Abgabepflicht für Gewinnspiele und Preisausschreiben

Glücksspielabgabe in Höhe von 5% des Gewinnes seit 1.1.2011 fällig!

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Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen in Österreich ist grundsätzlich dem Bund vorbehalten. Ausgenommen vom Glücksspielmonopol sind unter anderem Gewinnspiele und Preisausschreiben.

 
Gewinnspiele und Preisausschreiben
 
Preisausschreiben und Gewinnspiele sind dann erlaubt, wenn zur Wahrung der Gewinnchancen die Beantwortung einer Frage oder etwa das Absenden einer Teilnahmekarte genügt – es sich also um keine entgeltlichen Glücksspiele handelt.
 
Wird jedoch vom Veranstalter der Kauf einer Ware vorausgesetzt oder für die Ware ein höherer Preis verlangt als gewöhnlich oder erfolgt die Spielteilnahme über eine Telefon-Mehrwertnummer (ist somit die Spielteilnahme beim Veranstalter nicht mehr kostenlos), so bedarf die Durchführung eines solchen Spieles einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz.
 
Der zuwiderhandelnde Veranstalter begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 22.000,- bestraft werden kann. Bei gewerblicher Durchführung liegt auch eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch vor.
 
Glücksspielabgabe
 
Gewinnspiele und Preisausschreiben ohne vermögenswerten Einsatz (Gratisgewinnspiel) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5% des in Aussicht gestellten Gewinns.
 
Von der Glücksspielabgabe ausgenommen sind unter anderem Warenausspielungen um geringen Einsatz (z. B. Glücksrad) und Kleinausspielungen im Sinne von Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen.
 
Schuldner der Glücksspielabgabe sind die Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die Ausspielung organisieren. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld (= grundsätzlich  das Zustandekommen des Spielvertrages) folgenden Kalendermonats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten. Zusätzlich ist eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischer Form vorzulegen.
 
Wirtschaftskammer fordert Abschaffung
 
Der organisatorische Aufwand, vor allem aus der Bewertung der vermögenswerten Leistungen, ist unzumutbar. Umfasst ein Gewinnspiel zehn- oder hunderttausende Teilnehmer und zahlreiche Preise, sind Unternehmen mit erheblichem zusätzlichem Verwaltungsaufwand konfrontiert. Nicht zuletzt verteuern sich entsprechende Preisausschreiben für Unternehmen um die zu entrichtende Glücksspielabgabe.
 
Neben der Werbeabgabe - deren Abschaffung laufend gefordert wird - ist die Glücksspielabgabe für Gewinnspiele eine zusätzliche Abgabe, die die Werbewirtschaft und den Marketingbereich der Unternehmen betrifft, die hauptsächlich Endverbraucher ansprechen. Angesichts der großen volkswirtschaftlichen Bedeutung des Privatkonsums erscheinen steuerliche Maßnahmen, die geeignet sind, diesen auch nur marginal zu beeinträchtigen, unangebracht.
 
Diese Regelung gehört daher umgehend wieder abgeschafft, weil eine Doppelbelastung in Form von Werbeabgabe und Glücksspielabgabe vorliegt und auch Umsatzsteuer (Eigenverbrauch) geschuldet wird.
 
Weitere Details und Hinweise, wie sich Gewinnspiele und Preisausschreiben auf die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und auf das Schenkungsmeldegesetz auswirken, entnehmen Sie bitte unserem ausführlichen Merkblatt "Glücksspiel und Preisausschreiben“ (www.wko.at - Suche nach: Preisausschreiben).

Stand: 10.05.2011