Berufsausbildung für Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen

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Nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes können verlängerbare Lehrverträge oder eine Ausbildung in Teilqualifikationen vereinbart werden.

Jugendliche, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) nicht in eine Lehrstelle vermittelt werden können und entweder

  • am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten,
  • keinen positiven Abschluss der Neuen Mittelschule aufweisen,
  • Behinderungen im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes aufweisen oder
  • aus sonstigen in der Qualifikation des Jugendlichen liegenden Gründen bei der Lehrplatzsuche erfolglos bleiben.


Das bedeutet in der Praxis, dass Verträge über Teilqualifikationen oder verlängerbare Lehrausbildung ausschließlich über das AMS vermittelt werden können!  


Verlängerbarer Lehrvertrag

Für Jugendliche,

  • bei denen angenommen werden kann, dass sie grundsätzlich in der Lage sind einen Lehrabschluss zu absolvieren, die dafür aber etwas mehr Zeit benötigen, 

können Lehrverträge abgeschlossen werden, bei denen die Lehrzeit um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre, verlängert wird.


Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifizierung

Für Jugendliche,

  • bei denen nicht angenommen werden kann, dass sie in der Lage sind einen Lehrabschluss zu absolvieren,

können Ausbildungsverträge abgeschlossen werden, bei welchen Teilqualifizierungen durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes vereinbart werden.

Die Dauer der Ausbildung kann - je nach Ausbildungsinhalten - ein bis drei Jahre betragen.


Ablauf

  • AMS oder Berufsausbildungsassistenz suchen nach einem Ausbildungsplatz in einem Lehrbetrieb. Wenn kein Platz in einem Lehrbetrieb gefunden wird, kann die Ausbildung auch in einer speziellen Ausbildungseinrichtung erfolgen. 
     
  • Lehrbetrieb und Bewerber legen gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz, einem Vertreter der Bildungsdirektion und einem Vertreter des Schulerhalters (Landesregierung) die Ausbildungsziele und die Ausbildungsdauer fest. Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht festzulegen.

 
Bei verlängerter Lehrzeit besteht in jedem Fall die volle Schulpflicht. Bei einer
Teilqualifizierung besteht ein Recht, nicht aber eine Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule.
 

  • Der Lehrvertrag bzw. der Ausbildungsvertrag wird bei der Lehrlingsstelle zur Eintragung angemeldet. 
  • Während der Ausbildung berät und unterstützt die Berufsausbildungsassistenz die Jugendlichen und die Ausbildungsbetriebe.

     Zusätzlich zu den üblichen Lehrbetriebsförderungen (zB. Basisförderung) sind in den meisten Fällen auch vom AMS Förderungen für die Ausbildungsbetriebe vorgesehen. 
  

  • Ein Wechsel zwischen verlängerbarer Lehrausbildung und Teilqualifizierung ist einvernehmlich unter Einbeziehung der Berufsausbildungsassistenz und der Bildungsdirektion in beide Richtungen möglich.


Nach Abschluss der Ausbildung kann bei verlängerbarer Lehrausbildung eine Lehrabschlussprüfung, und bei Teilqualifizierung eine Abschlussprüfung in Form einer Arbeitsprobe abgelegt werden.

 

Stand: 04.06.2019