Mietzinsbildung und Betriebskosten sowie zur Wertsicherung abhängen. Je nach Einordnung in Vollanwendungs-, Teilanwendungs- oder Vollausnahmebereich gelten unterschiedlich strenge Regelungen. 

Änderungen während der Vertragsdauer

Auch während der Vertragsdauer können sich Änderungen ergeben, etwa durch eingeschränkte Nutzung des Miet- oder Pachtgegenstands oder durch gesellschaftsrechtliche Veränderungen beim Mieter. Ebenso relevant sind Regelungen zum Pächterwechsel oder zur Weitergabe von Bestandrechten im Zuge einer Unternehmensnachfolge. Unabhängig davon bleibt das Vertragsverhältnis aufrecht, wenn einer der Vertragspartner stirbt (Bestandrecht bei Tod der Vertragspartner).

Beendigung von Miet- und Pachtverträgen

Die Beendigung von Miet- und Pachtverträgen unterliegt je nach Anwendungsbereich des MRG unterschiedlichen Voraussetzungen und Abläufen. Dabei spielt insbesondere der Kündigungsschutz, aber auch Kündigungsfristen und Verfahrensschritte eine wesentliche Rolle. Bei der Beendigung stellen sich unter anderem auch Fragen zu Ablöse, Kaution oder Investitionen.

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