Zwei Personen sitzen sich an Tisch in Büro gegenüber, eine Person hält Stift in Händen und blickt auf vor ihr liegendes Dokument, andere Person deutet mit Hand an Stelle in Dokument
© djile | stock.adobe.com

Vertragsrecht

Informationen zu Verträgen mit Konsumenten und Geschäftspartnern im In- und Ausland und zum Ausstieg aus solchen Verträgen

Lesedauer: 3 Minuten

14.10.2024

Vertragsrecht ist der rechtliche Rahmen, der das Zustandekommen, die Abwicklung, die Rechtswirkungen und Verletzungen von Verträgen regeln.

Verträge mit Konsumenten

Ist ein Vertragspartner Verbraucher, kommt das Konsumentenschutzgesetz zur Anwendung, das zwingende Bestimmungen enthält, von denen im Vertrag nicht abgewichen werden darf. Werden mit ihm Außergeschäftsraumverträge geschlossen, treffen den Unternehmer viele Informationspflichten.

Bei Verträgen auf eine bestimmte Dauer sind besondere Regelungen hinsichtlich Vertragsverlängerung zu beachten.

Lebt der Verbraucher im Ausland, kommt nicht immer österreichisches Recht voll zur Anwendung.

Auch für Ratenzahlungsvereinbarungen gelten besondere Bestimmungen.

Verträge mit Unternehmern

Neben dem österreichischen Recht kann mit Unternehmern auch das UN-Kaufrecht vereinbart werden. Haben die Vertragspartner ihren Sitz in verschiedenen Staaten, sind Besonderheiten zu beachten.  

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wenn viele inhaltlich weitgehend gleiche Verträge abgeschlossen werden, bietet sich die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Dafür gibt es Praxistipps und Textvorschläge, einerseits für Verkaufs- und Lieferbedingungen, andererseits für Einkaufsbedingungen.

Kostenvoranschlag

Unter einem Kostenvoranschlag versteht man die Berechnung der mutmaßlichen Kosten eines Werkes. Ein Kostenvoranschlag gegenüber Unternehmen ist im Zweifel unverbindlich, solange nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Gegenüber Verbrauchern ist ein Kostenvoranschlag immer verbindlich, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde.

Rücktritt und Ausstieg von Verträgen

Wurde ein Vertrag einmal geschlossen, ist der einseitige Ausstieg aus dem Vertrag nicht ohne weiteres möglich. Es müssen bestimmte Umstände vorliegen. Es können aber auch gesetzliche Rücktrittsrechte und vertragliche Vereinbarungen bestehen.

Zahlungsverzug, Leistungs- und Annahmeverzug des Vertragspartners 

Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn ein Schuldner den vertraglichen oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungstermin gegenüber seinem Vertragspartner nicht einhält. Ein Leistungsverzug bedeutet, dass die Leistung gar nicht oder nur teilweise erbracht worden ist. Annahmeverzug liegt vor, wenn der Vertragspartner die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt. 

Schutz vor Forderungsausfällen

In Verträgen können verschiedene Vereinbarungen getroffen werden, die vor Forderungsausfällen schützen. Bei Bauverträgen kann vom Auftragnehmer sogar eine Sicherung verlangt werden.

Besteht die Befürchtung nach Vertragsabschluss, dass der Vertragspartner seine Leistung nicht erbringen wird, kann die eigene Leistung unter gewissen Voraussetzungen zurückbehalten werden.

Warnpflicht des Werkunternehmers

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines bestimmten Erfolges. Sind die Anweisungen des Kunden unrichtig oder das von ihm beigestellte Material untauglich, treffen den Werkunternehmer Warnpflichten.

Gerichtliche Geltendmachung von offenen Forderungen

Ist ein Rechtstreit unvermeidlich, ist zu klären, welches Gericht für den jeweiligen Anspruch zuständig ist und ob für die Vertretung vor Gericht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt verpflichtend ist. Können die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht getragen werden, kann auf Antrag Verfahrenshilfe gewährt werden.

In Verbraucherangelegenheiten kann es notwendig sein, zuerst eine alternative Streitbeilegung zu versuchen.

Leasingverträge

Unter Leasing versteht man eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung von beweglichen und unbeweglichen Sachen, beispielsweise von Firmenfahrzeugen, Telefonanlagen oder Industriegebäuden auf bestimmte Zeit. Der Leasingvertrag ist gesetzlich nicht als eigene Vertragsart geregelt, daher ist auf die Regelungen für andere ähnliche Vertragstypen (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag) zurückzugreifen. Bei einem Leasingvertrag über unbewegliche Sachen kann u.U. das Mietrechtsgesetz anzuwenden sein.

Vertriebsverträge

Im Zusammenhang mit Vertriebsverträgen stellt sich oft die Frage nach Ausgleichsansprüchen, einem Konkurrenzverbot oder einem Investitionskostenersatz.

Geschäftsfähigkeit bei Kindern und Jugendlichen

Die Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen hängt einerseits von ihrem Alter aber auch von ihren Vermögensverhältnissen ab: Es wird zwischen Kindern unter sieben Jahren, unmündigen Minderjährigen bis 14 Jahren und mündigen Minderjährigen bis 18 Jahren unterschieden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind sie voll geschäftsfähig.

Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung 

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Vertrauensperson bestimmen, die Sie bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit (z.B. Krankheit) in definierten Anliegen vertritt. Ist die Entscheidungsfähigkeit bereits beeinträchtigt gibt es die Möglichkeit der Erwachsenenvertretung.

Unseriöse Erlagscheinwerbung für Branchenverzeichnisse

Immer wieder beschweren sich WK-Mitglieder über unseriöse Werbemethoden zur Eintragung in Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, die unter der Bezeichnung „Erlagscheinwerbung“ zusammengefasst werden. 

Gutscheine

Ohne aber auch bei unzulässiger Befristung gelten Gutscheine 30 Jahre. In welchem Umfang eine Befristung zulässig ist, hängt von der Art des Gutscheines und den Umständen des Einzelfalls ab.

Versicherungsverträge

Für Versicherungsverträge gelten eigene gesetzliche Regelungen, die ua die Dauer, die Prämie und gesetzliche Anzeigepflichten betreffen. 

Versendungskauf

Wenn Waren nach Vertragsabschluss nicht sofort übergeben, sondern versendet werden, sind einige Regeln zu beachten. 

Verwahrung und Gastwirtehaftung

Verwahren heißt, eine fremde Sache in die eigene Obsorge zu übernehmen, wobei der Verwahrungsvertrag erst durch die tatsächliche Übergabe der Sache zustande kommt. Verwahrungen kommen im Gast- bzw. Hotelgewerbe sowie als Nebenpflichten bei Kauf- oder Werkverträgen vor.

Energieausweis im Vertragsrecht

Sowohl Verkäufer wie auch Bestandgeber sind verpflichtet, Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zu erteilen. Dies erfolgt im sog. Energieausweis.