Kennzeichnungspflicht für bestimmte KI-Inhalte ab August 2026
Auf was Betriebe aus dem Gewerbe und Handwerk bei der Nutzung generativer KI-Inhalte achten sollten
Lesedauer: 2 Minuten
Ab dem 2. August 2026 gelten neue Vorschriften zur Kennzeichnung von KI-Inhalten. Nicht alle Inhalte müssen gekennzeichnet werden, aber in bestimmten Fällen ist dies gesetzlich vorgeschrieben.
Was muss gekennzeichnet werden?
1. Kennzeichnung ist erforderlich, wenn Inhalte täuschend echt wirken (z. B. realistisch wirkende Bilder, Videos, Stimmenimitationen)
- Die Kennzeichnung muss maschinenlesbar erfolgen (z. B. per Metadaten).
- Der Begriff „täuschend echt“ ist bislang nicht eindeutig definiert – das kann im Einzelfall zu Unsicherheit führen.
- Beispiel: Ein KI-Bild einer fiktiven Baustelle - echt oder künstlich? Dies ist nicht immer leicht zu erkennen.
- Es gibt bisher keine zentrale Prüfstelle. Das Risiko liegt beim Anwender.
2. Texte zu öffentlichen Themen (z. B. Nachrichten, politische Beiträge)
- Eine Kennzeichnung ist erforderlich, wenn der KI-Text automatisch veröffentlicht wird, ohne dass ein Mensch ihn prüft.
- Keine Kennzeichnung ist nötig, wenn jemand im Betrieb den Text sichtet und freigibt.
Was bedeutet das für Handwerker und Gewerbetreibende?
1. KI-Tools bleiben erlaubt
Sie dürfen weiterhin Sprachassistenten, Terminplaner oder Textgeneratoren verwenden, z. B. zur Angebotserstellung oder für Social Media.
2. Transparenz wird Pflicht bei direkter Interaktion mit der KI
Wenn Sie ein KI-System einsetzen, das direkt mit Personen kommuniziert, z. B. ein automatischer Chatbot auf Ihrer Website oder ein Sprachassistent im Kundenservice – dann müssen Kunden darüber informiert werden, dass sie mit einer KI interagieren. Handelt es sich hingegen um eine menschlich geprüfte Kommunikation (z.B. eine E-Mail, die mit Unterstützung von KI verfasst wurde) und die KI tritt nicht direkt in Kontakt mit der Kundschaft, braucht dies nicht ausgewiesen werden.
Diese Transparenzpflicht gilt nur dann, wenn nicht ohnehin offensichtlich ist, dass es sich um ein KI-System handelt.
3. Kennzeichnung von Inhalten in bestimmten Fällen
Wenn Sie Inhalte mit KI erstellen wie Texte, Bilder oder Videos, dann besteht nicht automatisch eine Kennzeichnungspflicht. Eine Kennzeichnung ist nur in bestimmten Fällen gesetzlich vorgeschrieben:
- Bei täuschend echten KI-generierten Inhalten (z.B. realistisch wirkende Bilder, Videos oder Stimmenimitationen). Der Begriff „täuschend echt“ ist rechtlich nicht eindeutig definiert, was zu Unsicherheiten führen kann. Derzeit gibt es keine zentrale Prüfstelle - das Risiko der Fehleinschätzung liegt beim Anwender.
- Bei Texten zu Themen von öffentlichem Interesse (z. B. Nachrichten, politische oder gesellschaftliche Inhalte), wenn sie ohne menschliche Prüfung oder redaktionelle Verantwortung veröffentlicht werden.
Keine Kennzeichnung ist nötig:
- Wenn die Inhalte nicht täuschend echt sind.
- Wenn ein Mensch die KI-generierten Inhalte prüft und verantwortet.
- Wenn die Inhalte nur betriebsintern oder zur betrieblichen Kommunikation genutzt werden (z. B. Angebotsvorlage, Social-Media-Beiträge, interne Arbeitsunterlagen).
Auch wenn rechtlich keine Pflicht besteht, kann eine freiwillige und transparente Kennzeichnung sinnvoll sein – als Vertrauenssignal für Kunden, zur rechtlichen Absicherung im Grenzfall und zur Vermeidung von Missverständnissen.
4. Mitarbeiterschulung
Für Systeme mit geringem Risiko – wie Canva oder ChatGPT – besteht keine gesetzliche Schulungspflicht. Dennoch ist es sinnvoll, dass Mitarbeiter über den Einsatz und die Funktionsweise von KI-Tools informiert sind – etwa per Merkblatt oder kurzer Einführung.
Fazit
Für die tägliche Nutzung von KI im Betrieb gibt es keinen Grund zur Sorge, aber es lohnt sich, die neuen Regeln zu kennen und umzusetzen – so bleiben Sie auf der sicheren Seite. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über eingesetzte KI-Tools.
Sollten Sie unsicher sein, können Sie Prüftools wie den EU AI Act Compliance Checker oder den TÜV AI Act Navigator verwenden.
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