[Pensions- und Vorsorgekassen, Fachverband]

Veranlagung Betrieblicher Vorsorgekassen

Sichere und rentable Veranlagungsstrategien unter staatlicher Aufsicht

Lesedauer: 1 Minute

11.03.2023

Niedriges Risiko und hohe Rentabilität als Ziel

Die Betrieblichen Vorsorgekassen (BVK) verwalten die einbezahlten Gelder treuhändisch. Dabei bedienen sie sich einer Depotbank. Bei der Veranlagung der Gelder müssen die BVK sowohl auf Sicherheit als auch Rentabilität achten, wobei der maximale Aktienanteil 40 Prozent nicht übersteigen darf.

Die gesetzlichen Veranlagungsvorschriften für die Betrieblichen Vorsorgekassen orientieren sich an jenen des Pensionskassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes. Die darauf aufbauenden Veranlagungsbestimmungen und -strategien der einzelnen Betrieblichen Vorsorgekasse müssen von der Finanzmarktaufsicht (FMA) genehmigt werden.

Erträge, die aus dem einbezahlten Kapital erwirtschaftet werden, sind von der Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer befreit. Die Leistungen der Betrieblichen Vorsorgekassen sind zudem umsatzsteuerbefreit.

Kapitalgarantie als Verpflichtung der BVK

Die Betrieblichen Vorsorgekassen müssen eine Bruttokapitalgarantie auf die Gesamtheit der einbezahlten Beiträge gewähren. Zusätzlich können sie Zinsgarantien geben. Selbst wenn eine BVK in die Insolvenz schlittert, sind die eingezahlten Beiträge sicher, weil das Vorsorge-Kapital bei einem Konkurs eine Sondermasse bildet. 

Veranlagungskategorien vorgegeben

Die Veranlagung ist auf folgende Kategorien eingeschränkt:

  • Bankguthaben (max. 25 % bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe)
  • Darlehen und Kredite
  • Anleihen
  • Aktien (max. 40 %)
  • Anteilsscheine von Kapitalanlagefonds
  • Prinzipiell sind maximal 50 % Fremdwährung und maximal 10 % Anleihen und Aktien desselben Ausstellers zulässig.

Die Bewertung der veranlagten Beiträge erfolgt grundsätzlich nach dem Tageswertprinzip. Das BMSVG enthält detaillierte Veranlagungs- und Bewertungsvorschriften.

Veranlagungsstrategie streng geregelt und genau geprüft

Im Gegensatz zu anderen Garantieprodukten gibt es für die betriebliche Vorsorge keine Mindestliegedauer. Die Betrieblichen Vorsorgekassen verfolgen daher eine risikoarme Veranlagungsstrategie. Die Veranlagungsstrategie ist je nach Vorsorgekasse unterschiedlich, wobei der Gestaltungsspielraum durch strenge Bestimmungen geregelt ist und genau kontrolliert wird.

So bedürfen die Veranlagungsbestimmungen der Betrieblichen Vorsorgekassen der Zustimmung des Aufsichtsrats und der Depotbank sowie der Bewilligung durch die Finanzmarktaufsicht (FMA). Dem Aufsichtsrat müssen mindestens zwei Vertreter der freiwilligen Interessenvertretung der Arbeitnehmer angehören. 
Details zur Veranlagungsstrategie Ihrer Vorsorgekassen erfahren Sie direkt bei den jeweiligen Anbietern – siehe dazu Liste der Betrieblichen Vorsorgekassen.

Staatliche Aufsicht für maximale Sicherheit

Zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts bestellt der Finanzminister einen Staatskommissär. Dieser handelt als Organ der FMA und ist nur deren Weisungen unterworfen. Vier Mal pro Jahr müssen die Betrieblichen Vorsorgekassen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) Quartalsausweise übermitteln, mit denen sie die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich der Kapitalgarantie (und evtl. Zinsgarantie) sowie der Veranlagungsvorschriften nachweisen.