Mehrere Reihen von Solarpanelen auf Metallgerüsten auf einem Feld, dahinter Windräder unter blauem Himmel mit vereinzelten Wolken
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Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Landesinnung

Speicher im Zuge von Erweiterungen

Wir beantworten Ihre Fragen unter anderem zu Erweiterungen von bestehenden Anlagen und zum Verhältnis zwischen PV-Modulleistung und Speicherkapazität.

Lesedauer: 2 Minuten

01.02.2024

Dazu gibt es seitens des zuständigen BMF bislang keine grundsätzlichen Festlegungen, insbesondere zum Verhältnis PV-Module und Speicher bei einer Erweiterung der PV-Anlage. Mittlerweile gibt es aber neben den FAQ des BMF auch eine Seite mit Anfragebeantwortungen zu Einzelfällen des BMF. Zu dieser Problematik sind diese Feststellungen des BMF zu berücksichtigen:

14. Ist die Erweiterung einer bestehenden Anlage begünstigt?

Die Lieferung von Photovoltaikmodulen zur Erweiterung einer bestehenden Anlage ist bis zu einer gesamten Engpassleistung von 35 kW (peak) begünstigt. Wird im Zuge dessen auch Zubehör oder ein Speicher erworben, liegt eine einheitliche begünstigte Lieferung vor.

Die bloße Nachrüstung einer bestehenden Anlage mit einem Speicher unterliegt hingegen dem Normalsteuersatz. Dies ist auch der Fall, wenn beim nachträglichen Erwerb von Photovoltaikmodulen samt Speicher die Gesamtkapazität des nachgerüsteten Speichers die Leistung der nachträglich erworbenen Photovoltaikmodule unverhältnismäßig übersteigt.

Beispiel

Betreiber B betreibt seit 2020 eine Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus mit einer Engpassleistung von 19 kW (peak). Ein Speicher ist nicht vorhanden. Am 1. Februar 2024 erwirbt er Photovoltaikmodule mit einer Leistung von 1 kW und einen Speicher mit einer Kapazität von 20 kW. Die Lieferung des Speichers unterliegt nicht dem Nullsteuersatz.

9. Welches Verhältnis zwischen PV-Modulleistung und Speicherkapazität ist noch verhältnismäßig?

Wie in der Frage 14 der FAQs ausgeführt, unterliegt die bloße Nachrüstung einer bestehenden Anlage mit einem Speicher dem Normalsteuersatz. Dies ist auch der Fall, wenn beim nachträglichen Erwerb von Photovoltaikmodulen samt Speicher die Gesamtkapazität des nachgerüsteten Speichers die Leistung der nachträglich erworbenen Photovoltaikmodule unverhältnismäßig übersteigt.

Übersteigt die Gesamtkapazität des miterworbenen Speichers die Leistung der erworbenen Photovoltaikmodule um nicht mehr als das Doppelte, ist jedoch von Verhältnismäßigkeit auszugehen. Die (einheitliche) Lieferung der Photovoltaikmodule samt Speicher unterliegt diesfalls dem Nullsteuersatz, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 (z.B. Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW ([peak]) vorliegen. 

Beispiel

Betreiber B betreibt seit 2020 eine Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus mit einer Engpassleistung von bisher 8 kW ([peak]). Ein Speicher ist nicht vorhanden. Am 1. Februar 2024 erwirbt er Photovoltaikmodule mit einer Leistung von 10 kW und einen Speicher mit einer Kapazität von 20 kWh. Die Lieferung der Photovoltaikmodule samt Speicher unterliegt dem Nullsteuersatz.

Beispiel

Betreiber B betreibt seit 2020 eine Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus mit einer Engpassleistung von bisher 8 kW ([peak]). Ein Speicher ist nicht vorhanden. Am 1. Februar 2024 erwirbt er Photovoltaikmodule mit einer Leistung von 10 kW und einen Speicher mit einer Kapazität von 22 kWh. Die Lieferung des Speichers unterliegt nicht dem Nullsteuersatz.

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