Höchstgrenzen der Arbeitszeit für die steirischen Dachdecker
Mit 1. September 2018 wurden die Höchstgrenzen der Arbeitszeit auf 12 Stunden pro Tag (bisher 10 Stunden) und 60 Stunden pro Woche (bisher 50 Stunden) angehoben. Die Bestimmung, dass in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen durchschnittlich höchstens 48 Stunden pro Woche anfallen dürfen, ist allerdings unverändert geblieben.
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Die angeordnete 11. und 12. Tagesarbeitsstunde sind stets Überstunden, die mit Überstundenzuschlag (oder Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5) zu bezahlen sind. Der Arbeitnehmer hat bezüglich dieser Stunden das Wahlrecht, ob er eine Abgeltung durch Geld oder durch Zeitausgleich möchte.
Arbeitnehmer können die Leistung von Überstunden, die über 10 Stunden pro Tag oder über 50 Stunden pro Woche hinausgehen, auch ohne Begründung ablehnen und dürfen dadurch nicht benachteiligt werden.
Kollektivvertrag für das Dachdeckergewerbe
Weiterhin ist jedoch die tägliche Normalarbeitszeit von max. 9 Stunden zu beachten, da grundsätzlich ab der 10. Tagesstunde bereits eine Überstunde vorliegt (Ausnahmen: 4-Tage-Woche, Einarbeitung iVm Feiertagen). Die im § 3B normierte flexible Arbeitszeit bleibt von der neuen Arbeitszeitänderung unberührt.
§ 3B Flexible Arbeitszeit
In einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen kann in 20 Kalenderwochen die Normalarbeitszeit auf bis zu 45 Stunden pro Woche (max. 9 Stunden/Tag) ausgedehnt werden. Da in einer langen Woche bis zu 6 Zeitguthabenstunden (40.-45. Wochenstunde) angesammelt werden können, können somit insgesamt 120 Zeitguthabenstunden angespart werden, ohne dass hierfür Überstundenzuschläge anfallen. Die angesammelten Zeitguthabenstunden sind in Zeit im Verhältnis 1:1 in ganzen Tagen auszugleichen. Der Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen muss sich nicht mit dem Kalenderjahr decken.
Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, sind die Zeitguthabenstunden als Überstunden abzugelten. Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung bei gerechtfertigter Entlassung, Selbstkündigung des Arbeitnehmers und Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenlohn, in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung.
Für die Umsetzung des flexiblen Arbeitszeitmodells bedarf es einer Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, einer schriftlichen Einzelvereinbarung mit jedem Arbeitnehmer.
Stand: 27.09.2018