
Arbeitsrecht Bauindustrie und Baugewerbe
Branchenrecht Bau
Lesedauer: 2 Minuten
Kollektivvertrag
Die Kollektivverträge für Arbeitnehmer im Baugewerbe und in der Bauindustrie werden zwischen der Bundesinnung Bau, dem Fachverband der Bauindustrie und der Gewerkschaft Bau-Holz (Arbeiter) sowie der Gewerkschaft der Privatangestellten (Angestellte) abgeschlossen.
Arbeitszeit
Wegzeiten
Siehe dazu die Entscheidung des OGH vom 17.3.2004 zu 9 ObA 109/03z
Flexible Arbeitszeiten
Die entsprechenden Bestimmungen finden Sie in den Kollektivverträgen.
Arbeitszeitkalender
Für die im Kollektivvertrag verankerten Arbeitszeitmodelle "kurze/lange Woche" sowie "lange/lange/kurze Woche" wird von den Bau-Sozialpartnern jährlich im Vorhinein eine Empfehlung für die Wocheneinteilung herausgegeben.
Kündigungsfristen für Bauarbeiter
Seit dem Jahr 2021 sind vom ABGB abweichende kürzere Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine nur mehr dann zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag geregelt sind, und dieser Kollektivvertrag für eine Branche abgeschlossen wurde, in der Saisonbetriebe überwiegen.
Auf Ebene der Sozialpartner (WKÖ und ÖGB) wurde eine Übereinkunft erzielt, die rechtlich nicht eindeutige Bestimmung neu zu regeln (ohne Anknüpfung an Saisonbetriebe). Der Vorschlag der Sozialpartner befindet sich allerdings noch nicht in parlamentarischer Behandlung.
Im Rahmen der Kollektivvertragsrunde 2025 wurde § 15 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe neu gefasst. Diese tritt jedoch erst gleichzeitig mit der oben angesprochenen Gesetzesnovelle in Kraft. Das heißt im Ergebnis, dass aktuell die neue Fassung des § 15 noch nicht anwendbar ist.
Demnach gilt für Bauarbeiter weiterhin als Kündigungstermin
- der letzte Arbeitstag der Kalenderwoche
- sowie bei Arbeitsverhältnissen, die noch nicht mindestens fünf Jahre dauern, auch (vereinfacht) der Tag, an dem die Arbeiten auf der Baustelle eingestellt werden.
Die Kündigungsfrist für Arbeiter beträgt aktuell unverändert
- ab 5 Jahren eine Woche,
- ab 10 Jahren zwei Wochen und
- ab 15 Jahren drei Wochen.
Den genauen Wortlaut der aktuellen sowie der neuen Regelung finden Sie im Kollektivvertrag. Sobald absehbar ist, zu welchem Zeitpunkt die neue Regelung in Kraft treten wird, werden wir Sie hier über eine entsprechende Aktualisierung informieren.
Arbeitssicherheit
Sicherheit auf Baustellen ist eine wichtige Grundlage für gesundes Personal, effiziente Arbeitsabläufe und qualitativ hochwertige Bauleistungen. Um den Baubetrieben für die verschiedenen Bereiche der Arbeitssicherheit, wie z.B. Bauarbeiterschutzverordnung, Evaluierung, Bauarbeitenkoordination, etc., sowohl Überblick als auch Detailwissen zu vermitteln, gibt die Geschäftsstelle Bau eine Reihe von Publikationen zu diesem Thema heraus.
Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungsgesetz
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) regelt die Urlaubs- und Abfertigungsansprüche jener Arbeiter (nicht aber der Angestellten), die in Betrieben beschäftigt werden, die dem BUAG unterliegen (zB Baumeisterbetriebe, Erdbaubetriebe).
Link zur BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse)
Link zur BUAK-BVK (BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH)
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) regelt die Ansprüche jener Arbeiter, die in Betrieben, die dem BSchEG unterliegen (zB Hoch- und Tiefbaubetriebe, Erdbaubetriebe), beschäftigt sind, und wegen Schlechtwetter einen Einkommensausfall erleiden. Der Schlechtwetterbeitrag wird von der Gebietskrankenkasse eingehoben, die Rückerstattung der Beträge erfolgt über die BUAK.
Ausbildungsumlage
Die Ausbildungsumlage wird gemäß § 125 WKG im Auftrag und für Rechnung der Bundesinnung Bau und des Fachverbandes der Bauindustrie von der BUAK eingehoben. Die Höhe der Ausbildungsumlage wird in der Gebührenordnung des jeweiligen Fachverbandes bestimmt. Die jeweilige Höhe der Ausbildungsumlage finden Sie auf der Homepage der BUAK.
Bundesheer und Zivildienst
Hier finden Sie unser Merkblatt für Arbeitgeber in Bauindustrie und Baugewerbe betreffend arbeitsrechtliche Auswirkungen Bundesheer und Zivildienst.