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Im Vordergrund roter Feuerlöscher, im Hintergrund mehrere Fässer mit Gefahrengutsticker
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Metalltechniker, Landesinnung

Arbeitsstättenverordnung: Tragbare Feuerschlöschgeräte

Feuerlöschgeräte mit CO2 in "kleinen" Räumen unzulässig.

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 02.01.2017
Die Kriterien "klein", "eng" und "schlecht lüftbar" sind bei Räumen mit geringer
Bodenfläche aus physikalischen Gründen nicht unabhängig und müssen immer
relativ zur Löschmittelmenge betrachtet werden.

Durch das bei einem Löscheinsatz rasch freigesetzte CO2-Volumen ist davon
auszugehen, dass in Räumen mit geringem Raumvolumen ("klein", "eng" im Sinne des
§ 42 Abs. 2 Z 2 lit b AStV) natürliche Lüftung und auch mechanische Lüftung nicht
ausreicht oder möglich ist.

Für die Beurteilung ist immer von einem völligen Entleeren des Feuerlöschers
auszugehen.

Die Konzentration von CO2 in der Raumluft darf 5 Vol-% nicht übersteigen.
Nach dem Löscheinsatz darf der Raum erst wieder nach Freimessung (Unterschreitung
der MAK-Werte für CO2) betreten werden.

Genaue Angaben zu dem Erlass und den Grenzwerten finden Sie im Download.

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