„Nicht überall wo Werkvertrag draufsteht, ist auch ein Werk drin“

Die Abgrenzung Dienstvertrag - Werkvertrag/freier Dienstvertrag ist nicht immer ganz einfach. Welche Kriterien maßgeblich sind, wollen wir Ihnen näher darstellen.

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Ein immer wieder brisantes Thema stellt die Abgrenzung Dienstvertrag – Werkvertrag/freier Dienstvertrag dar. Die Beurteilung, welche Vertragsvariante tatsächlich zur Anwendung kommt, muss jeweils im Einzelfall getroffen werden und sollte jeweils vor Beginn des Vertragsverhältnisses erfolgen. Davon abhängig ist auch, ob und welche arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen für das Vertragsverhältnis maßgeblich sind.

 

Zum Dienstvertrag:

Grundsätzlich handelt es sich hiebei um ein Dauerschuldverhältnis, welches auf eine gewisse Dauer abgestellt ist. Besonders geprägt wird der Dienstvertrag durch das Erfordernis der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber.

Wesentliche Kriterien der persönlichen Abhängigkeit sind:

  • die Eingliederung in den betrieblichen Ordnungsbereich,
  • die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers,
  • die Verpflichtung zur persönlichen Dienstleistung,
    • die Kontrolle der Durchführung der Arbeit,
  • Verwendung der Betriebsmittel des Arbeitgebers.

Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit und des Arbeitsablaufes an das Weisungsrecht des Arbeitgebers gebunden.

Achtung: Für die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, ist maßgebend, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich gelebt wird. Es kommt dabei nicht primär darauf an, was die Vertragsparteien vereinbart bzw. wie sie es bezeichnet haben.

 

Zum Werkvertrag:

Ein Werkvertrag zählt zu den Zielschuldverhältnissen. Im Gegensatz zum Dienstvertrag wird ein Werk oder ein bestimmter Erfolg geschuldet.  

Als besondere Merkmale des Werkvertrages gelten:

 
  • die Verpflichtung des Auftragnehmers zu einem Erfolg,
  • dessen Herbeiführung nach eigenem Plan,
  • die Verwendung von eigenen Betriebsmitteln,
  • das Beiziehen von Mitarbeitern oder Subunternehmern,
  • die Gewährleistung für Mängel des Werks,
  • die Übernahme der Gefahr des Misslingens.
 

Ein Indiz für das Vorliegen eines selbständigen Unternehmers ist dessen persönliche Unabhängigkeit. Der Unternehmer gestaltet seinen Betrieb selbst, ist somit nicht weisungsgebunden hinsichtlich des Arbeitsortes, seiner Arbeitszeit und seines Verhaltens bei der Arbeit und er ist nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Darüber hinaus verfügt der selbständige Unternehmer über das Recht, sich vertreten zu lassen.

 

Abgrenzung Werkvertrag/ freier Dienstvertrag

Der freie Dienstnehmer stellt seine Arbeitskraft für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Verfügung. Es handelt sich daher um ein Dauerschuldverhältnis. Ein Anspruch auf Entgelt besteht diesfalls auch dann, wenn kein Arbeitsergebnis zustande kommt oder es nicht den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht.

Entscheidend für die Abgrenzung Werkvertrag – freier Dienstvertrag ist, ob die Leistung bereits auf das Werk hin vertraglich ausreichend konkretisiert ist (=Werkvertrag) oder ob nur die Erbringung einer Dienstleistung (=freier Dienstvertrag) vereinbart wurde.

 

Unsere Empfehlung:

Informieren Sie sich vor Beginn des Vertragsverhältnisse bei der Wirtschaftskammer, ob im konkreten Fall eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt. Sollte nämlich im Zuge einer GPLA-Prüfung durch die Gebietskrankenkasse beispielsweise ein Werkvertragsverhältnis als Dienstverhältnis bewertet und somit anstelle einer selbständigen eine unselbständige Tätigkeit unterstellt werden, so kann dies für den Arbeitgeber hohen Kosten im sozialversicherungs-, arbeits- und abgabenrechtlichen Bereich zur Folge haben.


Stand: 03.12.2018