Rechtsgrundlagen der Statistik

Sammlung statistisch relevanter Rechtsgrundlagen

Lesedauer: 1 Minute

11.03.2023

Auf nachfolgenden Seiten kann eine Vielzahl statistisch relevanter Rechtsgrundlagen sowie damit zusammenhängender Dokumente (wie bspw Manuals) abgerufen werden. Die schwerpunktmäßige Zusammenstellung soll ein gezieltes und rasches Auffinden bestimmter rechtlicher (nationaler und internationaler) Grundlagen erleichtern.

 

Wir sind bemüht, die Datenbank am aktuellen Stand zu halten. Aufgrund der Fülle an Rechtsvorschriften und Novellen, können wir jedoch die Vollständigkeit nicht garantieren. Anregungen und Hinweise sind ein wertvoller und hilfreicher Beitrag zur laufenden Wartung und daher stets willkommen!

Rückfragen an
: Viktoria Haidinger  


Erläuterungen

Zum Umfang

Soweit offizielle konsolidierte Fassungen (RIS des BKA oder EUR-Lex des Amts für Veröffentlichungen) verfügbar sind, wurden diese verwendet. Novellen, welche ausschließlich der Änderung einer Rechtsvorschrift dienen, sind daher in dieser Datenbank als gesondertes Dokument nicht verfügbar. Aus Kapazitäts- und Übersichtlichkeitsgründen wurden solche Rechtsvorschriften, in denen nur einige wenige Paragraphen/Artikel für die Statistik relevant sind, lediglich auszugsweise in die Datenbank gestellt. Bitte beachten Sie, dass sich in diesen Fällen die angegebene Fassung auf den jeweiligen Paragraphen/Artikel bezieht, und nicht auf die letzte Novellierung der Rechtsvorschrift allgemein.

Volltexte sind im RIS bzw in EUR-Lex abrufbar.

Zu den Abkürzungen

Die in dieser Sammlung verwendeten Abkürzungen orientieren sich an den Allgemeinen Zitierregeln (AZR) von Friedl/Loebenstein in der 6. Auflage sowie an Keiler/Bezemek, leg cit2 Leitfaden für juristisches Zitieren in der 2. Auflage.

Die Wichtigsten seien hier kurz erwähnt:

  • V= nationale Verordnung
  • G= nationales Gesetz
  • RL= EU-Richtlinie
  • VO= EU-Verordnung
  • DVO= EU-Durchführungsverordnung
  • DE = EU-Durchführungsentscheidung
  • B= Beschluss
  • E= Entscheidung / Empfehlung der EK bzw des Rates, Entschließung des EP
  • M = Mitteilung der EK
  • EK= Europäische Kommission
  • EP= Europäisches Parlament

Angabe des legislativen Organs/Institution sowie des Stückes des BGBl

Aus Praktikabilitätsgründen wurde im Regelfall auf eine Angabe des legislativen Organs sowie auf den bezughabenden Vertrag bei EU-Normen (EGKS, EWG, EG) verzichtet. Aus den gleichen Gründen wurde in der Bezeichnung des Dokumentes der Hinweis auf das jeweilige Stück des BGBl (I für Gesetze, II für Verordnungen) nicht angegeben.

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